Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

I. Archiv-Wissenschaften - 10. Tihamér Vanyó (Pannonhalma): Das Archiv der Konsistorialkongregation in Rom und die kirchlichen Zustände Ungarns in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts

152 Vanyó, suchten Material sind im allgemeinen 5 bis 6 Kardinale und nur 2 bis 3 Prälaten erwähnt. Ständig beteiligten sich an den Beratungen der Staatssekretär, die Vorgesetzten der drei Kardinalsorden (capita ordinum) und der Kardinalprotektor; unter den stimmberechtigten Prälaten der Subdatarius, der Auditor des Papstes, der Sekretär der Kongregation und eventuell die Sekretäre anderer Organe (dei memoriali, della cifra). Wenn der Papst einen Kardinal oder Prälaten zum ständigen Mitglied der Kongregation ernannt hat, ist es in den Akten immer angedeutet. Mit der Beratung besonders wichtiger Angelegenheiten betraute der Papst manchmal eine bestimmte Anzahl Kardinäle und Räte, die nicht ständig der Kongregation angehörten. Das ist die spezielle Kongregation (congr. particularis) x). Die Sitzungen wurden entweder im Vatikanischen oder im Quirinalischen Palast abgehalten, in unserem Zeitalter im Quirinalischen. Nach Jadin sind die Mitglieder oft in der Wohnung des Vorsitzenden Kardinals zusammengekommen. Die Häufigkeit der Sitzungen richtete sich nach der Abhaltung der geheimen Konsistorien. Die Kongregationssitzung begann mit einem Referat über die betreffende Angelegenheit, dessen Grundlage ein aus dem Gesuch verfertigter und durch einen römischen Agenten oder — bei gewissen Souve­ränen — den Kardinalprotektor eingereichter italienischer Auszug bildete. Die ganze An­gelegenheit wurde durch den Sekretär der Kongregation vorgetragen. In seinem Votum behandelteer auch die geschichtlichen Antezedenzien und Analogien sowie den kirchenrechtlichen Standpunkt und am Ende empfiehlt er einen kurz formulierten Vorschlag zur Annahme. Im Falle schwerer und verwickelter Fragen bekommen die Mitglieder die Aktenstücke bereits vorher zum Durchstudieren. Aber solche wurden auch während der Sitzungen vorgelesen. Die zur Beurteilung notwendigen ergänzenden Aktenstücke ebenso wie die neueren Informationen lieferte das Staatssekretariat. Über den Standpunkt und die Debatte der Mitglieder während der Sitzungen befindet sich — wenigstens in unserem Material — keine ausführlichere Beschreibung in den Protokollen. Der Kardinalprotektor hat zuweilen neue Schriftstücke von Seiten seines Herrschers vorgelegt. Bei Beratung wichtiger Gegenstände wird nach dem Referat der Standpunkt der Teilnehmer mit den üblichen kúriaién Ausdrücken angegeben. (Pro gratia, in eodem, dilata etc.) Durchschnittlich hat man den Vorschlag des Referenten angenommen. Nur sehr selten finden sich unter unseren Belegen — und auch dann nur in geringem Maß — abweichende Urteile. Das Endresultat wurde durch den Sekretär in Dekretsform gefaßt und noch am selben oder am folgenden Tag dem Papst zur Genehmigung vorgetragen 2). In Angelegenheiten von größerer Bedeutung entscheidet der Papst schon seit Jahr­hunderten im geheimen Konsistorium unter Mitwirkung der Kardinäle. Das geheime Konsistorium besitzt auch noch heutzutage in solchen Fällen eine ausschließliche Kompetenz, obwohl zur Förderung der Administration gewisse Teile seines Wirkungskreises mit der Zeit verschiedenen päpstlichen Behörden anvertraut wurden. Im Konsistorium findet schon seit der Zeit vor dem 14. Jahrhundert die Präkonisation zu größeren (konsistorialischen) Benefizien statt. Die enge Verbindung des Konsistoriums mit der Konsistorialkongregation veranschaulicht und deutet die Verordnung Urbans VIII. im Jahre 1625 sehr klar an. Laut dieser wird der Sekretär des Kardinalkollegiums auch zum Sekretär der Kongregation bestimmt. Die Referenten des Konsistoriums waren verpflichtet, die zur Beratung kommende Angelegenheit noch vor der Sitzung den Kardinälen mitzuteilen. Unser Material betreffend war das die Aufgabe des Kardinalprotektors. In dem — auf die Präkonisation folgenden — Konsistorium referierte er eingehend die ganze Sache. Wenn der Papst jetzt die Wahl oder Präsentation des Kandidaten genehmigte, dann erhielt der letztgenannte die päpstliche Ernennung. Das ist die Provision. Darnach sorgten der Kardinal-Vizekanzler sowie der *) Jadin: Les Actes 5, 8—9. Auf Grund eigener Forschung im Archiv der Kongr., die Jahre 1759 bis 1802 betreffend. *) Acta Congr. Consist. 1759—1803 stellenweise. — Jadin, a. a. O. 8—10.

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