Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

I. Archiv-Wissenschaften - 10. Tihamér Vanyó (Pannonhalma): Das Archiv der Konsistorialkongregation in Rom und die kirchlichen Zustände Ungarns in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts

Archiv der Konsistorialkongregation in Rom. 157 Zeugen selbst, bzw. durch seinen Prokurator zu verschaffen hat. Diese ausschließlich kanzlei- mäßige Handhabung des Prozesses hat in der unter dem Pontifikat Pauls III. erstarkten kirchlichen Reformpartei eine große Opposition gefunden x). Auf dem Konzil von Trient äußerten sich zwei, einander gegenüberstehende Standpunkte. Ein Teil der ultramontanen, d. h. außeritalienischen Delegierten bemühte sich zu erreichen, daß die Nachforschung nicht an der Kurie, sondern im Lande des Kandi­daten geschehe. Das war der Keim des Prinzips, welches später in den Verordnungen Gregors XIV. und Urbans VIII. zur Geltung kam. Das Kardinalskollegium war aber nicht dazu geneigt, die Führung der Prozesse aus der Hand zu geben und die Forderung der ultra­montanen Nationen nach Dezentralisation zu erfüllen. So ist das Konzil in der VII. Sitzung (c. 1. de ref.) nur bis zur Erneuerung der auf der III. Lateransynode verkündigten Konsti­tution Alexanders III. (Quum in cunctis) fortgeschritten. Die ganze Frage spielte übrigens keine bedeutende Rolle auf dem Konzil, bis im Jahre 1562 (sess. XXII. c. 2 de ref.) der Wunsch erfüllt wurde, daß für die Nachforschungen der kompetente Nuntius oder der Ordi­narius, bzw. ein anderer Bischof der Nachbarschaft zuständig seien. In der Stimmung des Konzils und auch in der Frage der Reform des bischöflichen Informativprozesses erfolgte durch Eintreffen (November 1562) und Stellungnahme der französischen Prä­laten eine durchgreifende Änderung. In ihrer Reformvorlage haben sie die Zurück­führung des Bischofsernennungsrechtes auf die urchristlichen Grundlagen empfohlen. (Wahl durch Mitbischöfe, Klerus und Volk; Nachforschung durch den Erzbischof, bzw. den ältesten Bischof der Kirchenprovinz mit fast synodenhafter Teilnahme des Klerus.) Die allzu radikale Vorlage hat den Widerspruch beinahe aller Nichtfranzosen auf den Plan gerufen. Nach langen Debatten brachte die sess. XXIV c. 1. de ref. nur ein geringes Ergebnis: das Dekret legte den Provinzialkonzilien die Pflicht auf, eine den besonderen örtlichen Ver­hältnissen entsprechende Prüfung der Kandidaten zu bestimmen und dem Heiligen Stuhl zur Genehmigung zu unterbreiten. Die auf Grund dieser Regelung durchzuführenden Infor­mativprozesse sollten wie öffentliche Urkunden ausgestellt und mit den Zeugenaussagen und dem Glaubensbekenntnisse des Kandidaten nach Rom gesandt werden. Für den end­gültigen Abschluß des Informativprozesses in Rom — den man im Gegensatz zum processus informativus in partibus processus definitivus in curia nennt — übernahm das Dekret die obige Verordnung der Bulle Leos X. in der IX. Sitzung des V. Lateranischen Konzils. (Der Informativprozeß wird vor der Abhaltung des Konsistoriums durch den Kardinal-Propo­nenten und drei andere Kardinälen studiert. Die Entscheidung findet auf dem der Propo­sition folgenden Konsistorium statt2).) Die Provinzialsynoden haben ihre vom Trienter Konzil anvertraute Rolle nur in den seltensten Fällen erfüllt. So mußte die Kurie selbst für die mit den Bischofsernennungen zusammenhängenden Aufgaben sorgen. Demzufolge wurden die Nuntien, besonders seit dem Pontifikat Gregors XIII. (1572—1585) aus diplomatischen Vertretern immer mehr zu Organen des Reformpapsttums und wichtigsten Vertrauensleuten Roms in der Qualifikation der Bischofskandidaten. Die Prüfung des von ihnen geleiteten Informativ­prozesses übernahm die im Jahre 1588 gegründete Konsistorialkongregation. Die angebahnte Praxis brachte Gregor XIV. durch die Konstitution „Onus apostolicae servi­tutis“ (15. Mai 1591) in eine rechtliche Form. Die Konstitution schließt sich in fast jedem Abschnitt an die Dekrete des Trienter Konzils an; sie ist also ein Ausführungsgesetz zum Tridentinum. Für die Konstitution ist nicht sess. XXIV c. 1. de ref., sondern sess. XXII. c. 2. de ref. richtunggebend, d. h.: unter Ausschaltung der Metropoliten sind außer der Kurie *) *) Jeedin, Hubert: Die Reform des bischöflichen Informativprozesses auf dem Konzil von Trient. Archiv für katholisches Kirchenrecht, 1936. 389—413, hier hauptsächlich 390—95. 2) Ebenda 396—411. — Richter, Aemilius Ludovicus: Canones et decreta Concilii Tridentini. Lipsiae, 1853. 48, 150, 326—28. — Szeredy, József: Egyházjog 3. (Kirchenrecht.) II. Pécs, 1883. 891.

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