Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)
II. Paläographie und Diplomatik - 16. Gebhard Rath (Wien): Studien zur Gründungsgeschichte der Cisterce Wilhering und ihrer rechtlichen Stellung zu ihren Gründern und dem Hochstift Bamberg
288 Rath, Geschichte der Stifter der Nachweis erbracht wurde, daß die Cisterce Wilhering durch ihre Zugehörigkeit zum Orden von Citeaux und nach dem Willen ihrer Stifter keinem Eigenkirchenherrn und keiner Vogtei, auch nicht der der Gründer, unterworfen ist, und daß Bischof Eberhard von Bamberg nicht von Cholo, sondern von Abt Gerlach als Vaterabt Wilherings, wenn auch nach Beratung mit Cholo und mit dessen Zustimmung, für die Zeit der Unmündigkeit Elisabeths mit der Ausübung des Ehrenamtes eines Defensors und Tutors des Klosters betraut wurde. Mit Zustimmung des Vaterabtes Gerlach von Rein wurde diese Urkunde nach dem damals geltenden Grundsätze von der größeren Kraft älterer Rechtstitel, um ja vollen Erfolg zu haben, ins Gründungsjahr der Cisterce 1146 zurückdatiert und Abt Gerlach von Rein als ihr Aussteller genannt*). Die Abfassung und Ausstellung der Stiftungsaufzeichnung ist somit kurz nach der Rückkehr des Abtes Gebhard nach Wilhering Ende 1154 oder in die Zeit der alljährlichen Visitation Wilherings durch dessen Vaterabt Gerlach von Rein, die spätestens unmittelbar vor dem Aufbruch zum nächsten Generalkapitel 1153 stattfand, anzusetzen. Nun ist auch endgültig das Urteil über die beiden auf den Namen Bischof Eberhards von Bamberg lautenden Pergamente von 1146* 2) und 11543) im Klosterarchive zu Wilhering gesprochen. Es sind Verunechtungen frühestens der Mitte des 13. Jahrhunderts, für die die Reinschrift als Vorlage diente 4). Die Urkunden von 1155 und 1161, die ihre Entstehung diesem Kampfe des Klosters um seine Freiheit und Unabhängigkeit verdanken und in denen Abt Gebhard davon beredtes Zeugnis gibt, zeigen, daß Wilhering in der Folgezeit auf jede Ausübung der Defensio und Tuitio von seiten des bambergischen Hochstiftes und seines Inhabers verzichtete und mit Hilfe der damals immer mehr zu Ansehen kommenden Siegelurkunde durch Empfängerausfertigungen die Rechte des Klosters bis zur Mündigkeit Elisabeths zu verteidigen suchte. *) Canivez, Statuta zu 1157, 67, Nr. 61: Falsarii cartarum vel sigillorum, qui inventi fuerint, si clerici sunt, non ministrent nisi ad privatas missas, si vero laid, ultimi sint in ordine per annum et utrique omni sextas feria ieiunent in pane et aqua, et nemo instrumentis illis utatur. *) UBoE. 3, Nr. 50, 55. 3) UBoE. 2, Nr. 152, 272. 4) Hirsch, Vogteiurkunden 2 f., 10 fi. — Derselbe, Klosterimmunität 110. — Zeiss Hans, Historisches Jahrbuch 46, 594 ff.