W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

4. Die Schaffung des Marineministeriums

36 mäßiger, die Präsidialabteilung selbständig zu machen und aus der I. Sektion herauszunehmen, zumal sie ja nicht nur militärische Belange zu bearbeiten habe. Die 1. Abteilung enthält in diesem Vortrag noch das Justiz wesen, das später nicht mehr erwähnt wird. Gelegentlich der Erörterung des Personalstandes erwähnt Wickenburg seine ursprüngliche Absicht, das Marinekommando im Sinne einer zweiten Instanz auch mit einem administrativen Wirkungskreis zu betrauen, wovon er aber auf Wunsch des Erzherzogs und Breisachs abgekommen sei. Zunächst solle man am Wirkungskreis der Unterbehörden möglichst wenig ändern, nur seien das Seebezirkskommando Venedig und das Stationskommando Triest in Hafenadmiralate umzuwandeln bzw. umzubenennen. In militärischen Be­langen müßten sie nicht nur dem Ministerium, sondern auch dem Marine­kommandanten unterstehen. Die Marinekriegskasse in Triest solle dem dortigen Hafenadmiralat untergeordnet werden, die Marinebuchhaltung in dasselbe Verhältnis wie bisher gegenüber dem Marineoberkommando treten. Diese Entwürfe wurden am 22. März 1862 von einer aus Staatsrat Baron Geringer, Generalmajor von Müller und Graf Wickenburg bestehenden Kom­mission durchberaten und einige Änderungen vorgeschlagen. Unter anderem formulierte man jetzt klarer, daß nur wegen größerer Bauten Vortrag erstattet werde und die bisherigen Befugnisse der Unterbehörden betreffend Ernennun­gen und Bauten gewahrt bleiben sollten. Auch möge man den Wirkungskreis des Marinekommandanten nicht nur in Hinblick auf den Erzherzog formulieren und seinen Stellvertreter sowie seine Nachfolger mit berücksichtigen. Pensio­nierungen und Quittierungen müßten der Genehmigung des Ministeriums Vorbehalten bleiben. Bezüglich der Bildungsanstalten, Etablissements etc. möge man die Befugnis des Marinekommandanten zur Abstellung von Miß­ständen auf dringende Fälle einschränken und im übrigen die Anzeige an das Ministerium zur Pflicht machen. Befehlsschreiben in wichtigeren und den Wirkungskreis des Ministeriums berührenden Angelegenheiten müsse der Marinekommandant dem Ministerium abschriftlich mitteilen, ebenso umge­kehrt das Ministerium 25). Am 25. März 1862 trug Wickenburg die so abgeänderten Entwürfe dem Ministerrat vor26). Der Kriegsminister Graf Degenfeld erklärte dabei die Trennung des militärischen Bereiches vom administrativen beim Marinekom­mandanten für undurchführbar. Die übrigen Teilnehmer, vor allem der Finanz­minister, verlangten zunächst die Vorlage des gesamten Alites zum Studium, zumal gerade der Finanzminister in Belangen der Organisation, die immer zu­gleich Etatfragen seien, vorschriftsmäßig zuerst benachrichtigt werden müsse. Erst in der nächsten Ministerratssitzung am 29. März 27) wurden die Details erörtert. Bezüglich des Wirkungskreises des Marinekommandanten wurden im allgemeinen nebst kleinen Änderungen die Vorschläge der Kom­mission angenommen. Zu den gerichtsherrlichen Rechten bemerkte der Kriegs­minister, daß sinngemäß der Marinekommandant nicht dem Armeekomman­danten, sondern den Landes-kommandierenden Generalen gleichzusetzen sei,

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