W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)
1. Die Trennung des Marineoberkommandos vom Armeeoberkommando
5 die ausschließliche Entscheidung des Kaisers anzurufen. Am 24.:Oktober 1856 erging das Befehlsschreiben mit Genehmigung der Übergabsmodalitäten und Entscheidung einiger Streitpunkte. Die Schaffung eigener Marine-Ergänzungsbezirke habe nicht beantragt zu werden u). Fregattenkapitän Breisach übermittelte das allerhöchste Befehlsschreiben an Ferdinand Max mit dem Bemerken, es seien einige Punkte nicht im Sinne der Absichten des Erzherzogs erledigt worden und überdies die Verlautbarung der Entschließung des Kaisers vom 5. August weder im Amtsverordnungsblatt noch in der Wiener Zeitung erfolgt12). In einem Vortrag vom 29. August 1856, der am 2. September durch die Marinekanzlei weitergeleitet wurde, legte Erzherzog Ferdinand Max das abgeänderte Marine Statut dem Kaiser zur Genehmigung vor, die am 7. November ohne Änderungen erteilt wurde13). Der wesentliche Inhalt ist folgender: Das Marineoberkommando hat die Stellung einer unmittelbaren Zentralbehörde mit gleichem Wirkungskreis wie die übrigen Zentralstellen, entscheidet demnach alle Marineangelegenheiten mit Ausnahme derjenigen, die dem Vortrag bei Seiner Majestät Vorbehalten sind, selbständig. Es hat seinen Sitz in Triest und besteht aus dem Marineoberkommandanten, dem ad latus, der Sektion I für Präsidial- und Militär-, Sektion II für technische und der Sektion III für administrative Angelegenheiten. Außerdem besteht eine Militärkanzlei bei der Person des Kaisers in Wien. Der Marineoberkommandant untersteht unmittelbar dem Kaiser; ihm obliegt die oberste Leitung der Marine nach den bestehenden Vorschriften und Weisungen. Der ad latus, ein Admiral, unterstützt den Marineoberkommandanten und vertritt ihn bei Abwesenheit nach den gegebenen Weisungen. Als Flotten-, Marinetruppen- und Marine-Etablissements-Inspektor ist ihm die Überwachung sämtlicher Truppenkörper und Seeoffiziere übertragen, er inspiziert über Auftrag die Arsenale und sonstigen Etablissements, ferner nach vorhergehender Meldung beim Marineoberkommandanten Schiffe, die in längere Mission gehen oder davon zurückkehren, sowie Schiffe im Hafen. Für Kassen-Skontrierungen läßt er sich von dem Kriegskommissär des betreffenden Hafenadmiralats begleiten. Über Befehl inspiziert er ferner zeitweise die in See befindlichen Geschwader. Über jede Inspizierung hat er Bericht einzusenden. In Kommissionen, mit denen er vom Oberkommandanten betraut wird, führt er den Vorsitz und erstattet ausführlichen Bericht über die Resultate. Zur unmittelbaren Verfügung ist ihm ein Adjutant zugeteilt. Bei Verhinderung oder Abwesenheit des Oberkommandanten führt er den Vorsitz im Rat. Zur Prüfung der Bordjournale der ausgerüsteten Schiffe wird ihm eine vom Oberkommandanten bestimmte Kommission erfahrener Marineoffiziere zugeteilt. Größere Unregelmäßigkeiten und Überschreitungen meldet er dem Oberkommandanten. Danach werden die Bordjournale dem Marine-Rechnungsdepartement zur Revision übergeben, wo sie auch auf bewahrt werden. Im Falle der Erkrankung oder längeren Abwesenheit des ad latus wird ein Stellvertreter ernannt. Die I. Sektion unter einem Admiral und zugleich Adjutanten des Marineoberkommandanten (oder einem höheren Stabsoffizier) bearbeitet alle Personalangelegenheiten, die Evidenthaltung des Standes aller Marinotruppen, militärische Seeoperationen, Justiz- und Sanitätswesen, sowie die Bildungsanstalten in militärisch-maritimer Beziehung. Sie zerfällt in: Präsidialkanzlei und Marineadjutantur, die unmittelbar dem Chef der Sektion und zugleich Marineoberkommando-Adjutanten untersteht. Sie bearbeitet