Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 57. Johannes Baur (Brixen): Die Brixner Synode von 1318 in ihrer liturgiegeschichtlichen Bedeutung

144 Baur, Die Bestimmung, daß dem Wein etwas Wasser beigemischt werde, läßt eine mehr­fache symbolische Erklärung zu. Als die wichtigste ist die Symbolik der Verbindung von Christus und der Kirche anzusehen. Im Okzident, besonders aber im Orient sind um das Wassertröpfchen hartnäckige theologische Kämpfe geführt worden, bis schließlich das Konzil von Trient diejenigen mit dem Anathem bedrohte, die diesen seit dem 2. Jahr­hundert bezeugten Brauch verwarfen 1). Über das Ausmaß des beizumischenden Wassers herrschte große Mannigfaltigkeit. So verlangt die Synode von Tribur (895), daß der Kelch zu zwei Dritteln Wein und zu einem Drittel Wasser enthalte. Durandus im 13. Jahrhundert sagt ganz allgemein, daß mehr Wein als Wasser zu nehmen sei. Unsere Synode aus dem beginnenden 14. Jahrhundert beschränkt die Quantität des Wassers bereits auf ,,tres guttae“, während erst der Ordo Romanus XV. aus dem Ende des 15. Jahrhunderts dieselbe Bestimmung enthält2). Die Körperhaltung während des Kanons3). Während die körperliche Haltung der Gläubigen sich der des Zelebranten im all­gemeinen anglich, daß sie also standen, wenn der Priester stand, entfernte sich im Mittel- alter die körperliche Haltung der Gläubigen von der des Priesters immer mehr. Das Auf- die-Knie-Fallen war nur in Zeiten der Not und Gefahr geboten 4), an Sonn- und Feiertagen als Tagen der Freude verboten, gewöhnlich verharrte das Volk während des Kanons in verbeugter Haltung. Doch sagt schon ein deutscher Prediger des 15. Jahrhunderts: „Während der Messe soll man knien oder stehen, niemals sitzen außer während der Epistel, des Graduale und der Predigt; knien soll man bei dem ,et homo factus est‘ im Credo und bei der Elevation“ 5). Da in den Kirchen des Mittelalters eine Sitzgelegenheit für die Gläubigen fehlte und das Sitzen auf dem Fußboden in deutschen Landen nicht üblich ist, kam das Sitzen nicht ernstlich in Betracht. Nur Kranken erlaubte man eine Ausnahme. Erst gegen Ende des Mittelalters wird auch für das Volk mancherorts das Sitzen in Betracht gezogen 6). Meßrubriken. Oratio imperata7). Die römische Messe des ersten Jahrtausends hatte nur eine einzige Oration. Allmählich kamen die Kommemorationen auf, um ein weiteres Officium zu feiern oder auch eines empfohlenen Anliegens zu gedenken, u. zw. durch Beifügung nur der betreffenden Orationen (Collecta, secreta, Postcommunio). Ein dringendes Anliegen der damaligen Zeit war die Erhaltung des Friedens. Darum hat der Bischof angeordnet, daß in jeder Kirche die „ missa pro pace“ mit ihren Orationen kommemoriert wird. Statt dessen können auch die Orationen „um die Fürbitte der Heiligen“ (A cunctis) genommen werden. Auf der Salzburger Provinzialsynode von 1281, an der auch der Brixner Bischof Bruno teilnahm, wurde sogar verordnet, daß das betreffende Jahr hindurch überall vom Klerus nach dem dritten Agnus Dei Psalm 3 mit Vaterunser, Versikein und der Oration Deus a quo sancta desideria gebetet werde 8). Credo 9). Weil Maria Magdalena vom Auferstandenen den Auftrag erhielt: „Geh zu meinen Brüdern und sage ihnen: Ich fahre hinauf zu meinem Vater und zu eurem Vater ...“ (Joh. 20, 17), deshalb wird sie „apostola apostolorum“ genannt und deswegen wird an ihrem Feste wie an den Apostelfesten das Credo gebetet. 4) Concüium Trid. sess. XXII, c. 7. 2) Jungmann, a. a. O., II, S. 4849. 3) c. 5. 4) Franz, a. a. O., S. 205. 5) Ebenda, 21. 8) Jungmann, a. a. O., I, S. 303 f. 7) c. 6. 8) Dalham, Concilia Salisburgensia, 1281, c. 16, p. 130. 9) c. 43.

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