Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

I. Archiv-Wissenschaften - 10. Tihamér Vanyó (Pannonhalma): Das Archiv der Konsistorialkongregation in Rom und die kirchlichen Zustände Ungarns in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts

Archiv der Ronsistorialkongregation in Rom. 161 merken, daß der Zeuge nicht zu selbständigen Äußerungen gelangte, sondern die Ausdrücke der Fragen übernahm und seine Antwort mit nichtssagenden Worten füllte. Die sehr allgemeinen und sich auf Hörensagen, auf mittelbare Kenntnisse stützenden Aussagen wurden in Rom nicht gern angenommen. In solchen Fällen mußte der Informativ­prozeß manchmal durch päpstliche Sanktion gültig gemacht werden 1). In unserem Material haben die Zeugen keinen einzigen Kandidaten für ungeeignet oder unwürdig erklärt, man hat alle sogar gewohnheitsmäßig gelobt. Nur in dem Prozeß von Gregor Major, griechisch unierten Bischofs von Fogaras, hat ein Zeuge, der Basiliten- mönch Sylvester Kallyáni, ernstere Ein wände gegen den Kandidaten vorgebracht, aber am Ende der Aussage qualifiziert er ihn doch als für die Kirchenregierung geeignet2). Jadin hat unter den Prozessen Belgiens mehrere Aussagen gefunden, die sich dem Kandidaten aus­drücklich entgegensetzen und ihn für ungeeignet erklärten. In solchen Fällen hat man in Rom mit der Präkonisation so lange gewartet, bis sich die Eignung und die Tugenden nicht bewährt haben. Die bei der Konsistorialkongregation wegen solcher Ursachen end­gültig steckengebliebenen Prozesse der belgischen Bistümer füllen ein ansehnliches Hand­schriftenbündel 3). Die richtige Auswahl der Zeugen setzt es voraus, daß der Leiter des Prüfungsverfahrens von den Lebensumständen des Kandidaten schon gewisse Kenntnisse besitzt. Dies war im Falle der — mit den Landes Verhältnissen und persönlichen Verbindungen nicht vertrauten — Nuntien überaus wichtig. Deshalb erlaubt die Instruktion Urbans VIII., daß sich der Leiter der Nachforschung — ausschließlich zur Förderung seiner eigenen Benachrichti­gung im Interesse des Verfahrens — die Hauptangaben über das Leben des Kandi­daten heimlich verschaffe. Es durften aber über diese Angelegenheit kein Schriftstück dem Prozeß beigelegt und keine Erwähnung gemacht werden 4). Außer den Zeugenaussagen waren noch gewisse Dokumentenbeilagen im Informativ­prozeß erforderlich. So mußte man die Aufnahme der heiligen Orden bestätigen, hauptsäch­lich wenn es darüber nicht genügende Zeugenaussagen gab. Von dem erreichten Grad der theologischen Studien forderte man gleichfalls authentische Zeugnisse. Und wenn der Kandidat nicht graduiert war, dann war der Nachweis einer öffentlichen Akademie über die Eignung des Geprüften zum Unterricht des christlichen Volkes notwendig. Andere Bei­lagen werden — abgesehen von dem Eide, worüber wir später noch sprechen werden — nicht vorgeschrieben. Aber die päpstliche Instruktion überläßt es dem Leiter und dem Kandidaten, auch andere Schriftstücke beizulegen, welche über die Geburt, Wirkung und andere Um­stände besser informieren. Die von uns studierten Informativprozesse haben fünf bis zehn Beilagen. Außer dem Taufschein, dem Firmungszeugnis, den Ordinationsbescheinigungen (u. zw. über die vier kleineren Orden zusammenfassend, über die höheren oft gesondert), dem theologischen Studiumzertifikat pflegt man noch ein Sittenzeugnis (oft auch mehrere), die königliche Kollations- und Präsentationsurkunde anzuschließen. Manchmal ist die Zahl der Beilagen größer als die angegebene, da über die Bildung, die bisherige Wirksamkeit und die Sitten im einzelnen auch mehr Dokumente vorgelegt werden. In den Prozessen der Hilfs­bischöfe findet sich immer ein Zeugnis über die zur würdigen bischöflichen Lebensweise hin­reichenden Einkünfte. Bei Versetzung eines Bischofs sind die wenigsten Beilagen vorhanden : nur die königliche Kollations- und Präsentationsurkunde. Sämtliche Beilagen mußten im Original oder in authentischen Kopien dem Prozeß beigelegt werden. Zuweilen findet man sie jedoch auf einem einzigen Papierstück ohne befriedigende Beglaubigung nacheinander ab­a) Zum Beispiel die folgenden Prozesse: Anton Róvays (Proc. Bd. 180. 44 a, 58 b, aus dem Jahre 1780. Nitrien), Gabriel Zerdahelyis (Proc. Bd. 203. 256 a, 279 b. Neosolien, aus dem Jahre 1800), Ladislaus Köszeghys (Proc. Bd. 203. 128 a, 166 b, aus dem Jahre 1800. Csanádién). 2) Proc. Bd. 164 (1773). 317a—318a. 3) Jadin: Procés I, 31 und III, 5. 4) Bull. Taur. XIII. 583 b. 11

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