Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 57. Johannes Baur (Brixen): Die Brixner Synode von 1318 in ihrer liturgiegeschichtlichen Bedeutung

Die Brixner Synode von 1318 in ihrer liturgiegeschichtlichen Bedeutung. 151 nachholen muß *). Nicht zu den hl. Weihen zuzulassen ist, qui manifeste concubinam habet2). Im juridischen Sinne ist in den Synodalstatuten öfters die Rede vom: Vicarius, Plebanus, Decanus, Archidiaconus, Praelatus, Religiosus, Abbas. Einzig über das Sakrament der Firmung finden wir in den Synodalstatuten keinen Anhaltspunkt. Was über das Chrisam gesagt wird 3), betrifft in erster Linie doch nur das Chrisam für die Taufzeremonien. Kostenlose Sakramentenspendung. Den Priestern wird die unentgeltliche Spendung der Sakramente und Vornahme sonstiger kirchlicher Funktionen, wie Begräbnis und Segnungen nahe gelegt4), es sei denn, daß die Leute dem Priester gewohnheitshalber für die Mühewaltung freiwillig etwas geben 5). Kirchliches Begräbnis. Über den Begräbnisritus in der Diözese Brixen in der Zeit vor dem Tridentinum gibt uns das „Obsequiale Brixinense“ zirka 1494 des Bischofs Melchior von Meckau Auf­schluß 6). Es enthält einen dreifachen Begräbnisritus: 1. Sepultura simplex laycorum et plebeiorum (f. LIXr—LXr). Der ganze Ritus wickelt sich auf dem Friedhof ab, die Leiche wird nicht vom Priester abgeholt und in die Kirche getragen. 2. Exequie communes honestarum personarum (f. LXr—LXVIV). Einsegnung der Leiche im Sterbehause, hernach Prozession mit der Leiche in die Kirche (Kondukt), dort die gottesdienstliche Feier „praesente cadavere“, alsdann Übertragung der Leiche zum Grabe und endlich Schließung des Grabes. 3. Exequie prelatorum et aliorum magnorum ac potentum hominum (f. LXVP— LXXIIP). Derselbe Ritus wie sub 2, nur werden am Grabe vor, während und nach der Beerdigung viel mehr Gebete und Psalmen verrichtet. Nach den Synodalstatuten gehen des christlichen Begräbnisses verlustig: Die Säumigen bezüglich der jährlichen Beichte und der Osterkommunion (c. 1); offen­kundige Wucherer dürfen nur mit ausdrücklicher und besonderer Erlaubnis des Bischofs kirchlich beerdigt werden 7); wer Brandstifter wissentlich kirchlich beerdigt, wird bis zur Leistung einer entsprechenden Buße vom Amt suspendiert 8). Wir sind am Ende unserer Untersuchungen über den liturgiegeschichtlichen Gehalt der Brixner Synode von 1318. Es lohnte sich doch. Denn keine der Brixner Synoden bis zum Tridentinum enthält eine solche Fülle liturgiegeschichtlichen Stoffes als gerade diese. Wo es anging, haben wir auch Volkskundliches miteingestreut. So hoffen wir, durch vor­liegende Arbeit einen bescheidenen Beitrag zur Liturgiegeschichte und Volkskunde geliefert zu haben. Wir haben die Synodalstatuten nur unter einem bestimmten Gesichtswinkel betrachtet. Ein Rechtshistoriker wird darin noch viel interessantes Material finden. x) c. 10. 2) c. 15. 3) c. 5. 5) a. 1296, c. 3. 5) c. 7. 6) Obsequiale Brixinense, zirka 1494, Erhärt Ratdolt in Augsburg (Inkunabel). 7) c. 34; die Synode von 1296 bestimmt, daß nicht kirchlich beerdigt werden, wenn sie nicht voll­ständigen Ersatz oder wenigstens Bürgschaft für den zugefügten Schaden leisten (c. 13); Schuldnern wird das christliche Begräbnis verwehrt, wenn die Schuld mit Diebstahl oder Raub zusammenhängt oder der Gläubiger die gerichtliche Klage eingereicht hat (c. 14). 8) c. 8.

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