Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 57. Johannes Baur (Brixen): Die Brixner Synode von 1318 in ihrer liturgiegeschichtlichen Bedeutung

146 Baur, war der Priester verpflichtet, die Ablution der ersten Messe für die zweite aufzubewahren oder wie es c. 6 vorsieht, einer anwesenden Person zu reichen. Daß es eine „ehrbare, nüchterne und enthaltsame Person“ sein müsse, wie deutsche Synoden vorschreiben *), davon ist in unserem Canon nicht die Rede. Missa bifaciata 2). Als Ersatz für die von den Synoden eingeschränkte Bination verfiel man auf die in Frankreich aufgekommene Unsitte, mit einem Canon und einer Konsekration und Kommunion zwei und auch mehrere Introitus, Orationen, Episteln, Evangelien usw. zu verbinden, erst dann fuhr man mit einer Opfermesse (,,sub canone uno“) fort. Daß der „verabscheuungswürdige“ Mißbrauch, „monstruosa mixtura“ 3) der sogenannten „missa bifaciata“ nicht bloß „vereinzelt in den rheinischen Diözesen“ vorkam 4), sondern auch in der Brixner Diözese, besagt c. 6 unserer Synode. Offenbar ist der Mißbrauch geschwunden, denn die nächste Synode von 1419 sah sich nicht mehr genötigt, dagegen einzuschreiten. Suspension, Exkommunikation und hl. Messe. Ein suspendierter und exkommunizierter Priester, der wissentlich in dieser Seelen­verfassung sich untersteht, zu zelebrieren, „perpetuo condempnetur“ — eine Vindikativ- strafe, die den rechtlichen Folgen der Degradation entspricht 5). Priester müssen den Exkommunizierten, die sie nicht absolvieren können, den Eintritt in die Kirche verwehren und dürfen in ihrer Gegenwart auch nicht das hl. Meßopfer feiern. Den Exkommunizierten selbst ist es verboten, am Gottesdienst teilzunehmen 6). Die Hauptmesse am Sonntag 7). Schon Karl der Große hat streng darauf gesehen, daß am Sonntag das Erwerbsleben und Gerichtswesen ruhte; dieser Tag sollte als der Tag des Herrn ausgezeichnet sein. Im Mittelalter durften Wirte und Garköche Speisen oder Getränke vor Beendigung der Haupt­messe nicht verabreichen 8). Während des sonntägigen Hauptgottesdienstes durften keine Versammlungen, vor allem nicht auf dem Friedhof oder Kirchhof, der die Pfarrkirche umgab, stattfinden. Die hl. Kommunion. Der Spender der hl. Kommunion 9). Der ordentliche Spender der hl. Kommunion ist jeder Priester; so sagt auch der C. J. C. c. 845 § 1, so wurde es von jeher gehalten. Außerordentlicher Spender der hl. Kommunion ist nach dem heutigen Kirchenrecht der Diakon (c. 845 § 2); es muß aber ein wichtiger Grund und die Erlaubnis des Pfarrers vorliegen, die im Notfall präsumiert werden kann. So darf auch nach c. 4 in äußerster Not die hl. Kommunion von einem Diakon ausgeteilt werden, wenn kein Priester anwesend ist. *) Franz, Messe, S. 77. 2) c. 6. 3) Jungmann, a. a. O., I, S. 476. 4) Franz, Messe, S. 86. 5) c. 7; Hollweck, Die kirchlichen Strafgesetze, S. 319 f. 6) c. 8; auf der Brixner Synode von 1449 wurde der Eintritt in die Kirche den Konkubinariem, Ehebrechern, den widerrechtlich getrennt lebenden Ehegatten sowie ihren Quartiergebem verwehrt (Bickell, 1. c., S. 24 s.). 7) c. 18. 8) Veit, Volksfrommes Brauchtum, S. 82 f. 9) c. 4.

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