Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 49. Erwin M. Auer (Wien): Die Ordensgarderobe. Ein Beitrag zur Geschichte der kleinen Wiener Hofdienste. (Mit 1 Tafel.)
22 Auer, sollen. Diese Regelung blieb bis 1918 bestehen, der Taxnotenaustausch jedoch wurde nur einmal vollzogen. Ihm verdanken wir die Kenntnis einer Taxliste für den Königlich Bayrischen Haus-Ritter-Orden vom heiligen Hubertus, datiert vom 22. Juni 1850 1). Dieser Liste zufolge waren an die Ordenskanzlei und das Schatzmeisteramt entrichtet worden: 1. An den Vice Kanzler................................................................................. 250 fl. 2. An den Secretär ........................................................................................ 180 3. An den Schatzmeister ............................................................................. 200 4 . An den Herold .......................................................................................... 180 5. An den Garderobier................................................................................... 180 6 . An die Armen................................................................................................ 110 1100 fl. 3. Taxen des Stephans-Ordens, Leopolds-Ordens und Ordens der eisernen Krone 2). Die von neuernannten Rittern der im Titel aufgezählten Orden erhobenen Aufnahmstaxen waren sogenannte Kameraltaxen3), d. h. sie flössen dem Staatssäckel zu, aus welchem dafür einerseits die Ordensbeamten mit jährlichen Gehältern4) versorgt, anderseits die Kanzlei-, Ordensgarderoben- und Dekorationsauslagen bezahlt werden mußten. Die ärarischen Kameraltaxen betrugen um 1817 bei dem Stephans-Orden für Großkreuze, bzw. I. Klasse 300 Dukaten für Kommandeurkreuze, bzw. II. Klasse 200 Dukaten für Klein(Ritter)kreuze, bzw. III. Klasse 100 Dukaten Leopolds- und Kronen-Orden 300 Dukaten 150 Dukaten 50 Dukaten wobei der Dukaten in dem betreffenden Jahrzehnt mit rund 4 y2 bis 5 fl. berechnet wurde 5). Dazu kamen die Schreibgebühren, welche beim Stephans-Orden in der Höhe von 260 fl. durch den Greffier eingehoben wurden. Dieser gab dem Ordenskanzlisten 60 fl. für die Mundierung der Diplome, bestritt die übrigen Herstellungskosten der Urkunde und behielt den Rest für sich 6). Beim Leopolds- und Kronen-Orden hatten die Ritter gestaffelt nach dem verliehenen Rang 150, 100 und 50 fl. als Diplomgebühr zu erlegen; beim Leopolds- Orden kam der nach Abzug der Herstellungskosten verbliebene Rest dem Kanzlisten, beim Orden der eisernen Krone dem Staate zugute 7). Schließlich mußte der Ritter bei x) Z. 178/TO/1850. 2) Die Statuten für den kaiserlich österreichischen Franz Joseph-Orden legen im § 12 folgendes fest: Die Verleihung des Ordens, so wie die Ausfertigung der Urkunde geschieht taxfrey. 3) Z. I/LO/1808 (Übersicht des Hofkonzipisten Bergenstamm vom 29. Jänner 1834), 20 und 30/ LO/1809; 3/EKO/1816 (Abschrift der AH. Entschließung vom 3. Februar 1816) und 174/EKO/1817. 4) Die bis zum Lebensende fälligen Gehälter der nur nebenamtlich tätigen Ordensoffiziere beliefen sich 1817 einheitlich für den jeweüigen Kanzler auf 2000 fl., für den Schatzmeister und den Greffier auf je 1000 fl., für den Herold und den Kanzlisten auf je 500 fl. Vgl. I/LO/1808, 150/EKO/1816 u. a. — Neben dem Gehalte bezogen die höheren Ordensfunktionäre gemäß dem Hofquartiergelder-Normale vom 15. Jänner 1819 ein jährliches Quartiergeld, bzw. eine Ausgleichszulage zu ihrem bereits als Staats- oder Hofbeamte bezogenen Quartiergeld. Das Quartiergeld betrug für einen Ordenskanzler 800 fl. (z. B. Z. 254 und 260/ EKO/1850), für einen Ordensschatzmeister 600 fl. (z. B. Z. 27/EKO/1829) und ebensoviel für einen Ordens- greffier (z. B. Z. 12/EKO/1834). 5) Freundliche Auskunft des Privatdozenten Dr. Eduard Holzmair, dem ich, wie schon oft, auch diesmal für geldgeschichtliche Auskünfte verpflichtet bin. «) Z. 1932/OMeA/1808. 7) Z. I/LO/1808.