Gazdasági jog, 1944 (5. évfolyam, 1-8. szám)

1944 / 3. szám - A kúria váltójogi gyakorlata az utolsó három évben(Folytatás.) 2. [r.]

192 eigenschaften der staatsbildenden römischen Rasse. Als sich diese zum Herrschen, zur Staatsbildung und zur Rechtsschöpfung fáhige Rasse zufolg'e der ungünstigen Verháltnisse der Völkerwanderung mit anderen Völkermassen verschmolz, war auch der Niedergang des Römischen Reiches unaufhaltbar. Károly Bálás Die Freiheit des genossenschaftlichen Zusammenschlusses. Die Genossenschaften vertreten den Standpunkt, dass das Kapital als Erzeugungsfaktor keinen Anspruch auf eine beliebige Rente, ein arbeitsloses Einkommen besitzt, sondern der Ertrag des in den Unternehmungen arbeitenden Kapitals im Interessé der die Arbeit verrichtenden Personen (im allgemeinen der die Dienste der Genossenschaft in Anspruch nehmenden Mitglieder) eingesehránkt werden muss. Es ist Aufgabe der Rechtsschöpfung, zwecks Sicherung des berechtigten Selbstschutzes der kleinen Leute die Freiheit des genossenschaftlichen Zusammenschlusses und damit derén elemen­tarste Freiheit zu sichern. Dieses Freiheitsrecht wurzelt in der Ordnung der Natúr und ohne Berücksichtigung dieses Freiheits­rechtes, oder in Ableugnung desselben können wir uns eine dauernde Rechtsordnung, eine erfolgreiche Rechtsschöpfung nicht vorstellen. Die individuellen Kaufleute besitzen nur insofern eine Daseinsbe­rechtigung, falls sie eine volkswirtschaftlich nützliche Arbeit ver­richten. Der Verfasser (Frigyes WünscherJ untersucht die Art und Weise der staatlichen Reglementierung, welche dem Schutze der kleinen Leute dient und bemángelt die vor kurzem erfolgte Abánde­rung des ungarischen Industriegesetzes, wonach es den kleinen Dorf­genossenschaften untersagt ist, ein Gewerbe handwerksmássigen Charakters zu betreiben. Er billigt zwar den Schutz des Kleingewerbes gegenüber dem Grosskapital, weist jedoeh die Notwendigkeit des ge­nossenschaftlichen Zusammenschlusses mit Beispielen nach und be­stimmt die wesentlichen Merkmale der rein genossenschaftlichen Unternehmungen. Auf rechtlichem Gebiete fordert der Verfasser für die Genossenschaften, die Selbstschutzorganisationen der kleinen Leute, Freiheit und freie Entwicklungsmöglichkeit. Er bezeichnet jene Gebiete, auf denen die Genossenschaften und die Privatunternehmer unter Aufrechterhaltung des miteinander ritterlich ausgetragenen Wettstreites zusammenarbeiten können. Er wünscht, dass das Recht die Bestrebungen der Gesellschaf t richtig erkenne, damit der auf diese Weise zustandegebrachte Einklang die Wege der Entwicklung ebne. Er behauptet, dass die mit dem Gemein­interesse in Einklang stehende genossenschaftliche Arbeit der Frei­heit bedarf und des weiteren, dass diese Freiheit an die Rechtsord­nung keine weiteren Ansprüche stellt, als eben die Sicherung der Freiheit. 75 138. — Kévai-nyomda, Budapest. F. k. : Dr. Szende Tibor.

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