W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)
11. Das Ende
11. Das Ende. Mit dem Zusammenbruch, der sich in dramatischer Weise durch das Telegramm des Kaisers Karl vom 30. Oktober 1918 mit dem Befehl zur Übergabe der Flotte an den südslavischen Nationalrat in Agram vollzog, konnte die Marinesektion ihre Tätigkeit nicht einstellen, es oblag ihr vielmehr noch die traurige Pflicht der Liquidierung der k. u. k. Kriegsmarine. Noch am gleichen Tag wurde daher verfügt, daß die Marinesektion und alle unterstellten Behörden bis auf weiteres in Tätigkeit zu bleiben hätten 1). In der Präsidialkanzlei wurden für die Liquidierungsangelegenheiten Nummern ab 8000 bestimmt, alle diesbezüglichen Geschäftsstücke erhielten die Bezeichnung ,,L“ bei der Abteilungsnummer und einen roten Vermerk „Liquidierung“. Vertrauliche Angelegenheiten, wie etwa den Schriftwechsel mit Regierungen, behandelte die Präsidialkanzlei. Im übrigen blieb der Geschäftsgang und die Geschäftsordnung unverändert. Wichtige Akten mußten jedoch dem Sektionschef Jirik, dem Vorstand der VIII. Abteilung, bzw. Oberkommissär Tuschner ante approbationem vorgelegt werden2). Mit 1. November 1918 verlor die Marinesektion das Recht, Zahlungen zu leisten 3). Die Führung aller Liquidierungsangelegenheiten wurde im Einvernehmen aller deutschösterreichischen Staatsämter beim Staatsamt für Äußeres konzentriert, da dieses mit der Gesandtenkonferenz und mit der internationalen Liquidierungskommission Verbindung hatte. In Zweifelsfällen mußte daher mit der Abteilung 12 dieses Staatsamtes das Einvernehmen gepflogen werden. Die internationale Liquidierungskommission wahrte die einheitliche Gebarung und war neben der Gesandtenkonferenz der Nachfolgestaaten dazu befugt, für alle Ressorts bindende Weisungen zu erlassen, die jedoch einstimmig beschlossen werden mußten. Für die als völlig paritätisch erklärten einzelnen liquidierenden Zentralstellen der Monarchie setzte die internationale Liquidierungskommission Bevollmächtigtenkollegien ein, welche untereinander ebenfalls völlig gleichberechtigt waren. Streitpunkte zwischen diesen gleichgeordneten Stellen entschied die internationale Liquidierungskommission selbst4). Das Bevollmächtigtenkollegium beim liquidierenden Kriegsministerium, Marinesektion konstituierte sich am 15. Jänner 1919 5). Es bestand aus den Bevollmächtigten der Nachfolgestaaten einschließlich Österreichs und aus deren Stellvertretern, die jedoch nur im Falle der Abwesenheit des Delegierten stimmberechtigt waren. Der Vorsitz wechselte alle 14 Tage in alphabetischer Reihenfolge. Der jeweilige Vorsitzende leitete die Verhandlungen, sorgte für die Aufstellung der Kanzleien und führte nach außen den Schriftverkehr des