W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

3. Der Krieg von 1859 und seine organisatorischen Auswirkungen

20 Fällen nicht ohne vorherige Genehmigung des Oberkommandanten geändert werden dürfen. Mit 1. November 1859 trat das neue Marineoberkommando unter Leitung des ad latus in Wirksamkeit21). Die oberste Instanz, die jedoch nur Gegen­stände besonderer Wichtigkeit bearbeitete, verblieb in Form einer Präsidial­kanzlei bei der Person des Erzh#rzogs. Für die Dauer seiner Abwesenheit wurde am 24. Oktober dem Kontreadmiral Bourguignon die selbständige Geschäftsleitung übertragen. Kaum hatte so der Erzherzog die durch Übernahme der Stelle eines Gene­ralgouverneurs von Lombardo-Venetien und den Krieg, aber nicht zuletzt auch durch seine eigene, etwas hektische, überstürzte und nicht konsequent durch­dachte Organisationsfreudigkeit in Verwirrung geratene Leitung der Kriegs­marine wieder einigermaßen in geordnete Bahnen gelenkt, da wandte sich sein unruhig tätiger Geist bereits neuen und größeren Plänen zu, die er durch Jahre hindurch mit großer Energie und Zähigkeit betrieb und schließlich dank der kräftigen Unterstützung durch seinen kaiserlichen Bruder auch für einige Zeit verwirklichen konnte. Allerdings sollte sein Werk nur so lange Bestand haben, als er selbst das Kommando führte. Kurz nachdem er die von ihm so geliebte Marine verließ, um nach der mexikanischen Kaiserkrone zu greifen, brach es zusammen. Nachdem bereits im September beim Marineoberkommando Beratungen über die Neuordnung des gesamten Seewesens der Monarchie stattgefunden und man von Linienschiffskapitän v. Preu ein Gutachten betreffend Einver­leibung der Seebehörde in die Kriegsmarine sowie Unterstellung des Lloyd eingeholt hatte22), legte Ferdinand Max am 21. Oktober 1859 dem Kaiser ein ausführliches Referat vor 23), in welchem er auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre und wegen der „Nothwendigkeit eines Eingreifens der Marine als organisches Glied des Staates“ mehrere Vorschläge unterbreitet. Eine Marine, die weder im Zusammenhang mit der Landesverteidigung noch mit den übrigen maritimen Einrichtungen steht, sei nur eine Bürde der Finanzen. Eine Hauptaufgabe der rein defensiven österreichischen Kriegsmarine stelle die Küstenverteidigung dar, wobei gegenwärtig mit sieben verschiedenen Behörden das Einvernehmen zu pflegen sei und damit eine wirkliche Zusammen­arbeit kaum im Bereich der Möglichkeit liege. Daher schlage er die Bildung einer Küstenartillerie und -infanterie vor, ferner die Vereinigung der Flottille mit der Marine. Die zweite Aufgabe sei im Frieden, Seehandel und Schiffahrt zu schützen, der kaiserlichen Flagge in allen Teilen der Erde Achtung zu ver­schaffen, Recht und Gesetz an Bord der Handelsdampfer aufrecht zu erhalten, dann in technischer Beziehung die Aufmerksamkeit der Regierung auf die heimische Küste zu lenken, die Konsulate zu überwachen, von der politischen und kommerziellen Bewegung an den besuchten Küsten Kenntnis zu nehmen und sich mit den entsprechenden Einrichtungen fremder Nationen vertraut zu machen. Allein die Kriegsmarine könne sich jedoch derartige Erfahrungen durch die Art ihres Dienstes aneignen. Ihre diesbezüglichen Aufgaben könne

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