Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
VII. Allgemeine und österreichische Geschichte. - 73. Theophila Wassilko (Wien): Rudolph Graf Wrbna als landesfürstlicher Hofkommissär für Niederösterreich während der Besetzung Wiens im Jahre 1805
430 Wassilko, handlungen, womit der Holz- und Früchteverschleiß und die von Gillenberg geführte geheime Kasse verbunden war. Außerdem wurde er von Wrbna zur Zusammenstellung der eigentlichen Kassarechnung des Landeshofkommissariates verwendet. Weikard Löw v. Gillenberg, Obereinnehmer der Universal-Staatsschuldenkasse, wir sind ihm schon des öftern begegnet, verwaltete die geheime Kasse Wrbnas, deren Einnahmen und Ausgaben sich auf ungefähr 1,800.000 fl. beliefen und verwahrte sie während der Invasion in seiner Wohnung. Auch hatte er die Verwaltung der hier gebliebenen Staatsschuldenkasse und längere Zeit auch der gezwungenen Darlehenskasse über, wo seine Gegenwart täglich bis nach Mitternacht nötig war *). Zur Führung der französischen zum Teil auch deutschen Registratur und der Indices wurde noch der Hofregistrant Johann Nepomuk v. Gassner sowie Friedrich Grundig, Akzessist bei der Hofkammer im Münz- und Bergwesen als Kanzlist im Präsidialbüro verwendet * 2). Außer den hier namentlich angeführten Beamten waren im Landeshofkommissariat noch eine große Anzahl von Diurnisten, Türhütern, Kanzleidienern und Kanzleiboten beschäftigt. Wrbna gedachte nun für sein gesamtes Personal — Beamte wie Diener — für ihre während der Invasionszeit geleisteten Dienste Auszeichnungen und Belohnungen zu erwirken, fand jedoch — wie zu erwarten — nicht die Zustimmung des Hofkammerpräsidenten, der — bei aller Anerkennung der Verdienste dieser Beamten und Angestelten — den Standpunkt vertrat, daß in außerordentlichen Notzeiten, wie es die Zeit der Invasion war — von den Beamten auch mehr als sonst verlangt werden kann 3). Mit kaiserlicher Entschließung 4) wurde Bartenstein über Antrag des Hofkammer- präsidenten Zichy das Kommandeurkreuz des Stephanordens verliehen, Hofrat von Mayern in einem eigenen Dekret die allerhöchste Zufriedenheit ausgesprochen und Hofsekretär Liedemann in den ungarischen Adelstand mit Nachsicht der Taxe erhoben. Vesque von Püttlingen und Fleury bekamen ein Geldgeschenk und die Aussicht auf eine Anstellung, das Dienerpersonal sollte pro Kopf 50 fl. erhalten. Gillenberg, der bei den allgemeinen Anträgen vergessen worden war, wurde nachträglich durch die taxfreie Verleihung des Ratstitels ausgezeichnet 5). Wie viel von dem Personal des Landeskommissariates verlangt worden ist und wie anstrengend und aufreibend diese Tätigkeit gewesen sein muß, das läßt sich noch heute einigermaßen aus den Kanzlei ver merken ablesen. Auf jedem Akt ist Tag und Stunde des Empfangs und Abgangs sowie die Art der Expedition des Schriftstückes vermerkt. Und daraus allein können wir sehen, daß Tag und Nacht ununterbrochen gearbeitet worden ist. Zu jeder Tages- und Nachtstunde langen Depeschen ein, gehen Estaffetten ab. Bis 2 Uhr nachts mußten die Büros Wrbnas, Bartensteins und der im Präsidialbüro angestellt gewesenen Beamten — das Landeshofkommissariat war im Hofkanzleigebäude untergebracht — geheizt werden 6). Wrbna selbst gibt ein anschauliches Bild von dem Betrieb, der in seinem Büro geherrscht hat, wenn er schreibt, ,,daß der Zulauf von Menschen . . . außerordentlich stark war und (er) zu jeder Unterredung vielmals durch verschiedene Personen, besonders aber durch die so äußerst zudringlichen französischen Offiziere und Kommissäre unterbrochen wmrde“ 7). Auch die zahllosen Vermerke ,,brevi manu erledigt“, ,,brevi manu entschieden“ u. a. zeigen, daß vieles — und nicht das Unwichtigste und Uninteressanteste — q LHK, Nr. 1388. 2) LHK, Nr. 1537. 3) HKA, Präs. Z. 474, III, 1806, Zichy an Ugarte 18. März 1806. 4) Eine Abschrift derselben — ohne Datum — erliegt bei LHK, Nr. 1501. 5) LHK, Nr. 1557; kaiserliche Entschließung vom 12. August 1806. 6) LHK, Nr. 1183, Bestätigung für den Hausinspektor der böhmisch-österreichischen Hofkanzlei Franz Miller vom 12. März 1806. 7) LHK, Nr. 2168.