W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)
1. Die Trennung des Marineoberkommandos vom Armeeoberkommando
9 Präliminarien und Hauptabschlüsse und liquidiert die von den technischen Abteilungen verfaßten Präliminarien, erledigt Superarbitrierungen von Beamten und Mannschaften, bewilligt Weinzulagen und Medikamentenfreiheit, weist die Militärdienstkreuze an. In administrativer Hinsicht einschließlich kommissioneller Untersuchungen untersteht der 1. Abteilung das Bauwesen, ferner in ökonomischer Hinsicht die Schwimmschule. Weiters besorgt sie die Errichtung von Invalidenhäusern, Passierungen außer denjenigen betreffend Schiffsmaterialien, bei denen das Einvernehmen mit der Abteilung 2 der II. Sektion zu pflegen ist. Schließlich obliegen der 1. Abteilung Rekurse in politischen Ersatzerkenntnissen, die Stabsstockhäuser, Kirchen- und Stiftungssachen, Wohltätigkeit, Marineakademie und Schulkompanie in ökonomischer Beziehung. Kassenskontrierungen müssen in Gegenwart des Marineoberkommandanten, des ad latus, Hafenadmirals oder eines delegierten Stabsoffiziers erfolgen. Die 2. Abteilung für Material- und Arsenalsverwaltung steht unter Leitung eines Oberkriegskommissärs. Neben Ankauf, Gebarung und Verrechnung des gesamten Materials bearbeitet sie Personalia des Arbeits- und niederen Dienstpersonals der Arsenale und Magazine. Technische Begutachtungen muß die Abteilung 2 genau berücksichtigen. Differenzen bei unteren Marinebehörden gelegentlich der Materialbeschaffung werden vom Marineoberkommando durch eine höhere Kommission entschieden, wobei die 2. Abteilung die administrative Verhandlung besorgt. Auf Grund des von der Sektion II angegebenen Bedarfes verfaßt die Abteilung 2 das Jahrespräliminare für Materialankäufe und kontrolliert alle diesbezüglichen Ausgaben. Bei Verhandlungen mit der Finanzbehörde über Schiffsbau- und Nutzholz muß mit der technischen Sektion das Einvernehmen gepflogen werden. Auf Befehl des Marineoberkommandanten nimmt der Chef der III. Sektion oder der Vorstand der 2. Abteilung im Einvernehmen und in Begleitung des Hafenadmirals Inspizierungen der Magazine vor und berichtet hierüber. Schließlich nimmt er noch an Versteigerungen zwecks Approvisionierung der Magazine teil. Der Marine-Rat besteht aus dem Marineoberkommandanten als Präsidenten, aus dem ad latus und den Sektionschefs. Der ad latus kann den Marineoberkommandanten vertreten. Im Falle der Verhinderung eines Sektionschefs referiert der entsprechende Abteilungsvorstand. Zur Beantwortung von Fragen können auch die Abteilungsvorstände sowie andere Offiziere und Beamte berufen werden. Der Rat tritt über Veranlassung des Marineoberkommandanten zusammen und prüft Verhandlungen, die eine wichtige Entscheidung oder Vorkehrung erfordern. Die Marinekanzlei bei der allerhöchsten Person Seiner Majestät des Kaisers unter Leitung eines Admirals oder Linienschiffskapitäns legt in Stellvertretung des Marineoberkommandanten die der allerhöchsten Entscheidung vorbehaltenen Akten dem Kaiser zur Sanktionierung vor und übermittelt dem Marineoberkom- mando die Entschließungen des Monarchen. Sobald sich der Marineoberkommandant in Wien aufhält, übernimmt er in allen Marineangelegenheiten selbst den unmittelbaren Vortrag beim Kaiser. Der Vorstand der Marinekanzlei wird vom Kaiser selbst, die übrigen Offiziere und Beamten werden vom Marineoberkommando bestimmt. Der Vorstand richtet die Vorträge unmittelbar an die Person des Monarchen.14) Der weitere Ausbau der Selbständigkeit der Marine in ihren verschiedenen Zweigen kann im Rahmen dieser Untersuchung nicht behandelt werden 15).