W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

10. Der Weltkrieg

112 während des Krieges möglichst wenig Personalwechsel durchführen und ein­fach dem ältesten Flaggenoffizier Vizeadmiral Njegovan das Flottenkommando übergeben, Vizeadmiral Kader jedoch die Leitung der Marinesektion belassen. Indem man keinen Marinekommandanten ernenne, lasse man die Frage offen, ob in Hinkunft dessen Funktionen mit jenen des Chefs der Marinesektion vereinigt bleiben sollten. Bei der Demobilisierung und Auflösung des Flotten- vprbandes erlösche ja die Funktion des Flottenkommandanten. Kader wisse von diesen Plänen und sei einverstanden 26). In diesem Sinne ernannte Kaiser Karl nach dem Tode des Großadmirals Haus (8. Februar) am 16. Februar 1917 Vizeadmiral (ab 23. Admiral) Njegovan zum Flottenkommandanten und Vizeadmiral Kader zum Chef des Kriegs­ministeriums, Marinesektion und legte den Wirkungskreis beider »Stellen fest. Die Marinesektion bleibe Zentralbehörde für alle auf die maritime Wehrkraft der Monarchie Bezug habenden Angelegenheiten. Das dem Armeeoberkom­mando direkt unterstehende Flottenkommando übe das Befehlsgebungsrecht außer über die Flotte in militärischer und operativer Beziehung auch über sämtliche, an den Küsten gelegene Kommanden und Anstalten der Kriegs­marine aus, über das Hafenadmiralat jedoch nur in operativer Hinsicht. In allen nicht ausschließlich in den Wirkungskreis einer der beiden Stellen fallen­den Angelegenheiten sei einvernehmlich vorzugehen 27). Den Schwierigkeiten einer reinlichen Trennung von Führung und Ver­waltung war der Kaiser mit dieser Formulierung freilich nur aus dem Wege gegangen, ohne sie wirklich zu lösen. Die beiden Admirale traten gleich in Gedankenaustausch. Am 17. Februar versicherte Kailer, alle Wünsche hin­sichtlich Flottenmaterial, Ausrüstung und Verpflegung sowohl der Flotte wie der Anstalten weitgehendst fördern zu wollen. Bei Verwendung von Personen außerhalb des Kommandobereiches Njegovans auf der Flotte möge man ihn (Kailer) verständigen. Über das dem Hafenadmiralat zur Ergänzung der Flottenstandes zugeteilte Personal möge Njegovan verfügen, aber Kailes benachrichtigen. Kailer schloß mit der Versicherung, er habe auf die gleich­zeitig vom Kaiser verfügten Dienstwechsel in der Flotte keinen Einfluß ge­nommen und sei bereit, wie bisher den Verkehr zwischen Flottenkommando und Militärkanzlei des Kaisers zu vermitteln 28). Njegovan versicherte am 21. sein vollstes Einverständnis mit diesen Vorschlägen 29). An der Geschäfts­ordnung änderte sich nur insoferne etwas, als nunmehr Ausfertigungen an das Flottenkommando ähnlich wie solche an gleichgestellte Zentralbehörden ab­gefaßt werden mußten 30). Nach dem Tode des Vizeadmirals Kailer am 28. April ernannte Kaises Karl bereits am 30. April 1917 Admiral Njegovan unter Belassung in der Stellung als Flottenkommandant zum Marinekommandanten und Chef der Kriegsministeriums, Marinesektion. Damit war also der Zustand wie bis zum Tode Haus’ wieder hergestellt, ein Umstand, der beweist, wie wenig sachliche Erwägungen grundsätzlicher Art bei den Verfügungen des Kaisers mitspiel-

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