Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)
III. Heraldik und Geneologie - 18. Wolfgang Kotz (Wien): Das Schweizer Wappenbuch
310 Kotz, Vom Standpunkt des Adelsrechtes ist hervorzuheben, daß der Verfasser, wie aus dem Register hervorgeht, zwischen Grafen, Freiherren und „von“ unterscheidet, wobei er unter die Grafen auch Angehörige des höheren Adels reiht. In einem Fall bemerkt der Verfasser ausdrücklich, daß eine Familie vor alten Zeiten dem Grafenstand angehört habe; in zwei weiteren Fällen handelt es sich um Familien, die früher dem Freiherrnstande zugehört haben, nun jedoch zu den „Edelknechten“ gehören; einer dieser Fälle hebt ausdrücklich hervor, daß es sich um eine Familie handelt, die nunmehr verarmt sei. Weiters ist vom Standpunkte des Adelsrechtes noch die Bemerkung interessant, daß ein Ruodolfi von Ramstein einen Sohn „verließ“ (= hinterließ), genannt Hanß Bernet von Gilgenberg, dem er Gilgenberg und Landtscron vermachte u. zw. „mit verwilligung Episcopi Basilae, dan Er was nit Ehlich“; der Sohn wurde, wie in der Legende weiters ausgeführt ist, später in Gent zum Ritter geschlagen. Auch die Kenntnis der Adelsgeschichte kann von dem Buch einiges profitieren. Wir erfahren so etwas von „deß Reichs Vier Freyen“ (Seite 226, 317 und 439) — u. zw. unter Angabe sich widersprechender Namen — und von „deß Reichs Vier Edelknecht“ (Seite 295) — auch unter Angabe der Familiennamen — und schließlich auch über „deß Reichs Meyer“ (Seite 365). Vom wappenrechtlichen Standpunkt ist von Interesse, daß sich noch hie und da Anklänge an Berufswappen vorfinden. So ist in der dem Wappen der von Wildegkh in Ergöw ( = Aargau) (Wappenfigur: schwarzer Kessel) beigesetzten Legende bemerkt, daß die Familie ein anderes Stammwappen geführt hatte und nun das dargestellte Wappen wegen des Truchsessenamtes von Habsburg, das sie nach Absterben des letzten Truchsessen an sich gebracht habe, führe. In dem Rechteck nebenan ist das Wappen abgebildet, das die Familie von Wildegkh wegen des Schenkenamtes von Habsburg führe (Wappenfigur: goldener Krug). Die Art des Erwerbes der Wappen ist in den Legenden nur äußerst selten berührt. Überraschenderweise ist von Verleihungen durch Regierer nur dreimal die Rede; einmal handelt es sich um eine Verleihung durch Karl V. (bemerkt wird, daß der betreffende Akt in den notorisch nur sehr unvollständig erhaltenen Akten des ehemaligen Adelsarchivs aus der Regierungszeit dieses Monarchen nicht enthalten ist), zweimal um Verleihung durch französische Könige. Einmal ist nur ganz allgemein die Rede, daß eine Familie zu ,,Graffen“ gemacht worden sei (Seite 416). Hingegen wird mehrfach darauf hingewiesen, daß Wappen erloschener Geschlechter durch andere Familien angenommen wurden, so beispielsweise das Wappen Meldegg durch die Familie Reichlin. In einem Fall haben wir von einer Familie zwei ganz verschiedene Wappen, ohne daß jedoch in der Legende Aufschluß darüber geboten wird. IV. Nun zum Schluß einige Gedanken, die sich bei Durchsicht dieser Handschrift hinsichtlich der Schweizer Heraldik ergeben: Da wir — wie bereits oben gesagt — im ersten Teile unserer Handschrift eine Zahl von nahezu 2000 Bildern von Wappen vor uns haben, die zum allergrößten Teil aus einem örtlich eng begrenzten Gebiet stammen, können wir uns wohl für berechtigt erachten, anzunehmen, hier den Niederschlag der Heraldik dieses Gebietes zu sehen und auseinanderzuhalten, was als Regel und was als Ausnahme anzusehen ist. Allerdings sind wir hinsichtlich der historischen Richtigkeit der Wappen genötigt, trotz aller Versicherungen des Verfassers über die Quellen für seine Wappen eine gewisse Skepsis walten zu lassen; denn es kann doch trotz der Angabe: „Ex sigillo“ unmöglich auf Richtigkeit beruhen, daß ein Wappen einer nach der beigesetzten Legende bereits im Jahre 1311 ausgestorbenen Familie (Fallconeti aus Wallis, auf Seite 128) von Geschützen wimmelt. Wir müssen uns sohin damit vertraut machen, hier die Heraldik aus der Perspektive des 17. Jahrhunderts vor uns zu sehen.