Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

I. Archiv-Wissenschaften - 4. Anton Largiadér (Zürich): Schweizerisches Archivwesen. Ein Überblick

Schweizerisches Archivwesen. 53 Wenn sich in monarchischen Ländern, wie in Frankreich, England, Österreich, Preußen oder Dänemark, um die Krone das große Zentralarchiv des Staates bildete, dem unter Umständen durch einen Akt des Staatsoberhauptes noch weitere Bestände zugeteilt werden konnten, so fehlt gerade dieses Merkmal in der Schweiz vollständig. Es ist nie, wie in Frank­reich während der Revolution und des ersten Kaiserreiches, durch Dekret der obersten Landesbehörde zur Zusammenballung riesiger Archivmassen gekommen, wie sie uns heute in den „Archives nationales“ vor Augen liegen. Es ist auch niemals eine Rationalisierung der über das Land verstreuten Archive vorgenommen worden, als deren Produkt dann die französischen Departementalarchive entstanden sind. Und wenn die letzteren ihre maßgeben­den Impulse von der „Direction des Archives de France“ in Paris erhalten, so besteht in der Schweiz keine derartige zentrale Amtsstelle. Mit dieser Rechtslage hängt ein weiterer Umstand zusammen. Ablieferungen von Archivalien der Kantone an den Bund finden keine statt. Was in den Staatsarchiven der Kantone in der Vergangenheit an Dokumenten produziert wurde und was ihnen in der Gegenwart als Niederschlag der behördlichen Tätigkeit zufließt, bleibt endgültig dort. So hat das Bundesarchiv, abgesehen von vereinzelten Ankäufen, nur Bestände, die erst 1798 einsetzen. Es sind auch in der Schweizer Geschichte im Laufe der Jahrhunderte zahlreiche Klöster aufgehoben und Bistümer säkularisiert worden, aber ihre Archive verblieben mit den vom kantonalen Fiskus errafften Vermögensbestandteilen bei den Kantonen. So kommt es, daß einzelne kantonale Staatsarchive über hervorragende hoch- und frühmittelalterliche Bestände verfügen, die aus altem Klosterbesitz stammen. Ich erwähne etwa die schöne Reihe der Karolinger-, Ottonen- und Salierdiplome, die Zürich als Sukzessor der aufgehobenen Abteien Fraumünster und Rheinau und des Stiftes Großmünster besitzt. Die gleiche zäh konservative Haltung zeigt sich in den Gemeindearchiven. Prinzipiell haben dieselben den Archiven der Kantone nichts abzuliefern, sie führen ihre eigenen Bestände. Die wenigen Ausnahmen, in denen kommunale Archivalien einem Staatsarchiv übergeben werden, kommen nicht in Betracht. Wenn wir das öffentliche Recht der schweizerischen Kantone befragen, so lautet die Antwort dahin, daß die schweizerische Gemeinde in der Regel sehr alt ist und daß sie weitgehend mit Selbstverwaltung ausgestattet ist l). Der so oft betonte dreifache Aufbau des politischen Wesens unseres Landes mit Gemeinden, Kantonen und dem Bund spiegelt sich also im Archivwesen. Man könnte daher, wenn man alle diese komplizierten Dinge auf einen Generalnenner bringen will, am ehesten von einer Summierung sprechen. So wie die alte Eidgenossenschaft die Summe von XIII regierenden Orten war, so sind heute noch die wertvollen Archivbestände auf zahlreiche einzelne Orte dezentralisiert. Daher muß der Forscher, wenn er einem be­stimmten Phänomen nachgehen will, die ganze Reihe der Stiftsarchive und der großen Staatsarchive besuchen, sich in die Repertorien vertiefen, zu den alten Einteilungen des 18. Jahrhunderts vorstoßen, er muß sich selbst ein Bild von der Provenienz der Bestände erarbeiten, um so allmählich die Grundlagen für sein Thema zu finden. Erleichtert wird diese Arbeit heute durch die allgemein sehr liberal gehandhabte Praxis der amtlichen Aus­leihe selbst alter Archivalien; ausgenommen sind natürlich seltene oder in ihrem Er­haltungszustand besonders gefährdete Stücke. Durch wissenschaftliche Quellenpubli­kationen der Archive oder der Historischen Vereine werden selbst dem ausländischen Historiker in bestimmten Fällen wichtige Bestände erschlossen, die er aber in der Regel durch einen persönlichen Besuch der Archive zu ergänzen hat. So spiegelt das Archivwesen der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Tatsache wieder, daß auf dem Raum eines kleinen Landes eine fast unübersehbare Mannigfaltigkeit besteht, die den Neuling zunächst verwirrt, die aber bei einem eindringenden Studium den Forscher mit mancher Entdeckerfreude belohnt. x) Vgl. Zacharia Giacometti, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Zürich 1941, S. 69—87.

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