Walter Goldinger: Ergänzungsband 5. Geschichte des Österreichischen Archivwesens (1957)

Schatzgewölbe und Kanzleiarchive

16 Walter Goldinger des 17. Jahrhunderts mehren sich die Anzeichen, daß die landesfürstliche Aufsicht über die Städte auch deren Archive ins Auge faßt. Für St. Pölten beklagen schon 1636 kaiserliche Mandate, daß das Archiv in confusion stehe, 1651 ordnet die niederösterreichische Regierung an, daß die Urkun­den durch verständige und vertraute Personen registriert und in Ordnung gebracht werden sollten. Solche Anordnungen wiederholten sich mehrfach, 1710 mußte man aber feststellen, daß die befohlenen Ordnungsarbeiten noch immer nicht durchgeführt seien83). Ähnliche Verfügungen ergingen 1651, 1717 und 1745 für die Doppelstadt Krems und Stein84). Josef I. ließ 1706 in Graz Erkundigungen über die Bestände des Stadtarchivs einziehen, es sollten auch Auszüge aus Stadtchroniken, was in geschickten voriger zeitten ... cmgemörtcht sein möchte, vorgelegt werden85). 1724 erging ein ähnliches Mandat an Wiener Neustadt86). Wie hat man überhaupt seit dem Mittelalter Archive geordnet und verzeichnet? — Für die Behälter, die man verwendete, begegnen uns die verschiedensten Bezeichnungen, am häufigsten sind die Ausdrücke scrinium, armarium, almárium, bursa, worunter im wesentlichen Schreine, Laden, Truhen oder Teile davon zu verstehen sind. In den Rechnungen der Stadt Wien ist von Schachteln für die Urkunden die Rede87). Auch die Universität bediente sich einer scatulass). Für Transportzwecke nahm man gelegentlich auch Fässer, der Ausdruck priefvaz ist für das Jahr 1400 in Steiermark belegt88 89). An anderen Stellen findet sich die Bezeichnung Karnier (= Aktensack) oder kurzweg sackhel 90). In Wien wird 1488 ein swarcz kernyn genannt91), die älteste Kanzleiordnung für die niederöster­83) Hel lein er, Das Archiv der Stadt St. Pölten. Korrespondenzblatt d. Gesamtvereines d. deutschen Geschichts- u. Altertumsvereine 77 (1929), 33 ff. 84) Otto Brunner, Die Rechtsquellen der Städte Krems und Stein. Fontes rer. Austr. III, Fontes iuris 1 (1953), nr. 442, S. 262, 298. 85) F. Pope lka, Geschichte der Stadt Graz 1, 463. 86) G. Winter, Bruchstücke aus der Geschichte eines österreichischen Stadtarchivs. Mitt. d. Zentralkomm. f. Kunst u. hist. Denkm. 4 (1878), 17. 87) 1449: Umb scatein zu der stat briefen 32 d.; 1452: Umb scatein zu briefen und quittungen 28 d. Vgl. O. Brunner, Die Finanzen der Stadt Wien von den Anfängen bis ins 16. Jahrhundert. Studien aus dem Archiv der Stadt Wien 1/2 (1929), 185, Anm. 5. 88) In den Acta rectoratus I heißt es zu 1387 X 27: scatula, in qua conti­netur primo quoddam privilegium illustris principis domini ducis Alberti cum duobus bullis Urbani quinti et duobus bullis Urbani sexti . . . Vgl. S c h r a u f, 743 f. 89) Urkunde Nr. 4001 b d. Steiermärkischen Landesarchivs. Vgl. J. Zahn, Steirische Miszellen. Zur Orts- und Culturgeschichte Steiermarks (1899), 22. 90) Ebd. 22. Im Lehenbuch Herzog Rudolfs IV. von 1361 findet sich ein Vermerk: adhuc sunt due cedule in sacco cedularum. M a a g, Habsburgisches Urbar II, 457. In der Ordnung für die oberösterr. Regimentskanzlei von 1535 ist bestimmt, daß alles zu legen ist an das ort, ladlen oder sack, dahin die sach gehört. Ähnlich auch in der Ordnung von 1565: an ire gehörige ort, laden und seek auf zuraumen . . . Vgl. Stolz, 123. 91) Quellen z. Gesch. d. Stadt Wien II/l, S. VI, Anm. 1.

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