Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)
II. Paläographie und Diplomatik - 16. Gebhard Rath (Wien): Studien zur Gründungsgeschichte der Cisterce Wilhering und ihrer rechtlichen Stellung zu ihren Gründern und dem Hochstift Bamberg
286 Rath, Die Aussparung der Jahresangabe, der Indictionszahl, des Herrschernamens und der Regierungsjahre weisen, da nicht angenommen werden kann, der Verfasser und Schreiber der Reinschrift hätte dies alles nicht anzugeben vermocht, darauf hin, daß sich zwischen Actum und Datum auf dem deutschen Königsthrone ein Wechsel vollzogen haben muß und man durch diese Aussparung es Bischof Eberhard freisteilen wollte, der Urkunde das Datum der Handlung oder das der Ausstellung zu geben. Aus der Geschichte wissen wir, daß tatsächlich zwischen den Jahren 1150 und 1154, innerhalb deren auf Grund der inneren und äußeren Kriterien, wie noch gezeigt werden kann, die Entstehung der Reinschrift anzusetzen ist, ein Wechsel auf dem deutschen Königsthrone eintrat. Konrad III. starb am 15. Februar 1152 und Friedrich I. bestieg am 9. März desselben Jahres den Thron. Diese Tatsache ermöglicht einen neuen terminus ad quem für die Erkrankung und Tod Cholos — vor 11. Mai 1151 — und für die Geburt seiner Erbin Elisabeth — vor 23. Februar 1151 — und den Tod von Cholos Gemahlin Benedicta — 23. Februar 1151. Damit ist auch der terminus a quo für die Abfassung der Reinschrift mit 9. März 1152 gegeben x). Der Zweck der Reinschrift ist genau gekennzeichnet. Eberhard sollte durch Aufdrückung seines bischöflichen Siegels feierlich bekräftigen, daß er den ihm von Cholo * 2) übergebenen Ort Withering samt allem Zubehör, also das Kloster mit allem Besitz, unter der Bedingung in das ius 3) der Bamberger Kirche erhalten habe, ut monachi Cisterciensis ordinis, qui in eo (loco) abbatiam fundaverunt et nostro semper patrocinio tueantur et foveantur auxilio, also daß die Cistercienser Mönche zu Wilhering sich seiner Defensio und Tuitio erfreuen. Damit aber Eberhard keinen Zweifel trage, daß die Mönche die ihm übertragene Defensio und Tuitio im cisterciensischen Sinne als Ehrenamt um reinen Gotteslohn verstanden wissen wollen, fügt der Verfasser zur Begegnung jeglichen Mißverständnisses sogleich hinzu: In his exequentis tanto devotiores (Bischof Eberhard) erimus, quanto retributionem eternam plus amamus. Nachdem nun Bischof Eberhard in seiner vom Mönche Wolfger des bambergischen Eigenklosters Prüfening in seinem Aufträge nach Bamberger Kanzleidiktat verfaßten und geschriebenen Urkunde vom 25. September 1154 behauptet, Cholo habe seinem Hochstifte angesichts seines Todes die Cisterce Wilhering für die Zeit der Unmündigkeit seiner Erbin Elisabeth als Eigenkloster übertragen und die auf seinen Namen im Kloster Wilhering verfaßte Reinschrift, die bestimmt war, in Bamberg von ihm vollzogen zu werden, ihm nur die cisterciensische Defensio und Tuitio über Wilhering für die Zeit der Unmündigkeit Elisabeths zuerkannte, wie ihn überdies verpflichten wollte, dem Kloster auch ein frommer Wohltäter zu sein, Bischof Eberhard aber diese Reinschrift nie vollzog, ist es offenkundig, daß auch zwischen diesen beiden Pergamenten engste Zusammenhänge bestehen müssen. Gar bald nach Cholos Tode und vielleicht auch in dessen Folge, da seine Erbin noch unmündig war, ihr Vormund und des Klosters Defensor und Tutor für diese Zeit im fernen Bamberg saß, bedrängten mächtige Nachbarn die Cisterce immer häufiger und härter in ihren Rechten und Besitzungen. Dies bezeugt vor allem die Urkunde des Abtes Gebhard II. von 1155 4), wenn er in der sicherlich nicht formelhaften Arenga als Grund deren Ausstellung *) UBoE. 2, Nr. 153, 254, zu c. 1146. — Stülz, Wilhering 470, Nr. VI, zu c. 1154. — Hirsch, Vogteiurkunden 6, zu 1146. *) Reinschrift nennt wie 1154 25. IX. Cholo gegenüber der Gerlach-Urkunde als Übergeber. Wahrscheinlich hat in der Reinschrift der Verfasser mit Rücksicht auf die Tatsache, daß Cholo der Inhaber der Defensio und Tuitio war, diese seinem Geschlechte erhalten bleiben sollte und Eberhard nur deren Ausübung für die Zeit der Unmündigkeit Elisabeths erhalten sollte, Cholo als Übergeber genannt. 3) Ius bedeutet hier nur die stellvertretende Ausübung der Defensio und Tuitio für die immündige Erbin Elisabeth. 4) UBoE. 2, Nr. 185, 275. — Auch die Urkunde des Abtes Gebhard I. (UBoE. 2, Nr. 186, 277) gehört hieher. Somit ist der terminus a quo ihrer Ausstellung der Tod Cholos (vor 11. Mai 1151). Vorher hätte Gerold von Kiirnberg keine Beunruhigung des Klosters gewagt.