Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)
II. Paläographie und Diplomatik - 16. Gebhard Rath (Wien): Studien zur Gründungsgeschichte der Cisterce Wilhering und ihrer rechtlichen Stellung zu ihren Gründern und dem Hochstift Bamberg
Studien zur Gründungsgeschichte der Cisterce Withering. 271 zu: „Solange dieser (Eberhard) nämlich nur Schutzherr1) gewesen ist, stand zwischen ihm und dem Kloster — auch bei den Zisterzen — der Gründer und dessen Erben durch das Eigenkirchenrecht als Eigentümer. Da nach der Urkunde von 1146 Ulrich wie sein Bruder ,aliquam 'patrimonii sui partem‘ zur Bestiftung des Klosters hingab, wurde er dessen Eigenkirchenherr. In dieses Recht trat Eberhard durch Ulrichs Schenkung der ,omnis portio hereditatis suae‘ ein: er war der eine Teilhaber, der andere war Kolo und dessen Erbin“. Diese Behauptung, Bischof Eberhard von Bamberg sei seit der Klostergründung bis zum Tode Ulrichs schon als Schutzherr neben den Stifterbrüdern als Eigenkirchenherren der Cisterce zur Seite gestanden und durch den Tod Ulrichs auf Grund dessen Vergabung der omnis portio hereditatis suq an das bambergische Hochstift zum Eigenkirchenherrn der Cisterce neben Cholo emporgestiegen, wird nicht bloß durch den Wortlaut der Eberhard- Urkunde vom 25. September 1154, Cholo habe ipsam abbatiam und nicht partem suam abbatie der ditio und gubernatio Bambergs übereignet, sondern auch, wie noch gezeigt werden kann, durch die zu 1146 datierte Gerlach-Urkunde 2), auf die sich Trinks 3) beruft, nach der nicht Cholo, sondern Abt Gerlach Bischof Eberhard zum advocatus und tutor Wilherings erwählte, und durch die strengen Ordenssatzungen, nach denen die Stifter einer Cisterce schon bei Beginn der Gründungsverhandlungen auf jedes Eigenkirchenrecht verzichten mußten, um überhaupt die Gründung einer Cisterce zu ermöglichen, widerlegt. Dadurch ist auch die Behauptung von Hirsch 4) hinfällig, Ulrich habe schon bei seiner Kreuznahme für den Fall, nicht mehr zurückzukehren, seinen Anteil an der Klostergründung in proprietatem der Bam- bergerkirche gegeben 5). Hätte das Hochstift nach Trinks 6) und Hirsch 7 8) schon tatsächlich seit Ulrichs Schenkung der omnis portio hereditatis sue irgendwelche eigenkirchliche oder vogteiliche Rechte über die Cisterce besessen, hätte es Eberhard keinesfalls versäumt, dies zu vermerken, da er nichts unerwähnt läßt, was immer zu seinem Vorteile spricht. Es ist ein völliges Verkennen cisterciensischer Rechtsauffassung, wollte man unter Berufung auf die Hingabe des fundus hereditatis den Stifter einer Cisterce als solchen, oder sind es mehrere zugleich, gar jeden einzelnen zum Eigenkirchenherrn einer Cisterce erheben. Das war ja gerade verfassungsrechtlich der große Wurf des Ordens von Citeaux, daß er von allem Anfang an jedes Eigenkirchenrecht und jede Vogtei, auch die der Stifter, verwarf und, da auch seine Klöster auf die Dauer nicht gänzlich jedes Schutzes entbehren konnten, die defensio (advocatia)*) und tuitio um reinen Gotteslohn an die Stelle der alten advocatia stellte, die man als Art Dank — freilich fast ausnahmslos — den Stiftern und ihren Nachkommen übertrug. Die ersten Cistercienser rechneten so wenig mit der Vogtei, daß weder in der Charta caritatis noch in den Generalkapitelstatuten, so weit bisher zu ersehen ist, ihrer gedacht wird. Dies war aber nur möglich, da sie infolge ihres Wirtschaftsprogrammes auf den Besitz von Eigenleuten verzichten konnten, für die der niedrigen wie hohen Gerichtsbarkeit wegen ein adeliger Vogt hätte bestellt werden müssen. Ulrich II. von Wilhering blieb auf dem Kreuzzuge von 1147/48. Das Totenbuch von Wilhering 9) bemerkt zum 20. Dezember: Anniversarium Vlrici veri fundatoris nostri et aliorum fundatorum et omnium nobilium de Schavnberch. Das aus dem 12. Jahrhundert erhaltene *) Klebel Emst, Eigenklosterrechte und Vogteien in Bayern und Deutschösterreich. Mitteilungen des österreichischen Institutes für Geschichtsforschung, Erg.-Bd. 14 (1939), 196,197,198, Anmerkung 58 und S. 213. 2) UBoE. 2, Nr. 152, 223. 3) Trinks, Gründungsurkunden 94. 4) Hirsch, Vogteiurkunden 4, setzt diese Schenkung vor 30. September 1146. 5) Klebel, Eigenklosterrechte 196—198, Anmerkung 58 und 213. 6) Trinks, Gründungsurkunden 94 f., 119 Anmerkung 119. 7) Hirsch, Vogteiurkunden 4. 8) advocatia in cisterciensischer Auffassung gleich tuitio und defensio. ®) Grillnberger Otto, Die Todtenbücher des Zisterzienserklosters Wilhering, 1896, 167. — MG. Necrologia IV, 469. — Wöber, Reichersberger Fehde 81, läßt ihn um 1125 sterben. Unrichtig, da Seckau erst 1140 gegründet wurde.