Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 55. Otto Stolz (Innsbruck): Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs
96 Stolz, teils mit geographischen Eigennamen x). Das Wort „Granitzen“ oder Grenzen kommt erst seit dem 16. Jahrhundert auf. Außer den Grenzen für die ganzen Länder werden seit jenen Zeiten auch die Marken für die einzelnen Landgerichte öfters beschrieben und bestimmt, und sofern jene an den Rändern des Landes liegen, auch gesagt, daß sie die Marken des Landes darstellen. Verträge zur genaueren Festsetzung der Grenzen zwischen einzelnen Ländern kommen wohl erst seit dem Ende des 15. Jahrhunderts vor. In den Urkunden des 13. bis 16. Jahrhunderts wird für den Länderbesitz der Herzoge von Österreich meist „Fürstentümer und Lande“ im Sinne eines einheitlichen Begriffes gesagt, entsprechend den Teilungen von 1379 und später werden die näheren Bestimmungsworte „unter-, inner-, ober- und vorderösterreichische Fürstentümer und Lande“ vorangesetzt. Diese Fürstentümer und Lande sind — unbeschadet der Hoheit des Kaisers als des Oberhauptes des Reiches — der mittelalterliche Ausdruck für den Begriff Staat, u. zw. ebenso im räumlichen wie im sachlichen Sinne. Auch das Wort „Herrschaft“ in Verbindung mit Österreich, Steiermark oder Tirol, das im 13. bis 15. Jahrhundert oft gebraucht wird, bezieht sich auf diese Fürstentümer und Lande in ihrer Ganzheit und ebenso im räumlichen und sachlichen Sinne. Erst seit dem 15. Jahrhundert wird es üblich auch von den Herrschaften der Adeligen, Grund- und Gerichtsherrschaften zu sprechen, während „Herrschaft“ zur Bezeichnung der österreichischen Fürstentümer seit dem 16. Jahrhundert wohl ganz abkommt. Landesfürst und Landeshoheit. Für den Herzog von Bayern wird bereits im 8. Jahrhundert gesagt, daß er „summus princeps“ in seinem Lande sei, für dieses oder für das Gebiet seiner Herrschaft „Land“, „provincia“, das Land der Bayern. Seit dem 12. Jahrhundert werden auch für die Herzoge von Österreich, Steier, und Kärnten die Titel „dominus terre“ und „princeps terre“ Landesherr und Landesfürst verwendet, ebenso seit dem Ende des 13. Jahrhunderts für die Grafen von Tirol, die mehrere alte Grafschaften unter ihrer Herrschaft vereinigt haben und dann auch als reichsunmittelbar galten. Die Bischöfe von Brixen und Trient führten auch bis ins 13. Jahrhundert den Titel, Herzog und Fürst, der Erzbischof von Salzburg Fürst allein. Über das Aufkommen der Bezeichnungen „terre“, Land und „dominus“ oder „princeps terre“ in Österreich, Steiermark und Kärnten siehe Otto Brunner, Land und Herrschaft (1942), S. 211 bis 240. Salzburg und Tirol sind hier in dieser Hinsicht unzulänglich behandelt. In einer Urkunde für Salzburg von 1224 wird das Wort „dominus terre“ gebraucht, aber es ist nicht sicher, ob nur für den Herzog von Bayern oder auch für den Erzbischof, eine Urkunde König Rudolfs von 1278 spricht von dem „principatus“ des Erzbischofs von Salzburg und verleiht diesem das „merum imperium“ und die volle Gerichtsherrlichkeit in seinen „districtibus et territoriis“ und in der ihm übertragenen „provincia“ ähnlich auch 1285 (Martin, Salzburger Urkundenbuch, Bd. 3., S. 318, und 4, S. 105 und 149). Das „Land des Erzbistums zu Salzburg“ wird in Urkunden des 14. Jahrhunderts angeführt (Brunner, a. a. 0., S. 252). Der Titel „Landesfürst“ für den Erzbischof müßte wohl erst aus Urkunden des 15. und 16. Jahrhunderts erhoben werden. Die Nachweise der Titel Landesherr und Landesfürst für die Grafen von Tirol sind zuletzt bei Stolz, Politisch- 1 1) Die Termini der Grafschaft Tirol werden in der Urkunde über die Verleihung der Zölle durch König Albrecht von 1305 bestimmt (Sammler f. Geschichte Tirols, Bd. 4, S. 61). Das Gemerke des Herzogtums Österreich wird im Fürstenbuch des Jans Enenkels um 1300 nach einzelnen Bergen und Flüssen beschrieben, Mon. Germ. D. Chron., Bd. 3, S. 707 und 711, auch im österreichischen Landrecht von 1266 und in den Hausverträgen von 1361 und 1371 wird von den Gemerken der Länder Österreich, Steier, Salzburg, und Bayern in dem Sinne, daß sie allgemein bekannt sind, gesprochen, doch ohne Anführung bestimmter Namen (Dopsch, Österreichische Urkunden, S. 102, 199, 270 f., 297.