Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 57. Johannes Baur (Brixen): Die Brixner Synode von 1318 in ihrer liturgiegeschichtlichen Bedeutung
Die Brixner Synode von 1318 in ihrer liturgiegeschichtlichen Bedeutung. 141 Zeit der Taufspendung x). Aus der Bestimmung, daß „propter aquam turbidam“ die Taufe nicht verschoben werden darf, ersehen wir, daß die Kirche von jeher auf eine möglichst baldige Spendung des „ersten und notwendigsten Sakramentes“ gedrängt hat. Spätere Synoden haben die möglichst baldige Spendung der Taufe genauer festgelegt und strenger eingeschärft * 2). Einprägung der Taufformel in der Muttersprache3). Derselbe Canon enthält auch die Verfügung, daß die Priester bei jeder Sonntagsmesse den Gläubigen die oben genannte Taufformel einprägen müssen — offenbar aber in der Muttersprache — damit für den Fall der Nottaufe sie das Sakrament richtig spenden können. Von einer Einprägung des Vaterunsers, des Ave Marias, des Glaubensbekenntnisses und der zehn Gebote Gottes in der Muttersprache, die auf der Synode von 1438 angeordnet wurde 4), ist hier noch nicht die Rede. Taufpaten 5). Die Zahl der Taufpaten erfährt in den Synodalbestimmungen eine mehrmalige Regelung. So bestimmte die Synode von 1296, daß zur Gevatterschaft nicht mehr als drei Personen zuzulassen sind6). Dagegen wird auf der Synode von 1318 angeordnet, daß „vir et exor puerum de sacro fonte simul non suscipiant“. Kardinal Nikolaus von Cusa erließ auf der Synode von 1453 die Bestimmung, daß einen Knaben höchstens zwei Paten und eine Frau, ein Mädchen höchstens zwei Patinnen und ein Mann aus der Taufe heben dürfen 7). Die Synode von 1511 hingegen schränkte die Zahl der Paten auf einen ein 8). Die Synode von 1528 bestätigt die Anordnungen der Synode von 1511 bezüglich der Taufpaten 9). Die Synodalstatuten von 1603 endlich erlauben im Höchstfall zwei Paten, einen Mann und eine Frau 10 *). Aufbewahrung des Chrisams n). Von der sicheren Aufbewahrung des Chrisams haben wir schon oben (S. 138) gesprochen. Welche Hochachtung das Mittelalter vor dem hl. Chrisma hegte, ersehen wir aus dem Umstande, daß es zusammen mit der hist. Eucharistie genannt und, wie wir aus der Synode von 1603 ersehen, mit dem Allerheiligsten, wenn auch an getrennter Stelle, im Tabernakel oder im Sakramentshäuschen auf bewahrt wurde, falls sonst kein würdiger Platz für das hl. Chrisma zu finden wäre 12). Die hist. Eucharistie. D ie hl. Messe. Chorgebet und Messe 13). Öffentliches Chorgebet und hl. Messe, officium et sacrificium, standen in enger Wechselbeziehung. „Besonders im späteren Mittelalter war der Gottesdienst der größeren 4) c. 16. 2) Decreta in dioecesana synodo Brixinae emanata, Oeniponti 1603, B c 4 „citissime“, vgl. Baur, a. a. 0., S. 80. 3) c. 16. 4) Baur, a. a. O., S. 70, 75. 5) c. 41. 6) „Ad compatrinitatem non plus quam tres personae recipiantur.“ Baur, a. a. 0., S. 6510. 7) Bickell, 1. e„ 35 s; Baur, a. a. O., S. 72. 8) Rapp, a. a. 0., S. 29; Baur, a. a. O., S. 75. 9) Baur, a. a. 0„ S. 77. 10) Decreta etc., 1. c B c. 11; Baur, a. a. 0„ S. 83. n) c. 5. 12) Decrete etc., 1. c B c. 7; Baur, a. a. O., S. 82. 13) c. 3.