Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)
II. Die Tätigkeit des Hofkriegsrates im Allgemeinen. - a) Allgemeines über Kriegsräte
38 eingesetzt, nicht bei Schonung anderer aufgeopfert werde. Sie mußten vor der Schlacht vom Oberbefehlshaber dem Kriegsrate beigezogen werden, um Gelegenheit zu haben, ihre Wünsche zu äußern. Geschah dies nicht, bestand die Gefahr, daß irgend ein Kontingent vor der Schlacht einfach abmarschierte x). Leonhard Fronsperger — Militärschriftsteller des 16. Jahrhunderts — berichtet ,über die Kriegsräte: „Bei großen Kriegsheeren sind gewöhnlich auch Kriegsräte angestellt, deren Beschäftigung besonders in der Erteilung eines guten, reiflich durchdachten Planes zu kriegerischen Unternehmungen besteht, und welchen zugleich die Musterungen des Kriegsvolkes auferlegt sind. . . Sie versammeln sich, so oft sie dazu aufgefordert. . . um sich über Gegenstände der Kriegsverwaltung und des Krieges selbst in Beziehung auf den Angriff des Feindes oder die Verteidigung gegen denselben zu beraten. . . sollen. . . die Löhnungslisten. . . prüfen.... Der Pfennigmeister ist also immer ein notwendiges Mitglied des Kriegsrates.... In einem durch den Landesherrn zusammenberufenen Kriegsrate müssen nicht nur allein die Obersten und Hauptleute, sondern auch andere verständige und erfahrene Krieger. . . angehört werden.... Zu einem vollständigen Kriegsrat gehört außer den Räten der Generaloberst, welcher den Vorsitz führt. . ... Gibt es eine besondere. . . Sache zu verhandeln. . . auch die. . . erfahrensten Hauptleute. . . die vornehmsten Kriegsbeamten und von jeder Waffengattung eine Anzahl alter gemeiner Krieger. . .“ 2). Im Heiligen römischen Reich gab es beim Reichsfeldherrn den „Reichskriegsrat“, dem je sechs Kriegsräte beider Konfessionen und je ein Direktor (Reichsfürst) beim Heer im Feld zur Vertretung der Reichsstände angehörten. Für diese Reichskriegsräte finden sich einige Instruktionen, deren Inhalt auf die Tätigkeit dieser Räte schließen läßt. 1658 wurden in der Defensionsordnung mehrerer Reichskreise 3) die Aufgaben der Reichskriegsräte dahin umschrieben, daß dieselben an der Beratung aller gemeinsamen Kriegsmaßnahmen teilzunehmen hätten, daß sie die Märsche und besonders die Durchmärsche durch nicht beteiligte Gebiete regeln, auf Haltung und Disziplin der Truppen und auf deren Versorgung mit allen Kriegsbedürfnissen zu sehen hätten. Diese Räte waren also während des Zusammenwirkens von etwa einem Dutzend Reichskontingenten das Alter ego ihres Landesfürsten, sie waren die Interessenvertreter ihres Kontingentes, Verbindungsorgan, Generalstabsoffizier, Intendant und Nachriehtensammelstelle. Die Instruktion für die Reichskriegs-Direktoren des Jahres 1664 bei dem dem Feldmarschall Montecuccoli unterstellten Reichskontingent, das waren Christoph Bernhardt, Bischof vonMünster, und Friedrich, Markgraf von Baden, beinhaltete u. a.: die Direktoren hatten sich mit zwei Reichskriegsräten am Hoflager aufzuhalten und den Kaiser in den Fragen des Türkenkrieges zu beraten; sie konnten die Reichstruppen besuchen, bei denen die beiden Räte delegiert waren; während aller Operationen waren die Reichs-Grundgesetze und alle die Reichshilfe betreffenden Vereinbarungen genau einzuhalten, war darauf zu sehen, daß die Reichstruppen ausschließlich gegen die Türken verwendet werden, daß sie mit allem Notwendigen in jeder Beziehung gut versehen seien, daß sie Disziplin halten, daß Zahlungen, Musterungen, Remontierung, die Gebarung mit den Waffen, die Angelegenheiten der Gefangenen, Hinterbliebenen und Kranken in Ordnung erfolgen; die Generale erhielten ihre Befehle wohl vom Kaiser, sie waren aber in deren Durchführung zu überwachen; die Räte mußten Mißverständnisse unter den Generalen beseitigen, Verfügungen für die Besetzung eroberter Plätze treffen, an der Besetzung freier Offiziersstellen, an Belohnungen und Strafen, an den Vorsorgen gegen neue Feindinvasionen, am Einvernehmen mit den ungarischen Ständen, an Waffenstillstands- und Friedensverhandlungen mitwirken, endlich mit allen in Betracht kommenden Stellen, so auch den kaiserlichen Kriegsräten in ständiger Verbindung bleiben und dem Reichstage genau berichten. Auch diese Direktoren und Kriegsräte versahen im ') Criste. „Erzherzog Karl...“, I., S. 200. 2) Ziegler. „Die Geschichte des Militärs...“, S. 82 f, 3) Luenig. „Corpus iuris...“, I„ S. 387 f, 38