Az Eszterházy Károly Tanárképző Főiskola Tudományos Közleményei. 2004. Band. 5. Germanistische Studien. (Acta Academiae Paedagogicae Agriensis : Nova series)

DOMONKOS ILLÉNYI: Ansátze des deutschen Historikerstreites in der BRD nach 1949

Ansátze cles deutschen Historikerstreites in der BRD nach 1949 '27 Die kriminelle Schuld ist zu messen — am Strafrecht und ist eine Sache für Gerichte bzw. für das international Tribunal. Aber weder das materiale noch das formaié Recht eines demokratischen Rechtsstaates war dem erfahrenen organisierten und staaatlich ausgeführten Mordén gewachsen. Die Siegermáchte durften deshalb keine Bedenken habén, in Nürnberg zeitweilig auch rückwirkendes Gesetz anzuwenden und im Prozess der Entnazifizierung die Beweislast zu Ungungsten der Betroffenen umzukehren. Trotz aller Schwierigkeiten behalf sich die Rechtsprechung, und dem Desiderat nach gelang es durch Persilscheine, und fliessende Strafprozesse (z.B. 1964/65 Frankfurter Auschwitz-Prozess) usw. zu differenzieren, ehemalige Parteigurus zu margnalisieren. Das Phánomen der Verstrickung mochte freilich wohl kaum juristisch fassbar machen. Es gab Mitláufer, fromme Beamte, Angestellte usw., die anonym willig oder unwillig aus existentiellen Nöten dem System dienten. Diese Menge war moralisch auch verantwortlich fíir die Geschehnisse, politisch konnten sie jedoch nicht für ihr „Nichts-Tun" zur Verantwortung gezogen werden. Vielleicht gewisse Ressentiments gegen Fremde, Vorurteile gegen andere Kulturen sind in diesen Gruppén erhalten geblieben, die sich Jahrzehnte hindurch in ihnen verborgen weiter fristeten. Bei der jüngeren Generation áhnlicher Auffassung gestalten sich diese Sturzbacheffekte aufweisenden Bewusstseinsrudimente durch die politisch­pádagogische Aufarbeitung der NS-Ideologie, Epoche und Niederlage im Zeitalter des Wirtschaftswachstums. Der öffentliche Umgang mit moralischer Schuld ist noch betráchtlich schwieriger als der Umgang mit rechtlich fassbarer krimineller Schuld, weil die moralische Schuld im Kern gar keine öffentliche Sache ist. Es gibt keine moralische Kollektivschuld, bloss Sünde für individuelle Personen. Die Instanz, vor der moralische Schuld (z.B. einem fliehenden verwundeten Soldaten die Hilfe verweigern) verantwortet werden kann, ist das persönliche Gewissen und fur die Gláubigen der trans zen dent ale Gott. Zwar gibt es auch öffentlich geltende moralische Normen, und wer sie übertritt, verfállt möghcherweise öffentlich wirksamer Verachtung. Aber rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann er nur, wenn die moralische Norm zugleich rechtlich sanktioniert ist. Deshalb taucht die Frage in solchen Fallen auf, ob und wie eine freie Rechtsstaatlichkeit kündende Gesellschaft mit moralischer Schuld öffentlich angemessen umgehen kann. Vollends jenseits der Möglichkeiten einer solchen Gesellschaft liegt öffentlicher Umgang mit dem, was Jaspers darüber hinaus metaphysische Schuld bezeichnet hat, die Schuld, die angesichts einer taranszendental zu begründenden unbedingten Solidaritát aller Menschen vor Gott darin

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