Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 55. Otto Stolz (Innsbruck): Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs

Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs. 99 Für die Stellung und Gewalt der Herzoge oder Fürsten sagte man durch das ganze Mittelalter „regere“ oder „gubernare“, „regimen“, „gubernatio“, „dominatio“ in den lateinsprachigen Urkunden seit dem 12. Jahrhundert, „herrschen“ und „regieren“ in den deutschen x). Das sind Worte, die für den Grundherren nicht Vorkommen und das zeigt eben die Besonderheit des Landesfürstentums an. Manche heutige Historiker meinen, daß zwischen dem Fürstentum des Mittelalters und dem Staate der späteren Neuzeit ein großer Unterschied insofern sei, daß der Landes­fürst im Mittelalter kein souveräner Herrscher gewesen, nicht die wahre oberste Gewalt in dem Lande allein innegehabt, daß er nicht über dem Lande gestanden sei und daß der Adel das Recht auf Fehde besessen habe * 2). Allein gegen diese Auffassung ist so manches einzuwenden. So hat Herzog Rudolf IV. von Österreich öfters ausgesprochen, daß er die Gewalt des Kaisers in seinem Lande habe und das kann eben nur die vollkommene Hoheits­gewalt des Landesfürsten bedeuten. Auch Herzog Sigmund von Österreich-Tirol hat sich in seinem Streite mit Bischof Cusanus von Brixen um 1460 mehrfach als den „allgemeinen und einzigen, obersten Landesfürsten“ bezeichnet, dem alle Einwohner und Stände des Landes unterstehen 3). Gewiß hielt sich der Landesfürst des Mittelalters an das bestehende Recht für gebunden, aber das galt auch für die Monarchen des 18. und 19. Jahrhunderts. Anderseits haben auch die mittelalterlichen Landesfürsten sich die Befugnis beigelegt, neue Gesetze zu geben und das bestehende Recht abzuändern 4). Das Fehderecht des Adels wurde bekanntlich im 13. Jahrhundert durch die Landfriedensgesetze und im 15. Jahr­hundert durch die Einigungen zwischen den Landständen tatsächlich sehr eingeengt und anderseits wurde es nicht als eine Einschränkung der Gewalt des Landesfürsten, sondern als eine Zulassung desselben aufgefaßt. Die meisten Fehden zwischen den Adeligen ent­standen in den österreichischen Ländern durch Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern der landesfürstlichen Familie und deren Anhängern, also aus einem Ausnahmezustand und als solcher wurde schon damals das ganze Fehdewesen beurteilt und durch den ewigen x) Im Bayemrecht des 8. Jahrhunderts wird als Aufgabe des Herzogs „populum regere“ angegeben, in der Handfeste von 1186 als jene des Herzogs der Steiermark „regere“ und „gubernare“, ebenso in einer anderen Urkunde desselben von 1192. „Gubernare imperium“ ist die Aufgabe des Kaisers so laut der Belehnungsurkunde für Österreich von 1298. Kaiser Friedrich II. sagt in seiner Urkunde für Wien von 1237, daß er über seine Sorge für das Wohl des Volkes und des Staates und über seine Regierung dem höchsten König Rechenschaft geben muß („salute populi, cura reipublice, regimine universi­tatis“). (Dopsch, Őst. Urk., S. 21, 25, 156). In dem Reichsprivileg für das Herzogtum Österreich von 1156 und in einer früheren Schrift von 1080 wird „regimen“ mehr im örtlichen Sinne, also für den Herrschafts­bereich des Markgrafen und Herzog gesagt, in der Belehnungsurkunde von 1298 aber „dominium et regimen“ der Herzoge von Österreich und Steier im Sinne der Herrschaftsgewalt (Dopsch, Urk., a. a. 0., S. 9 und 56, Brunner, Land und Herrschaft, S. 223). Ebenso „regimen ecclesie“ in der Einsetzungsurkunde für den Bischof von Brixen zum Jahre 1240 (Santifaller, Brix. Urk., Bd. 1, S. 105) und für den Erzbischof von Salzburg, 1285 (Martin, Salzb. Urk., Bd. 4, S. 149). 1280 sagt der Bischof von Trient, daß ihm Graf Meinhard von Tirol aus dem „regimen, dominium et potestas“ seines Fürstentums verdränge (Mitt. Inst. Öst. Gesch., Bd. 23, S. 459). Herzog Otto von Kärnten und Graf von Tirol spricht in der Einleitung der Urkunde über die Erhebung der Stadt Hall von 1303 von der „cura regiminis“, das große Reichsprivileg für Österreich von 1453 mehrfach von der „gubernatio“ der Herzoge (Dopsch, Urk., S. 369). — 1187 befreit Kaiser Friedrich I. die Güter des Hochstiftes Freising in Österreich und Tirol „a regimine ducum, comitum et aliorum potestatum“ (Font. Austr., Bd. 31). 1239 spricht Herzog Friedrich von Österreich von den „termini regiminis nostri“ (Arch. Öst. Gesch., Bd. 71, S. 374). Im ersteren Falle bedeutet „regimen“ die Herrschaftsgewalt, im letzteren den Herrschaftsbereich. 2) So besonders Brunner 0„ Land und Herrschaft usw. (1942). 3) Außer den von Brunner, a. a. 0„ S. 439, zitierten Stellen erscheint jene Formel auch in Urkunden Rudolfs für Innsbruck und Hall, siehe Stolz, Land und Landesfürst, a. a. O., S. 208. — Die Erklärungen Sigmunds bei Stolz, a. a. O., S. 233 und 252. 4) Laut.der Fassung des Privilegiums majus von 1358 soll der Kaiser die Gesetze und Anordnungen, die der Herzog von Österreich trifft, nicht ändern können. Sehr entschieden betont Herzog Heinrich von Kärnten, Graf von Tirol, am Eingang in die Meraner Stadtordnung von 1317 seine Befugnis, Gesetze zu geben und abzuändern (Stampfer, Geschichte von Meran, 1889, S. 346).

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