Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 55. Otto Stolz (Innsbruck): Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs
Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs. 101 Haus und Hof des Landesfürsten. Auch diese Begriffe stehen in einer gewissen Beziehung zur geschichtlichen Entwicklung des Begriffes Staat. Haus bezeichnet im Mittelalter die Wohnstätte jedes Mannes und seiner Familie, aber auch diese letztere selbst, ob er nun dem Adels-, Bürger- oder Bauernstände angehört. Wenn das Wort „Haus“ für eine längere Abstammungsfolge üblich wurde, müßte im allgemeinen wohl erst sprachgeschichtlich festgestellt werden, jedenfalls war dafür früher hauptsächlich „Sippe“ oder „Geschlecht“ üblich. Die Geschichtswissenschaft spricht zwar allgemein von den Hausprivilegien und den Hausverträgen oder Hausordnungen des österreichischen Herrscherhauses vom 12. bis 14. Jahrhundert, aber in diesen selbst kommt das Wort „domus Austriae“ oder „Haus Österreich“ keineswegs vor, wohl aber in anderen Urkunden seit dem Anfang des 15. Jahrhunderts und auch im großen Privileg für Österreich von 1453 *). Seither wird nun dieser Ausdruck sehr oft gebraucht und dann auch nicht nur für das landesfürstliche Geschlecht im engeren, natürlichen Sinne, sondern auch im politischen Sinne für seinen gesamten Herrschafts- und Länderbereich. So betont Hornigk in seiner um 1680 erschienenen Schrift „Österreich über alles, wenn es nur will“, daß man unter „Haus Österreich“ auch alle seine erblichen Königreiche und Länder verstehe. Seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts wird aber der Ausdruck „Kaiserhaus“ nur für den Familienkreis des Herrschers verwendet. Auch „Hof“ hat von jeher eine allgemeine wirtschaftliche Bedeutung für ein größeres bäuerliches Gut, und für den eigenen Wirtschaftsbereich jedes Grundherrn. Für die Lebenshaltung der Fürsten ist der Ausdruck „curia“ oder „Hof“ wohl erst seit dem 12. und 13. Jahrhundert nachzuweisen, besonders durch den Amtstitel „magister curie“ oder „Hofmeister“, so seit 1270 für Tirol und seit 1290 für Österreich und Steiermark. Dieser Beamte hatte eben die persönliche Lebenshaltung des Landesfürsten und seiner Familie, aber auch die Regierung des Landes zu leiten. Ferner wird seit dem Ende des 13. Jahrhunderts die „curia principis“ oder der „Hof des Fürsten“ als das oberste Gericht des Landes bezeichnet* 2). Die Zusammensetzung des Wortes „Hof“ mit anderen obersten Behörden des Landesfürsten wie Hofrat, Hofkanzlei, Hofkammer, Hofmarschall kommt in Österreich seit dem 16. Jahrhundert auf. „Hof“ bedeutet eben hiebei die Gesamtheit der obersten Regierungsgeschäfte, die eben am Hofe des Landesfürsten ihren Sitz hatten. Unter Maria Theresia erhielt 1742 jene Abteilung der bisherigen Hofkanzlei, die die Geschäfte der auswärtigen Politik zu besorgen hatten die Bezeichnung Hof- und Staatskanzlei und deren Leiter demgemäß „Hof- und Staatskanzler“ 3). Hingegen hieß die oberste Leitung der inneren politischen Verwaltung auch weiterhin allein „Hofkanzlei“ und jene für die Finanzverwaltung „Hofkammer“. Diese Verwendung des Wortes „Hof“ weist immer noch auf die enge Beziehung, die zwischen der Person des Monarchen und dem Staate bestand hin, gewissermaßen ein Überrest der patrimonialen Auffassung desselben. Diese wurde auch erst mit der Einführung der konstitutionellen Verfassung von 1848 abgetan und durch den Titel „Ministerium“ für die verschiedenen Zweige des Staatslebens ersetzt. Wenn 1749 für die damals neu geschaffene Anstalt der Titel „Haus-, Hof- und Staatsarchiv“ gewählt wurde, so hatte man dabei die Sammlung der Archivalien im x) Solche Erwähnungen siehe Stolz, Geschichtliche Beschreibung der ober- und vorderösterreichischen Lande (1943), S. 48, 52 und 92. Dopsch und Schwind, Öst. Urk., S. 337, Z. 39, S. 349, Z. 14, S. 368, Z. 23. — Erstmals findet sich übrigens ,,domus inclita Austriae“ in einem Vertrag zwischen Herzog Leopold und der Republik Venedig von 1381 (Lichnowsky, Geschichte der Hauses Habsburg, Bd. IV, S. DCCCXXV). 2) Stolz, Landesbeschreibung von Südtirol, S. 13 und 258 f. Luschin, Österreichische Reichsgeschichte, S. 112; Stolz, Geschichtliche Beschreibung der ober- und vorderösterreichischen Lande (1943), S. 57. 3) Huber-Dopsch, Österreichische Reichsgeschichte (1901), S. 246 ff.