Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels
Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels. 183 das Tridentinum in Sess. XXV, cap. 6 de ref.: , Juramenta obligant suos auctores“ x). Das Urteil des Appellationsgerichtshofes Salzburg fiel zugunsten des Kapitels aus: Es solle bei seinen alten Rechten belassen werden. Daraufhin appellierte der Bischof gegen dieses Urteil nach Rom. Doch Roms Entscheidung ist nicht bekannt * 2). Wenige Jahre später erschien die Bulle Innozenz’ XII. „Ecclesiae Catholicae“, welche die Wahlkapitulationen endgültig strengstens verbot. Der Papst stellte die Wahlkapitulationen, welche trotz der Konstitution Gregors XIII. vom Jahre 1584 immer noch in Übung waren, selbst gegen die Bestimmungen des Tridentinums, als einen auszurottenden Mißbrauch hin und verbot den Kathedralkapiteln, weder vor noch nach der Wahl eines Bischofs, solche Kapitulationen abzuverlangen. Die Nichtbefolgung dieses Verbotes bedrohte er mit Strafen, welche in der Constitutio Gregors XIII. enthalten sind, und zudem noch mit der Privation des Kanonikates 3). Die Bulle Innozenz’ XII. wurde durch den Päpstlichen Nuntius von Wien am 24. November 1695 dem Fürstbischof von Brixen übersandt, und dieser übergab sie dem Kapitel. Dasselbe beschloß: „Diese Bullam ainsmahls per manus geen zu lassen, und wenn dieses würdet geschehen sein, alsdann in pleno capitulo zu producieren . . . “ 4). Später wurde diese Bulla auch noch durch den Erzbischof von Salzburg mitgeteilt. Das DK beschloß, „daß die bei der Wahl (des dermaligen Fürstbischofs) gemachte Capitulationes durch Deputierte von seiner Fürstlich Gnaden und von dero Domb Capiti gegen dieser Bullen gehalten und examiniert werden sollten, ob solche de iure subsistieren khünen, damit alsdann nach Beschaffenheit der Sachen und erfindenheit weiter hierenfahls vorgenomben werden möge, wass die gewissen Sicherheit pro executione hujus Bullae erfordern würdet“ 5). Am 14. Februar 1697 sandte der Bischof den Domherrn Kaspar Graf Ignaz Künigl nach Rom. Das DK beauftragte ihn, sich in Rom zu informieren, „was die Capitula Germaniae in puncto der päpstlichen Constitution ad tollendos abusus in Electionibus etc. gethon haben.“ Derselbe berichtet von Rom aus, daß die Kapitel Deutschlands sich der Konstitution unterworfen und nach Rom um Lossprechung von den Zensuren eingegeben haben 6). Das DK hat aber doch noch bis Ende des 18. Jahrhunderts Wahlkapitulationen vorgenommen. Wenn es in den Kapitulationen von 1702 7) noch formell an seiner alten Gerichts*) Richter, p. 445. Nach einer Entscheidung der S. C. Conc. vom 3. November 1623 verpflichtet dieser Eid auch den nicht, welcher ihn geleistet hat. 2) Die Kapitelprotokolle und das Aktenmaterial bringen nichts. Auch im Vatikanischen Archiv konnte nichts gefunden werden. 3) Bullarium Rom., XX, S. 716 ff. Gregor XIII. hat die Kapitulationseide nicht absolut verboten, sondern bloß jene „iuramenta illicita, impossibilia, damnosa, vel libertati ecclesiasticae aut decretis Concilii Tridentini obviantia . . . etiam praetextu cuiusvis consuetudinis quocumque tempore observatae, quae potius corruptela essent censenda . . .“. Er bestimmte auch, daß sich solche Eide bloß ,,ad observanda licita, possibilia et libertati ecclesiaericae non obviantia“ beziehen dürfen. Dieses Verbot hat sich aber als erfolglos erwiesen (vgl. Satori Jos., Geistliches und weltliches Staatsrecht der deutschen katholischen Geistlichen Erz-, Hoch- und Ritterstifter, II, S. 189). Innozenz XII. hat in seiner Konstitution jede Art von Wahleiden absolut verboten. 4) Prot. Cap. XVIII, 363. 5) Prot. Cap. XVIII, 369. 6) Prot. Cap. XIX, 23, 48. 7) DKA, Lade 101. Articuli iurati 1702: ,,.. . eidem viduata Ecclesia de alio idoneo pastore providere cogitantes, necessarium iudicavimus in gravioribus, prout ab antiquo secundum morem huius et aliarum Ecclesiarum Germaniae observatum, certas aliquas constitutiones, seu Capitulationes in eiusdem Ecclesiae evidentem utilitatem, ad sublevandas eiusem necessitates, in quibus nunc praesertim cernitur, pro feliciori item et securiori successionis regimine, nec non pro bono pacis inter caput et menbra conservanda et non alitre, nec ad alium finem, nec intendentes per hoc contravenire aut aliquid agere contra constitutionem Innocentii Papae XII quae incipit „Ecclesiae Catholicae“, condere et compilare, ab ipso inviolabiliter servandas ...“