Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels
172 Pr ader, prozeßrechtlichen Entwicklungsgang zu erklären. Das Denuntiationsverfahren hat nämlich allmählich das Akkusationsverfahren verdrängt. Beide Formen sind dann schließlich durch das Inquisitionsverfahren ersetzt worden 1 2 3 4). Daher wurden sowohl Amtsvergehen, die nicht zu den „enormia“ gerechnet wurden, durch das Dekanalgericht als auch die „enormia“ durch das bischöfliche Gericht auf dem Wege des Inquisitions Verfahrens verfolgt. Eine klare Scheidung im Kompetenzbereich zwischen dem bischöflichen Gericht und dem des DK läßt sich im 13. Jahrhundert noch nicht machen. Erst seit 1405 steht fest, daß die Vergehen gegen die Statuten und überhaupt die Vergehen gegen die klerikalen Standespflichten von seiten der dem DK untergebenen Geistlichen, sofern sie nicht „excessus enormes“ waren, vor das Dekanalgericht gehörten. In einem Jurisdiktionskompetenzstreit mit dem Bischof Sigismund Alfons von Thun im Jahre 1673 2) beruft sich das Kapitel auf sein „mehr als zweihundertjähriges Gewohnheitsrecht“ und besteht auf dem Recht, die Strafgewalt auszuüben „in causis criminalibus civiliter intentatis i. e. si non agatur de excessibus enormibus, quae ob atrocitatem suam delinquentis vitam aut sanguinem aut aliam poenam afflictivam, ut depositionem et degradationem requirunt“. Die Begriffe „crimen enorme“, „excessus enormis“, „delictum grave“, „causa criminalis“, „accusatio“ und „damnatio“ stehen in engem Zusammenhang, wobei es sich vornehmlich um Verfolgung von Delikten handelt, für welche Vindikativstrafen in Anwendung kommen 3). Ohne daß sich eine feste Terminologie feststellen läßt, weder im Mittelalter noch in der Neuzeit, ist gewöhnlich der Ausdruck „crimen enorme“ die Bezeichnung für Tötung 4), Inzest 5), Meineid 6), Brandstiftung 7), Fornikation der Geistlichen in höheren Weihen 8), Adulterium 9), Simonie 10 *), Apostasie n), Wucher 12), Mißhandlung 13). Auch im heutigen kanonischen Recht hat die kirchliche Disziplin im großen und ganzen am Strafsystem der Dekretalen festgehalten 14). Bei den aufgezählten Strafen handelt es sich um Vergehen, welche publicae valde scandalosae 15) sind, für welche der weltliche Richter Strafen an Leib und Leben, der geistliche Richter aber die Strafen der Deposition und Degradation anwandte 16). Und für solche Delikte kamen die strengen Normen des Akkusationsverfahrens in Anwendung 17). b) Diese Strafgerichtsbarkeit des DK ist ferner noch nach einer anderen Seite hin begrenzt. Sie durfte nämlich nur innerhalb der von den Statuten gegebenen Grenzen 1) Schmalzgrueber, V, 1, n. 172. 2) DKA, Lade 106, 23, enthält zwei Prozeßbände mit allen Akten, welche die Austragung des Jurisdiktionskompetenzstreites vor dem Appellationsgericht Salzburg betreffen. Wir kommen später noch auf diesen Streit zurück. 3) Hinschius, KR, V, S. 909, n. 9: „Excessus“ ist die Bezeichnung für Vergehen der Geistlichen; Hollweck J., S. 66, n. 1; Hinschius, KR, IV, S. 837; V, 270, 909, n. 9; Barbosa, Jus eccl., I, fol. 359, n. 1—5; Fagnani, Commentarium, I, tit. 1, n. 1—-4. 4) c. 23, X, V, 1. 5) c. 15, X, V, 34. 6) c. 23, X, V, 34. 7) c. 2, X, IV, 19. 8) c. 5, X, IV, 19; c. 8, X, V, 38. 9) c. 7, X, V, 16; c. 8, X, V, 38; c. 25, X, V, 34. 10) c. 31, X, V, 3. u) c. 3, X, V, 9. 12) c. 4, X, V, 19. 13) c. 1, X, V, 25. 14) Hinschius, KR, V, S. 636, 905, 909. 15) Schmalzgrueber, XI, tit. 27, n. 136, 138: „Homicidium voluntarium, vel stuprum violentum, furtum sacrilegum rei pretiosae, fornicationes notoriae et habitis monitionibus, contumax in haeresi vel apostasia, sodomia frequens, stuprum, incestus, periurium et alia crimina gravia, quae irregularitatem inducunt.“ 16) Schulte, KR, S. 380; Hinschius, KR, V, S. 910. 17) c. 32, X, V, 3.