Társadalomtudomány, 1927 (7. évfolyam, 1-8. szám)

1927 / 6-8. szám - VISSZHANGOK

523 ligen, in der Administration dem Fachverstándnis entsprechende Gel­U<ng verschaffen, die Verwaltung mit sozialem und kulturellen Inhalt verjüngen und demokratisieren. Von den auf Verwirklichung dieser \í< ünsche abzielenden Reformén seien der Autonomismus, der Produk­tivismus, der Regíonalismus und der Industrialismus erwáhnt. Der Grundgedanke der letzteren besteht darin, dass die verschiedenen wirtschaftlichen Unternehmungen, nach denselben inneren Gesetzen lében, wie die sittlichen Körperschaften des Menschengeschöpfs und deshalb muss auch ihre Verwaltung als innere Ordnung ihres Lebens nach denselben Regein und Gesetzen abgewickelt werden. Mit der Verpflanzung des Handels und Gewerbegeistes in die Verwaltung der sittlichen Körperschaften der Menschen würden in mehreren Bezie­hungen nützliche Ergebnisse einhergehen. Die Industrialisierung würde der Verwaltungstátigkeit frischen Schwung verleihen, den Mut der Initiative, die energische Ausführung, das Fragen der persönlichen Verantwortung zeitigen. Henry Fayol hat als erster ein diesbezügliches wissenschaftliche System aufgestellt. Nach seinem Hauptwerke (Admi­nistration industriel et générale) können die in den Unter­nehmungen auszuübenden Tátigkeiten (Operationen) in sechs Gruppén eingeteilt werden. Diese sind: die technische, die kaufmánnische, die finanzielle, die sicherheitliche, die buchführende und die administrative Tátigkeit. Jeder dieser Tátigkeiten entspricht eine spezielle Fáhigkeit (capacité spéciale). Und jede Fáhigkeit beruht auf einer Reihe von menschlichen Eigenschaften und Kenntnissen. In der Verwaltung gelan­gen gewisse Grundsátze zur Geltung, So die Arbeitsteilung, die Auto­ritát, die Verantwortung, die Disziplin, die Einheit des Befehlens, die Unterordnung des Gemeininteresse unter das Privatinteresse usw. Die Elemente der Verwaltung aber sind die Voraussicht, die Organi­sation, das Befehlen, die Koordination und die Kontrolié. In jeder Unternehmung ist ein stándiger Rat notwendig, dessen Aufgabe isi die Art und Weise der Verbesserung ausfindig zu machen. Um die eiwáhnten Grundsátze der Verwaltung verwirklichen zu können, muss die Dokumentation verwirklicht werden. Der Zweck derselben ist darauf gerichtet: a) die Normen, die Organisation und die Tátigkeit der Ver­waltung darzustellen; b) die Erlasse und Vorschriften dem Publikum zugánglich zu machen; c) die Fakten (TatsachenJ der Verwaltung zu verwahren. Die Industrialisierung der Verwaltung kann aber nicht als eigent­liche Verwaltungsreform betrachtet werden. Die Verwaltungsreform ttiuss vollstándig und umfassend sein; sie muss ausser anderen die Frage der Zentralisation und Dezentralisation, das Verháltnis der Zentralbehörden zu der Selbstverwaltung, die gesamten Verháltnisse der öffentlichen Beamten, die Farge der staatlichen Kontrolié, die Reform der Lebensverháltnisse des Bureaus usw. umfassen. Es handeit sich hier nur um die stufenweise Weiterentwicklung des grossen Ver­waltungsapparates. Wir habén es da eigentlich mit einem unaufhör-

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