Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

I. Archiv-Wissenschaften - 4. Anton Largiadér (Zürich): Schweizerisches Archivwesen. Ein Überblick

Sch weizerisches A rchivwesen. 37 legende Beschlüsse faßte die Tagsatzung am 16. Juni 1804, indem sie folgendes bestimmte: ,,Bei der Einrichtung des helvetischen Archivs soll besonders darauf Rücksicht genommen werden, daß die eigentlichen Originalurkunden und Dokumente, desgleichen die Pläne und Verzeichnisse einzelnen Kantonen zugehören, so in den verschiedenen Bureaux der helveti­schen Regierung zurückgeblieben sind, und dem Federalbestand unbeschadet von dem Haupt­archiv getrennt werden können, endlich diejenigen Schriften, welche sich auf wirklich pendente Geschäfte beziehen, den betreffenden Kantonsregierungen auf ihr Ansuchen hin mit möglichster Beförderung zurückerstattet werden. — In betreff des alten Eidgenössischen Archivs, so hauptsächlich zu Zürich und teilweise zu Luzern, Baden und Frauenfeld liegt, so beschließt die Tagsatzung, dasselbe der Sorgfalt der betreffenden Stände noch ferners zu überlassen; wobei aber festgesetzt wird, daß sothanes Archiv jedem Kanton immer offen­bleiben und ihm die Befugnis zustehen solle, sich Auszüge daraus auf eigene Kosten zu verschaffen.“ Man sieht, es war also der Generation von 1804 deutlich bewußt, daß man für die Zeit vor 1798 nur fiktiv von einem eidgenössischen Archiv sprechen konnte, daß sich dasselbe eigentlich in der Summierung gewisser Bestände in den Staatsarchiven zeige. Die Tagsatzung von 1804 hätte in die Aufzählung der wichtigen kantonalen Archive auch Bern und Solothurn aufnehmen können. Die seitherige Entwicklung im Bereiche des Gesamtbundes hat sich grundsätzlich nicht mehr verändert. In den Jahren 1803 bis 1848 nahm das Archiv eine erfreuliche Entwicklung, indem der zum Eidgenössischen Archivar bestimmte, aus Bern stammende Karl Samuel Wild (1765—1848) sich systematischen Ordnungs- und Inventarisierungs­arbeiten widmete. Das Archiv stand in dieser Periode unter der Aufsicht der Eidgenössischen Kanzlei. Den Kantonsregierungen wurde durch Tagsatzungsbeschluß die Benutzung des Archivs gestattet. Die Erkenntnis, daß gelegentlich Akten von eidgenössischen Beamten oder Kommissären, welche ihnen in amtlicher Eigenschaft zugekommen waren, nicht abgeliefert wurden, gab Anlaß zu einem grundsätzlichen Beschluß der Tagsatzung vom 25. Juli 1835. Das Eigentum des Staates wurde folgendermaßen festgestellt: „Alle an irgendwelche eidgenös­sische Behörden sowie an irgendwelche eidgenössische Beamten oder Beauftragten gerichteten amtlichen Akten sind Eigentum der Eidgenossenschaft und sollen durch Dazwischenkunft der eidgenössischen Kanzlei in das Eidgenössische Archiv niedergelegt werden.“ Der neue Bundesstaat von 1848 baute das Bundesarchiv weiter aus, unterstellte es der wissenschaftlichen Leitung und gab ihm damit neben der administrativen Funktion den Charakter eines wissenschaftlichen Institutes x). In unserem Zusammenhang interessiert uns ein die früheren Bestimmungen aufnehmender Artikel des Archivreglements von 1864, wo noch einmal die Universalität gewisser Bestände in einzelnen Kantonalarchiven betont wird. Art. 4: „Die älteren eidgenössischen Archive vor 1798, welche hauptsächlich in Zürich und Luzern und teilweise in Solothurn, Aarau (früher Baden) und Frauenfeld liegen, werden ferner (d. h. auch in Zukunft) der Sorgfalt der betreffenden Stände empfohlen. Sie sollen übrigens der Eidgenossenschaft und jedem Kanton immer offenstehen, womit die Befugnis verbunden ist, sich Auszüge daraus auf eigene Kosten zu verschaffen. Den eidge­nössischen Archivaren steht der Zutritt zu denselben jederzeit offen.“ *) *) Reglement und Plan für das Eidgenössische Archiv nebst dazugehörender Instruktion. Vom 14. September 1864. Bern 1864. — Generalrepertorium der Akten des helvetischen Zentralarchivs in Bern (12. April 1798 bis 8. März 1803), Bern 1876. — Schweizerische Bauzeitung, 37. Bd., Zürich 1901, S. 6—10. Schweizerisches Archiv- und Landesbibliothek-Gebäude auf dem Kirchenfeld zu Bern, erbaut von der Direktion der eidg. Bauten. Mit einer Tafel. — Jakob Kaiser, Eidgenössisches Staatsarchiv. In: Geographisches Lexikon der Schweiz, 5. Bd., Neuenburg 1908, S. 140—141. Unveränderter Wiederabdruck in dem Sammelwerk „Die Schweiz“. Geographische, demographische imd geschichtliche Studie, redigiert von Heinrich Brunner (Bibliothek des Geographischen Lexikons der Schweiz), Neuenburg 1909, S. 421. — Heinrich Türler, Das Bundesarchiv in Bern. In: Hist.-Biogr. Lexikon der Schweiz, 1. Bd., Neuenburg 1921, S. 422—423.

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