Szladits Károly (szerk.): Magyar Jogászegyleti értekezések 25. kötet (206-210. füzet) - Magyar Jogászegyleti értekezések 25. (Budapest, 1903)
Polner Ödön: A pragmatica sanctio és a házi törvények [208., 1902]
46 undt Unterthanen, wie die immer genennet oder wo dieselben gelegen _seyn möchten, nirgends, und nichts davon ausgenohmen, mit allen undt Jeden ihren Ein- und Zuegehörungen, Regalien, Hocheiten, Herrlichkeiten, Gefählen, Einkommen, Recht- und Gerechtigkeiten, Nutz- und Genüssungen. wie die immer genennet und specificiret werden möchten, als der Erst- undt Eitest ge- bohrene undt nach uns Regierende König, Herr und Lands Fürst, allein innhaben, regieren, herrschen und genüssen, ihme dieselbe als Ihren Erb-Herrn, wie recht und gebräucliig, huldigen und schwören lassen solle, der anderen seiner mitgeschwistrigten, und sonst von männiglich olmgehindert und ohnangefochten, inmassen wir dan hiemit ganz Wohlbedächtig ordnen, setzen, und wollen, aus Kay ser- König- und Lands-Fürstlichen Hochheit und Vollmacht ernstlich statuiren und befehlen für uns, all unsere Erben und Nachkommen, dass von nun hinführan zu ewigen Zeiten, alle unsere Erb-Königreich, Erzherzogtbnmber, Fürstenthumber, Landt und Leuthe sambt aller Ein- und Zugehörung keines Wegs noch auf einige Weiss, es seye durch fehrneres Testament, Vermacht- Heyrats- oder einige andere benannte noch unbenannte Contract zertheilet oder zertrennet, sondern allzeit ins gesambt auf den Eltesten Descendenten nach arfh und Ausweisung des Juris Primogenitur® und Majorátus fallen, und verstammet werden solle, sinte- mahlen die ohne das und bev gemeinen Gesclilecbten jederzeit für gefährlich und schädlich gehaltene Trenn- und Theylungen. welche nichts anders alss neben Schwächung solcher Häuser und Geschlechter allerbandt Zerritungen und Missbrauchen, auch endliche Riiina und Extirpation nach sich ziehen, Unss umb so vielmehr zum Nachdenken bewegt, je mehr und höher an Zusammenhaltung Unsere Löbl. Hausses und dessen von Gott verliehenen mächtigen Länder der gantzen weithen Christenheit gelegen ist, dahero wir dann diese Unsere besondere Unsern gantzen Löbl. Hauss und gemeinen Weesen, zu dessen beständigeren Conservation ganz Vätterlieh gemeinte Fürsehung von guter zeit hero betrachtet, und nunmehro sonderlich darumb zu Werck gerichtet haben, dieweilen wir bey diesen Gefährlichen Läuffen, ungetreuen Nachbarschaft, sonderlich des Christlichen Nahmens Erb-Feimle des Türckhen, auch anderen'schädlichen Empörungen und Geschwindigkeiten mehrere alss hievor jemahlen geschehen, derzue verursachet seyen, des gäntzlichen Versehens, es werde solche unsere aufrichtige Intention nicht allein unsere Liebe Kindter und Descendenten, wie sie ohne das vor Gott und der Weldt piiicht und schuldig, mit alle Gehorsamb treulich erfüllen, sondern auch auf alle und Jede zu tragende Fahle Unsere geliebte Herrn Gebrüder und Agnaten, zum Besten vermercken, und sieb darzue einheilliglich verstehen und bequemen, weilen dardurch wie gemeldet nichts anders, als Unseres Hochgeehrten Hausses und allgemeine Christenheit beförderliche Erhaltung, sowohl ihres jeden daraus ersprüsseude eigene Wohlfahrt, Ruhe und Sicherheit fürnemblich aber die Verhütung aller auswendigen Gefahr und innerlichen Zweytracht gesucht, deme aber auf kein bessere Weiss noch Weg beständiger vorgebauet wird, 132