Walter Goldinger: Ergänzungsband 5. Geschichte des Österreichischen Archivwesens (1957)

Schatzgewölbe und Kanzleiarchive

20 Walter Goldinger sich nicht, Confirmationes an weltliche Behörden hinauszugeben, sie beim Wechsel der Pfarren und Benefizien mit sich fortzunehmen oder gar zu verschleudern. Unter Strafe der Exkommunikation wird diesen Erschei­nungen Einhalt geboten109). In der Senioratsdisposition des bekannten Genealogen Johann Georg Adam Freiherrn zu Hoheneck vom Jahre 1707 heißt es: Was mein Archiv anbelangt, damit selbes, wie ich es mit son- derm Fleiß und Müh in Ordnung gebracht, erhalten und vermehrt habe, nicht distrahiert oder, wie es bei gar vielen Geschlechtern geschehen, die Documente zernichtet oder wohl gar den Kässtechern verkauft werden, welcher unwiederbringliche Schaden von den Nachkommen allzuspät be­dauert wird, als will ich, daß solches, wie ich es laut Beschreibung ein­gerichtet unterlassen werde, mit allen Documenten Manuscripten und Ge­schlechtsbüchern in demselben Stand verbleibe, mit allen neu hinzukom­menden Documentis fortan vermehrt werde, und daß der jeweilige Senioratsbesitzer ihm solches vor allem anderen befohlen sein lasse110). Recht weitherzig ist hingegen die Auffassung, die 1717 beim Abschluß der Inventarisierung der Abteiregistratur in Kremsmünster zum Ausdruck kommt: Wenn derlay Sachen in den Laden zu vili vnd die Laden zu klein werden so suche man die Brief und Sachen von grösserer importanz herauß, lege solche in das Archiv auch ad locum propriumdas übrige ober und kain nuze zerreisse oder verbrenne111). Im weltlichen Bereich begegnet mehrfach eine andere Auffassung. Wenn da die Registraturen, also durchaus nicht das, was in den Schatz- und Briefgewölben als Arcanum gehütet und bewahrt wurde, sondern die zum laufenden Geschäftsgang noch erforderlichen Akten als die seel einer stöll112 * 114), der Amtsstelle, der Behörde, bezeichnet werden, wenn die Wiener Universität ihre Registratur als anima iudiciius) bezeichnen und die niederösterreichischen Stände im gleichen Fall von der anima, statuum11*) sprechen, so versteht man, daß zwar aus verschiedenen Gründen, vorab infolge der chronischen Raumnot, in den älteren Jahrhunderten Schäden und Verluste an Archivalien eingetreten sind, daß man aber von einer 1BB) Schiffmann, Über oberösterreichische Bibliotheken und Archive. Archiv f. d. Geschichte d. Diözese Linz 2, 114 f. uo) Zibermayr, Die Vereinigung des Schlüsselberger Archivs im Lan­desarchive zu Linz. Mitt. d. 3. (Archiv-) Sektion 8, 1910, 17. 111) P ö s i n g e r, 37 f. 112) Brief Kaiser Leopolds I. von 1692 X 24 an den Hofkammerpräsidenten Grafen Dietrichstein. Thiel, 15, Anm. 3. lls) In der Hauptmatrikel, Bd. IX, ist zum Jahre 1727 vermerkt: Dom. rector . . . novum universitatis scrinium, vulgo Registratur, in nullo comperit ordine. Quare senatus academicus probe gnarus hoc ipsum esse animam iudicii de illo in ordinem redigendi sese haud difficile praebuit. G o 1 d m a n n, 97, Anm. 3. 114) Anton Mayer, 145. Ähnlich Instruktion für das Directorium in publicis et cameralibus ca. 1753: . . . und weilen eine registratur das vornehmste stuck eines jeden dicasterii ist ... Österr. Zentralverw. II/3, 129, 157.

Next

/
Oldalképek
Tartalom