Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)
IV. Das Werk des österreichischen Hofkriegsrates 1556-1848
Das Werk des österreichischen Hofkriegsrates 1556—1848. Vor einer nunmehr möglichen Zusammenschau über das Werk des österreichischen Hofkriegsrates wollen wir uns die Hauptergebnisse der angestellten Untersuchungen vergegenwärtigen. Wir haben erkannt: daß der Hofkriegsrat von seiner Gründung an nichts anderes war als die oberste Militärbehörde des Staates, also eine Einrichtung, wie sie in allen anderen Staaten ebenfalls seit alters her anzutreffen ist; daß der Hofkriegsrat mit den sogenannten Kriegsräten bloß die Bezeichnung gemeinsam hatte und daher niemals ein Kriegsrat in dem Sinne war, wie er allgemein verstanden zu werden pflegt; daß der Hofkriegsrat immer eine abhängige Behörde war, da ganz besonders in finanziellmaterieller Beziehung andere Behörden zu entscheiden hatten; daß der Hofkriegsrat eine beratende und antragstellende Stelle, zwar von großem Einflüsse, doch immer nur ein Organ des Oberbefehles, nie aber der Oberbefehl selbst war; daß dem Hofkriegsrate wohl mancherlei Mängel anhafteten, diese jedoch zum allergrößten Teil entweder außerhalb des Hofkriegsrates ihren Ursprung hatten oder aber durchaus zeitbedingt waren. Wir haben ferner gesehen, was für eine Bewandtnis es mit der Unabhängigkeit des Feldherrn hat, wie dieser zu allen Zeiten und überall — die angeführten Ausnahmen ausgenommen — in ein unbarmherzig abgegrenztes Staatsführungssystem eingespannt ist, und wie daher überhaupt ein Großteil der Feldherrenkunst darin besteht, innerhalb naturgegebener Bindungen dem Sieg den Weg zu bahnen. In Österreich bestanden diese Bindungen im Kaiser, in den Ständen, im Reichstag, im Palatinat, in den Staats-Räten und -Konferenzen, in der Hofkammer, im Generalkommissariate usw. bis zum Hofkriegsrat, der aber immer nur auszusprechen hatte, was man im Einklang mit den zugebilligten Mitteln tun könnte und nicht, was man tun sollte 1). Es dürfte aus der vorliegenden Abhandlung mit aller Klarheit hervorgegangen sein, daß gerade den österreichischen Feldherren in der militärischen Führung die denkbar weiteste Selbständigkeit eingeräumt war. Daß dies wirklich der Fall war, geht schon überzeugend aus der Tatsache hervor, daß nicht weniger als 38 österreichische Heerführer das Großkreuz des Militär-Maria Theresien-Ordens erhalten haben, unter ihnen Daun, Hadik, Laudon, Lacy, Josias Sachsen-Koburg, Clerfayt, die Erzherzoge Karl und Johann, Schwarzenberg. Der Maria Theresien-Orden wurde nach den Ordensstatuten 1 2) verliehen, welche bestimmten, daß: ,,3-tens. .. diejenigen in den Orden aufgenommen werden sollen, welche.. . sich. . . durch eine besonders herzhafte Tat hervorgetan, oder. . . ersprießliche Ratschläge nicht nur an Hand gegeben, sondern auch solche mit vorzüglicher Tapferkeit ausführen geholfen haben. . .. 6-tens. . . welche sich durch eine ausnehmend tapfere Tat vor anderen verdienstlich machen. . .. 21-tens. . . daß alle diejenigen Taten, welche ohne Verantwortung 1) „Die Feldzüge des Prinzen Eugen. I., S. 583. 2) „Statuten des löblichen militärischen Maria Theresien-Ordens.“ Wien 1878. IV. 68