W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

9. Erzherzog Franz Ferdinand und die Organisation der Marine. Das Problem Führung-Verwaltung

95 Sämtliche in dem Entwurf dem Marinekommandanten reservierten An­gelegenheiten könnten jedoch größtenteils oder vollständig nur in der Marine­sektion bearbeitet und erledigt werden, weil nur sie über die entsprechenden Ressortabteilungen, Unterlagen sowie auswärtigen Vollzugsbehörden und Hilfsorgane verfüge. Das Marinekommando könne also von diesen Agenden nichts wirklich allein besorgen und daher auch nicht allein die Verantwortung tragen. Selbst bezüglich der ausgerüsteten Flotte enthebe der Entwurf ledig­lich den Chef der Marinesektion von seiner Inspizierungs- und Führungsfunk­tion, doch lasse er alle diesbezüglichen Obliegenheiten der Marinesektion selbst bestehen. Wenn der Marinekommandant wirklich die Verantwortung tragen solle, müßten ihm alle die Kriegstüchtigkeit betreffenden Akten ante approbationem zugestellt werden, was eine unerträgliche Komplizierung und Erschwerung des Geschäftsganges bedeute. Seine Rolle könne also nur die eines freiwilligen, beratenden Hilfsorganes sein, was allerdings dem bisherigen Flotteninspektor sehr ähnlich sehe. Über eine mögliche Teilung der Operationskanzlei werde Haus erst Erhebungen pflegen, doch sei von vornherein klar, daß vieles von ihr unbedingt in Wien bleiben müsse. Die Schaffung einer neuen Abteilung bei der Marinesektion sei völlig überflüssig, da die Anträge des Marinekomman­danten ohnedies von den einschlägigen Abteilungen bearbeitet werden müßten und die Zuweisung durch die Kanzleidirektion erfolge. Während der Sommerübungen sollte der Marinekommandant bei der Flotte bleiben, seine Wirkungsmöglichkeit in Pola während des übrigen Jahres sei aber allzu beschränkt; er müsse der ranghöchste Admiral sein, der Chef der Marinesektion dagegen werde zwar der rangjüngste Admiral sein, habe jedoch über viele Ranghöhere Befehlsgewalt. Ein geeigneter Vorschlag für die Neuordnung ergebe sich aus den bis­herigen Erfahrungen. Alle Schwierigkeiten seien beseitigt, wenn man den einen Funktionär dem anderen unterordne, womit die genaue Abgrenzung der Befugnisse überflüssig sei. Man könne also einerseits den von der Militärkanzlei Franz Ferdinands vorgesehenen Marinekommandanten mit den vorgesehenen Funktionen dem Chef der Marinesektion vollkommen unterstellen, wie dies vom Juli 1912 bis zum Februar 1913, nämlich bis zur Übernahme des Marine­kommandos und der Sektion durch Haus praktisch durchgeführt war — aller­dings unter der anderen Bezeichnung als Flotteninspektor. Unterstelle man jedoch anderseits den Chef der Marinesektion dem Marinekommandanten, so ergebe sich einfach die gleiche Situation wie bisher in jenen Fällen, wenn sich der Marinekommandant zur Inspizierung nach Pola und zur Eskadre begab, was jeweils zwei bis drei Monate im Jahr der Fall war. Man brauche also bloß diesen Zustand zum Dauerzustand zu erklären. Dann leite der Stellvertreter des Marinekommandanten in Wien die Geschäfte nach den erhalte nsn Wei­sungen und hole nur in wichtigeren Angelegenheiten die Entscheidung des Marinekommandanten ein, dem er auch für seine Amtsführung verantwortlich sei. Für wichtige Beratungen, Ministerratssitzungen, Delegationen und aller-

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