Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 57. Johannes Baur (Brixen): Die Brixner Synode von 1318 in ihrer liturgiegeschichtlichen Bedeutung

Die Brixner Synode von 1318 in ihrer liturgiegeschichtlichen Bedeutung. 139 Sonntagsruhe. Der Feierabend 4). Eine wertvolle, kulturhistorisch bedeutsame Verordnung über den Feierabend enthält c. 18. Nach heute bestehendem Recht beginnt der Sonn- und gebotene Feiertag um 12 Uhr nachts (C. J. C. c. 1246). Im Mittelalter fing die Arbeitsruhe bereits mit den ersten Vespern am Samstag oder Vorabenden von Festtagen an. Eine Erinnerung daran ist das auch heute noch mancherorts übliche frühere „Feierabendläuten“ (z. B. im Brixner Talkessel um 2 Uhr nachmittags), wodurch der folgende Sonn- oder Feiertag feierlich eingeläutet wird. Von da an durfte früher nicht mehr gearbeitet werden. Arbeiten nach dem Feierabend­läuten galt als Entweihung des hl. Tages; die Zuwiderhandelnden ereilte die Strafe, wie die Volkssagen zu erzählen wissen2). Die vielerorts stattfindende Segensandacht am Abend des Samstages oder Vorabendes von Festtagen ist ebenfalls eine Erinnerung an die strenge Haltung des Feierabends im gläubig-frommen Mittelalter. In neuerer Zeit ist dieser Brauch der Unrast des modernen Wirtschaftslebens vielfach — nicht überall — zum Opfer gefallen. Nach dem Wortlaut des Canons möchte man auf einen Unterschied zwischen Vor­abenden von Heiligenfesten und Vorabenden vor Sonntagen schließen. An Vorabenden von Heiligenfesten („vigiliae sanctorum“) beginnt die Arbeitsruhe mit der ersten Vesper, während sie an Samstagabenden mit dem Einbruch der Nacht beginnt („noctibus sabbatinis“). Als gebotene („gebannte“) Feiertage galten im Mittelalter: Die Sonntage, die Feste des Herrn, die vier großen Mutter Gottesfeste (Lichtmeß, Mariä Verkündigung, Mariä Geburt, Mariä Himmelfahrt) und die Aposteltage. Dazu kamen einige alte Heiligenfeste, wie: Allerheiligen, Martinus, Stephanus, Johannes der Täufer, Laurentius, Michael, sowie das Fest der Kirchweihe3). Kardinal Nikolaus von Cusa hat auf seiner 2. Diözesan- Synode 1455 eine vierfache Klasse von Feiertagen unterschieden4). Medicus corporis et medicus animae5). Arzt und Seelsorger. Can. 29 ist pastoraltheologisch von Bedeutung. Die Forderung der Kirche nach Zusammenarbeit des Arztes des Leibes mit dem Arzt der Seele zeigt uns die religiöse Geschlossenheit des mittelalterlichen Menschen, in dessen Werterfassen das Heil der Seele an der Spitze steht. In Anlehnung an c. 22 des 4. Laterankonzils macht unser Canon es dem Arzt, der ans Krankenbett gerufen wird, zur strengen Pflicht, den Schwerkranken aufmerksam zu machen, daß er den Priester rufen lasse, um sein Seelenheil sicher zu stellen. Dem Canon liegt die oftmals berechtigte Auffassung vom ursächlichen Zusammenhang zwischen Krankheit und Sünde zugrunde, wie aus dem Lat. IV. ersicht­lich ist6). * 2 3 4 4) c. 18. 2) Bächtold-Stäubli, Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens 1929/30, II, S. 1301 ff.; Heyl, Tiroler Volkssagen, 526, Nr. 94; 115, Nr. 5 u. a. 3) Veit A., Volksfrommes Brauchtum und Kirche im deutschen Mittelalter (1936), S. 93. 4) Bickell, 1. c. S. 44—46; Sinnacher, a. a. O., VI, S. 645 ff. 5) c. 29. ®) Lateran. IV., c. 22: ,,... praecipimus medicis corporum, ut ... ipsos (infirmos) ante omnia moneant et inducant, quod medicos advocent animarum; ut postquam infirmis fuerit de spiritali salute provisum, ad corporalis medicinae remedium salubrius procedatur, cum causa cessante cesset effectus“ (Mansi, 1. c., XXII, 1010).

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