W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

11. Das Ende

118 seinen Erledigungen die vollste Unparteilichkeit gegenüber allen auf dem Boden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie entstandenen Nationalstaaten (Nationen) zu beobachten und deren finanzielles und materiel­les Interesse zu wahren. Ihm obliegt die Führung aller in den Wirkungskreis des liquidierenden Kriegsministeriums, Marinesektion, fallenden Angelegen­heiten und die Fertigung aller Geschäftsstücke. Unterstellt ist ihm das Personal des liquidierenden Kriegsministeriums, Marinesektion und dessen Hilfsämter. Er kann sein Amt nur nach zweimonatiger Ankündigung niederlegen und wird im Falle der Verhinderung, Erkrankung oder Beurlaubung durch den Vorstand der Präsidialkanzlei vertreten. Letzterer hat den Leiter unter eigener Ver­antwortung zu unterstützen und mit der Formel „für den Leiter des liqui­dierenden Kriegsministeriums, Marinesektion“ alle nicht dem Leiter vorbe­haltenen Dienststücke zu unterschreiben. Minder wichtige Zwischenerledi­gungen, Auskünfte etc. darf der Abteilungsvorstand fertigen. Der Wirkungs­kreis der Abteilungen bleibt sinngemäß der gleiche wie bisher. Dem Bevoll­mächtigtenkollegium muß täglich der Elench des Vortages vorgelegt werden, überdies sämtliche außer Haus gehenden Erledigungen vor Einholung der Unterschrift auf der Reinschrift, ferner ante approbationem Erledigungsent­würfe, zu denen das Kollegium Stellung zu nehmen oder die es zu genehmigen hat, wie etwa Verkehr mit den Nationalregierungen, Passierungen, Material­verwertung, Personalaufnahme, Ruhestandsversetzungen, Gnadengaben, Zu­lagen, Beförderungen, Vorrückungen, Gebührenentscheidungen etc., schließ­lich noch Akten, die nach Kenntnisnahme durch das Kollegium ad acta ge­legt werden. Die Aktenaushebung darf nur durch die Ahteilungsvorstände bzw. auf Grund von Anforderungen des Kollegiums, die vom Vorsitzenden gefertigt sind, erfolgen, falls nicht einer der Bevollmächtigten begründeten Einspruch erhebt 9). Ergänzend verfügte der Chef der Marinesektion mit Zirkular vom 4. März10), daß kein Akt ohne seine Paraphe an das Kollegium gehen dürfe; ferner sei ihm bei Aktenbemerkungen des Kollegiums vor der Umarbeitung mündlich zu berichten. Die Pensionsliquidatur und das Marinekontrollamt dürfe ihre Akten nur über das liquidierende Kriegsministerium, Marinesektion an das Bevollmächtigtenkollegium leiten. Die Anerkennung des Territorialprinzipes durch den Staatsvertrag von St. Germain ermöglichte dem österreichischen Kabinettsrat den Beschluß, daß gemäß österreichischem Gesetz vom 18. Dezember 1919 11) die bisher zwischenstaatlich besorgte Liquidierung auf österreichischem Gebiet als innerösterreichische Angelegenheit erklärt worden sei und damit der gesamte Liquidierungsorganismus in die Verwaltung der österreichischen Staatsre­gierung übergehe. Jedes Anordnungs- und Verwaltungsrecht der zwischen­staatlichen Liquidierungsorganisationen sei damit erloschen. Nur mit Ungarn erfolgte eine Sonderregelung, durch die diesem Staat voller Einblick in die Liqui­dation der österreichisch-ungarischen Heeresverwaltung gewährt wurde. Alle diesbezüglichen Akten mußten, soweit sie ungarische Interessen betrafen, den

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