Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels

Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels. 157 Gegen Ende des Mittelalters hat die kanonistische Terminologie für das Rechts­institut der Exemption noch keine abgeschlossene Entwicklung aufzuzeigen. Daher können wir nicht die Definition der neueren Autoren x) für den Begriff der Exemption anwenden. Eine vollständige Befreiung von den Rechtsbefugnissen des Ordinarius und eine unmittelbare Unterstellung eines DK unter den apostolischen Stuhl ist bis zum Ausgang des Mittelalters nicht nachweisbar 2). Wenn wir daher von exempten DKK sprechen, so fassen wir diesen Begriff auf als eine vom Bischof mehr oder weniger unabhängige Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über die Mitglieder eines Kapitels. Denn die Befreiung von der Strafgewalt des Ordinarius war eben die häufigste und wichtigste Art von Exemption. Demzufolge ist ein DK exempt zu nennen, wenn es der Strafgewalt des Bischofs entzogen ist. So formuliert auch Schreiber 3) den Be­griff hinsichtlich der Klöster. Nun aber stimmen die Klosterprivilegien in ihrenFassungen, soweit es die sachlichen Belange möglich machen, mit den entsprechenden Fassungen der DK-Privilegien überein, bzw. die letzteren sind den ersteren nachgebildet 4). Wenn auch gewisse DKK unter päpstlichen Schutz genommen wurden 5), so folgt daraus nicht, daß sie der Jurisdiktion der Lokalobern entzogen und vollständig exempt wären 6). Aber auch die volle Loslösung von der bischöflichen Strafgewalt, die von Schreiber als Exemption schlechthin bezeichnet wird, kommt im Mittelalter nicht vor 7). Wenn daher von exempten Kapiteln die Rede ist, so bedeutet das nicht, daß dieselben absolut frei wären in der Ausübung ihrer Strafgewalt. Wir fassen daher den Begriff „exemptio“ bei DKK als eine teilweise Abweichung von den gewöhnlichen kirchlichen Subjektions Verhältnissen unter der ordentlichen Jurisdiktion des Bischofs. Dabei haben wir es aber, wenn wir den Begriff näher bestimmen, nicht mit einer aktiven Exemption des Klerus und der Pfarrgemeinde zu tun, sondern mit einer bloß passiven und persönlichen 8) insofern ein ganz bestimmter Kreis von Kerikern gewissen Jurisdiktionsrechten des Bischofs entzogen ist. Eine solche Exemption kann entweder durch ein ausdrückliches Privileg oder durch Ersitzung erworben sein 9). Üüj Daß es in Deutschland derartige exempte Kapitel gab, freilich nicht mit so weitgehenden Rechten wie in Frankreich und Spanien 10), beweist die Forderung der deutschen Bischöfe auf dem Tridentinum, sämtliche Exemptionen abzuschaffen11). Ein solches exemptes Kapitel war z. B. das DK von Camin 12). Auch das DK von Brixen behauptete für sich eine Exemption 13), welche niemals eine vollständige war, sondern immer nur eine passive, persönliche Teilexemption blieb. Denn x) Sägmüller, KR, S. 256; Haring, KR, S. 188. 2) Santifaller L., Papsturkunden, S. 119, n. 3; Hinschius, KR, II, S. 144. 3) Schreiber G., Kurie nnd Kloster, I, S. 28. 4) Santifaller, a. a. O., S. 86, n. 2. 5) Migne, CLXXIX, 894; CC, 1152; CLCXIII, S. 351. 6) Blumenstock Alfr., Der päpstliche Schutz, S. 331, n. 5; S. 289 n. 1. 7) Santifaller, Papsturkunden, S. 120. 8) Phillips, KR, VII, S. 908, 986, 998, 1004. 9) Phillips, KR, S. 989. c. 7, V, 7, in VI.° c. 15, X, II, 26. 10) Hinschius, KR, II, S. 152. u) Van Espen, Jus eccl. univ. P. Ill, tit. 12, cap. 6, n. 3. 12) Lünig J., Specilegium, S. 23: In den Statuten von 1578 heißt es: „Statuimus, quod dominus noster episcopus ecclesiae praedictae nec officiales sui per totam diocesim Camin. de iure non debent citare canonicos ecclesiae praedictae nec vicarios nec substitutos, nec plébános eorum nec scholares eiusdem ecclesiae nec familiares dominorum canonicorum extra locum cathedralis, quia nullam iurisdictionem habet super ipsis ordinariam. Qui omnes praedicti exempti sunt a sua iurisdictione ordinaria et suorum . . .“ 13) Prot. Cap. IV, 37, 43: Wilhelm von Trauthmannsdorf teilt im Jahre 1547 III 11 im Aufträge des Konzüs von Trient dem DK von Brixen die Artikel mit ,,de exemptione iurisdictionis et derogatione privilegiorum capitulis et collegiis concessis.“

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