H. Koller: Ergänzungsband 4. Das Reichsregister König Albrechts II. (1955)

Einleitung

9 bereits beim Einreichen ein. Da es üblich war, dem Führer der Gesandt­schaft, wenn er selbst für sich nicht um eine Urkunde bat, eine Gnade zu erweisein, können wir aus dem Register die Zusammensetzung der Gesandt­schaften recht gut erkennen. Wenn beispielsweise gleichzeitig mit den Ur­kundenbestätigungen für den Bischof von Brixen ein Vintler einen Wappen­brief bekommt, ist anzunehmen, daß dieser Tiroler Adelige der Gesandt­schaft des Bischofs angehörte38). Der Empfänger reichte seine Unterlagen ein. Je nach Bedarf waren es entweder Urkunden oder Entwürfe, die die Reichskanzlei oft als Vorurkun­den oder Konzepte benützte39). Bemerkenswert ist, daß die Kanzlei Albrechts — auch das ändert sich vollkommen unter Friedrich — prinzi­piell nur Urkunden Sigismunds bestätigte. Keine andere Urkunde wurde transsumiert und selten eine andere erwähnt. Hochmittelalterliche Rechte wurden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Nur eine Ausnahme, und diese ist genau als solche bezeichnet, existiert. Als Albrecht dem Stefan von Hohenberg eine Urkunde Ottokars anerkennt, sagt er ausdrücklich: und wie wol wir nach solichen alten vergangen sacken von rechts wegen nichts schuldig weren 39a). Im allgemeinen wurden die Urkunden, die ein­gereicht und bestätigt wurden, auch noch überprüft40). Daß sogar Ent­würfe der Reichskanzlei vorgelegt werden konnten, hat Genzsch an Hand eines Konzeptes gezeigt41), beweisen aber auch Urkunden, deren Formu­lierung auf weite Strecken vom Empfänger hergestellt wurde42 *). Wie weit die Vorurkunden ausgeschrieben wurden, ist im 15. Jahrhundert nicht mehr feststellbar, da das Formular bereits so stark fixiert ist, daß in der Urkunde selbst die der Vorurkunde und den Formularbüchern entnomme­nen Teile nicht mehr geschieden werden können. Im Gegensatz zu Sigis­mund hat Albrecht die Unsitte, zwei verschiedenen Empfängern die glei­chen Rechte zu verleihen, nicht mehr geübt. Die Befürchtungen Pappen­heims waren unbegründet, der sich die Gunst geben ließ: Wer auch aber ymands, in welchem wesen der were, briff ader recht weder die obgenant freihung und gnad von uns erwürbe ader erlang, wo ader wie das geschech, das sol an aller stat weder crafft noch macht haben*3). Albrechts Politik scheint, sofern wir die Urkunden zu Rate ziehen, klarer und offener ge­wesen zu sein. Wir wissen, daß sich die Stadt Zürich, als sie ihre Privilegien bestätigen ließ, gleich zu Beginn der Verhandlungen an den zuständigen as) n. 368. 30) n. 366, 367, 368. 3°a) n. 133. 40) Vgl. n. 8, 38, 39, 43 etc. 41) Genzsch, a. a. O., S. 13. 42) Vgl. n. 13, 28, 33 etc., bes. n. 388. «) n. 13.

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