Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 57. Johannes Baur (Brixen): Die Brixner Synode von 1318 in ihrer liturgiegeschichtlichen Bedeutung

124 2. Kanonistik. Die Brixner Synode von 1318 in ihrer liturgiegeschichtlichen Bedeutung. Von Johannes Baur (Brixen). (Mit 1 Tafel.) Synoden lassen den Pulsschlag des kirchlichen und öffentlichen Lebens eines Volkes vernehmen. Gewähren doch die Synodalstatuten einen tiefen Einblick in die geistige, religiöse, kulturelle und sittliche Struktur einer Zeit. Jede Synode hat ihre besondere Prägung. So ist die Brixner Synode von 1318 gerade vom liturgie-geschichtlichen Stand­punkt aus sehr aufschlußreich. Textüberlieferung und Textedition. Text Überlieferung. Die Abhaltung der Synode fällt in die Regierungszeit des Bischofs Johannes III. von Schlackenwert (1306 bis 1322). Wie anderwärts x) dargelegt wurde, fällt die Abhaltung der Synode in das Jahr 1318. Denn im ,,Catalogus Manuscriptorum Lunaelacensium“ der Chronik von Mondsee sind die „Constitutiones synodales Episcopi Brixinensis an. 1318“ verzeichnet. Der einzig erhaltene Text dieser Synode findet sich im Codex Brixinensis, dessen Beschreibung folgt: Papierhandschrift s. XV. m., Brixner Konsistorialarchiv, Lade 51. 2°, f. 11, 32x22. f lr—4r: Concilium Salisburgense XXII. (1267) in Wien. (Dalham. Concilia Salisburgensia, 105—111.) f 4'—5‘: Synodus Brixinensis per Episcopum Brunonem instituta ca. 1287. f 5r—7V: Synodus Brixinensis per Landulphum Episcopum ordinata, qui circa annum 1296 electus fuit. f V'—llr: Synodus Brixinensis per Episcopum Joannem Schlackenwert ordinata, 1318. Vom Inhalt der Synodalbeschlüsse oben genannter Brixner Synoden haben wir nur durch diese im Brixner Konsistorialarchiv liegende Handschrift Kenntnis. Es sind nicht die Originalurkunden (mit Unterschriften), die unauffindbar sind, wohl aber ist es eine alte Abschrift derselben aus der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts. Diözesan Historiker Tink- hauser meint, der Abschreiber habe die Beschlüsse dieser drei Brixner Synoden, sowie der Salzburger Provinzialsynode nur zum Handgebrauch gesammelt. * 2) Die Anlage ist in der Tat auch so unübersichtlich, daß man auf den ersten Blick den Eindruck hat, aus den (roten) Überschriften auf f. lr: „Incipiunt statuta provincialia“ und auf f. 51: „Sequitur de synodo Brixinensi“ bloß die Statuten dieser zwei Synoden vor sich zu haben. In Wirklichkeit aber enthält die Handschrift außer den Statuten der Salzburger Provinzialsynode (1267), deren Text in etwa von dem bei Dal­ham abweicht, die Beschlüsse der Synoden unter Bischof Bruno, zirka 1287; q Baur J., Die Brixner Synoden von ihren Anfängen bis zur Gegenwart: aus „Der Schiern“ 1950, H. 8/9 Bozen; auch als Sonderdruck erschienen. 2) Tinkhauser G., Studien und Skizzen zur Geschichte von Säben und Brixen. Kath. Blätter aus Tirol. XI Innsbruck (1853), S. 604.

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