Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 55. Otto Stolz (Innsbruck): Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs

Wesen útid Ziveck des Staates in der Geschichte Österreichs. 107 und Freigebigkeit belohne, und im Wiener Stadtrecht von 1296, daß es die Pflicht des Fürsten sei, das Volk zu beschirmen, da er für dessen Heil verantwortlich sei. Herzog Albrecht II. erließ seine Hausordnung von 1355 um „des Friedens und der Gnaden der Fürsten wie von Land und Leuten willen“ und ähnlich lautet diese Formel auch in der Hausordnung des Herzogs Rudolf von 1364. In seiner Stadtordnung für Wien von 1361 erklärt Rudolf: „Es gezieme der fürstlichen Würde, die Leiden, Arbeiten und den Kummer ihrer Untertanen zu bedenken und zu erleichtern, aus angeborner Milde ihre Gepresten und Schäden zu beheben und den gemeinen Nutzen zu fördern“1). Auch in den Gesetzen der Tiroler Landesfürsten des 13. und 14. Jahrhunderts wird als Zweck derselben „der gemeine Nutzen und Frommen, Frieden und Gemach von Land und Leuten“ angeführt2). Dieser Auffassung wird auch in den theoretischen Schriften des Mittelalters über den Staat gehuldigt, von welchen eine auch aus Österreich selbst stammt. So erklärte Abt Engelmar von Admont in der — wohl im engen Anschluß an Aristoteles und Thomas von Aquin — um das Jahr 1300 für die damals jungen Söhne des Königs Albrecht I., Herzogs von Österreich, verfaßten Schrift „de regimine principum“ als Zweck der fürstlichen Regierung den „Frieden und die Sicherheit, sowie die Wohlfahrt und das Glück seiner Unter­tanen“ 3). Ein Fürst, der seine Untertanen widerrechtlich bedrückte, wird wie sonst auch in den österreichischen Urkunden des Mittelalters als „tyrannus“ und als der Regierung unwürdig bezeichnet, so in der steirischen Landhandfeste von 1186, im Privileg Kaiser Friedrich II. für die Stadt Wien von 1237 und mit bezug auf auswärtige Bedränger im österreichischen Reichsprivileg von 1453 4). Die Neuzeit hat bis heute ähnliche Grundsätze. So bezeichnete Kaiser Karl V. im großen Reichsprivileg für das Haus Österreich von 1530 „die Beschirmung des christlichen Glaubens, den gemeinen Nutzen, die Beförderung und Erhaltung guten Wesens, Friedens und löblicher Polizei (d. h. der öffentlichen Ordnung) als seine eigene Aufgabe als römisch-deutscher Kaiser und ebenso als jene der Reichsfürsten und damit auch der Erzherzoge von Österreich 5). Kaiser Ferdinand II. gibt die Leitmotive seiner Regierungs­weise in der Einleitung zu der von ihm 1627 erlassenen Verneuerten böhmischen Landes­ordnung so an: „Die väterliche Fürsorge, die angeborene Milde und Moderation, die Beachtung des gemeinen Wesens und den Schutz des gleichen Rechtes für alle Untertanen“6). Damit steht allerdings kaum in Einklang, daß dieser Monarch die bisherigen Rechte der Landstände in Böhmen und auch jene der anderen österreichischen Länder arg beschnitten hat. In seinem politischen Testamente von 1621 hat Kaiser Ferdinand II. in etwas anderer Weise den Zweck des Staates und die Aufgabe des Fürsten in diesem so ausgesprochen: „Gott habe ihm und seinen Erben die Königreiche und Länder nicht zu ihrem eigenen privaten Nutzen und zu weltlicher Pracht, sondern zur Ehre seines Namens und zu sorgfältiger Beförderung der ewigen und zeitlichen Wohlfahrt der ihnen untergebenen Lande und Leute anvertraut, und daß sie diese bei ihren Freiheiten und Rechten und bei guter Justitia behalten sollen“ 7). Die Ausnützung der Herrschergewalt nur für persönliche Zwecke ihrer Träger wird also hier sehr entschieden zurückgewiesen und die Sorge für das Wohl der Länder und ihrer Einwohner als deren wichtigste Aufgabe x) Dopsch, Urk., a. a. O., S. 142, 148, 190, 203. 2) Nachweise bei Stolz, Volk und Gemeinschaft in den Tiroler Urkunden, in: Österreichs Volks - kultur, Bd. 1 (1947), S. 254 f. 3) Posch A., Die Staats- und kirchenpolitische Stellung des Engelmar von Admont, in: Ver­öffentlichungen der Görresgesellschaft, Sektion Recht, H. 37, 1920. — In den Handbüchern über öster­reichische Reichs- und Rechtsgeschichte wird diese Schrift nicht erwähnt. 4) Dopsch, Urk., S. 21, 74, 368. 5) Codex Austriacus, Bd. II, S. 96 ff. 8) Aktenstücke über das Ständewesen Österreichs (1848), Bd. 2, S. 7 f. 7) Turba, Die Grundlagen der pragmatischen Sanktion (1910), Bd. 2, S. 348.

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