Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

I. Archiv-Wissenschaften - 10. Tihamér Vanyó (Pannonhalma): Das Archiv der Konsistorialkongregation in Rom und die kirchlichen Zustände Ungarns in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts

Archiv der Konsistorialkongregation in Rom. 159 5. Verlauf des PrüfungsVerfahrens. Von den befugten Leitern des Prozesses handelten wir im vorigen Kapitel. In unserem Material gibt es keinen einzigen, durch einen einheimischen Bischof geführten Informativ­prozeß. Der Leiter war ständig der Wiener Nuntius, nur in einzelnen Fällen — auf Grund eines speziellen päpstlichen Auftrages — der Geschäftsträger, bzw. Uditore der Nun­tiatur. Über den dem ordentlichen Leiter des Prozesses, dem Nuntius, erteilten päpstlichen Auftrag ist in den Verordnungen keine Rede und auch in den Akten keine Spur. Aber für die Informativprozesse der Hilfsbischöfe war ein solcher erforderlich, und diese Bevollmächtigung war mit der Erfüllung des Gesuches des um Aushilfe bittenden Prälaten identisch1). Dem Leiter des Verfahrens war es erlaubt, die Nachforschung in einzelnen Fragen durch einen kirchlichen Würdenträger verrichten zu lassen; die ganze Prüfung einer anderen Person zu übertragen war verboten. In den von uns benutzten Prozessen fanden wir keine Spur eines solchen Beauftragten. Den Hauptteil der Informativprozesse bilden die Zeugenaussagen. Als Zeugen dürften nur ernste, fromme, kluge Männer berufen werden, die reif genug sind zur Beurteilung der Eigenschaften des Kandidaten. Die Verwandten, die guten Freunde, die Feinde und Rivalen sind ausgeschlossen. In der Instruktion Urbans VIII. wird es noch speziell befohlen, daß der Leiter darauf wachsam achte, ob die Zeugen nach ihrem Gefühl oder nach der Wahr­heit antworten. Die Zeugen wählte man fast immer aus der unmittelbaren Nähe des Kandi­daten, aus dem Kreise der Vorstände, der Kollegen, der Professoren, der Mitschüler, der Ordensbrüder. Man berief auch solche Personen, die von dem Geburtsort des Kandidaten stammten, daß sie über die Familie des zu Ernennenden vertrauliche Berichte mitteilten. Den Zustand der zu besetzenden Diözese betreffend wandte man womöglich Zeugen aus der bischöflichen Stadt an, oft von den Mitgliedern des Kapitels. Vielmals finden wir unter den Zeugen höhere oder niedere weltliche Beamte der Wiener Hofämter, Hofagenten, Sekretäre, Hofräte, Beamte der Kanzlei und der Kammer. Diese hatten ausgedehnte persönliche Ver­bindungen und oft kannten sie die Zustände des betreffenden Bistums in ihrer amt­lichen Eigenschaft sehr gut. Eine beträchtliche Zahl der kirchlichen Zeugen war auch in Wiener Ämtern oder in den dortigen Seminarien und anderen kirchlichen Institutionen angestellt. Über die Zustände der unter türkischer Herrschaft stehenden Diözesen verhörte der Nuntius (im 17. Jahrhundert) Ordensleute, besonders Jesuitenmissionäre. Die Zahl der Zeugen war veränderlich. Nach Jadin wurden im Prüfungsverfahren der belgischen Bischöfe zu Anfang des 17. Jahrhunderts bezüglich der Person acht bis zehn, den Zustand der Diözese betreffend etwas weniger Zeugen verhört. Am Ende desselben Jahrhunderts und im 18. Jahr­x) In den Kongregationsakten vom 5. März 1759 treffen wir z. B. das folgende Referat über die Angelegenheit des zu ernennenden Hilfsbischofs von Vác, Karl Salbeck: „La pratica di questa S. Congregazione in simili istanze é stata di commettere ai rispettivi Nunti la formazione dei Processo, esulla necessitá del vescovo ausiliare, e sulié qualitá del soggetto proposto per quest’ufficio. Nel caso nostro Monsignor Nunzio di Vienna senza averne alcun’ordine há prevenuto ed hä mandato il processo, come se si trattasse d’un vescovo giä nominato.“ (Acta C. Consist. 1759, Bd. I.) Also: das Referat stellt dem Prüfungsverfahren eines Hilfsbischofs die Prüfung eines vom König nominierten Diözesan-Bischofs gegen­über. — Im Briefe des Sekretariats der Konsistorialkongregation an den Geschäftsführer der Wiener Nuntiatur, Taruffi (23. März 1776, Acta C. C. 1776, Bd. II.: Quinqueecclesien. deputationis episcopi aux) lesen wir dasselbe über den Prozeß eines für die Person des Bischofs gestatteten Hilfs­bischofs, im Vergleich mit dem eines dem Bistum ständig bewilligten Suffraganen: ,,.. . ed eretto che sia stato una volta il Suffraganeato coll’approvazione della S. Sede, non há piü il bisogno il Vescovo dopo la morte del Suffraganeo di supplicarla per la facoltä di formar’ il Processo sopra la qualitä del nuovo, ma solamente la di lui deputazione. L’Ausiliare all’incontro si concede alia sola Persona del Vescovo ... ed ogni volta che il Vescovo abbia bisogno d’un tal’Ausiliare, non puo la Nunziatura costruir il Processo senza l’autoritä Apostolica ... “ — In der Angelegenheit des Informativprozesses von Auxiliar - bischof Josephus Pethö ist bemerkenswert die folgende Stelle: „Die 10. Aprilis 1796. Ex audientia SSmi. SSmus benigne commisit R. P. D. Nuntio Ap. Viennen. Austriae confectionem processus ... I. Donati viceauditor.“ (Proc. Bd. 201, 1796. 427 b.)

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