Gazdasági jog, 1943 (4. évfolyam, 1-10. szám)

1943 / 1. szám - A Kúria részvényjogi gyakorlata az utolsó három évben

63 zichtet werdon muss. Eine die genossenschaftliche Autonomie beseitigende staatliche Bevormundung wáre jedoch auch nicht richtig. Richtig vielmehi ist der Mittelweg, den die ungarische und die bulgarische Gesetzgebung dadurch gefunden habén, dass sie die Zentralen. in den Vordergrund rückten. In der Frage der Verfassung vertritt Professor Kuncz die Ansieht, dass ini allgemeinen die Verfassung der Aktiengesellschaften zu übernehmen wáre. Sie sollte jedoch bei der Generalversammlung der Genossensehaften mit beschránkter Haftung nicht auf dem Grundsatz: „Eine Stimme je Mitglied" bestehen. Nicht die distinktianslose Gleich­heit, sondern die mit dem Verháltnis der Opfer harmonisierende Rechts­sicherung ist das genossenschaftliche Grundprinzip, das am deutlichsten im Gedanken der genossenschaftlichen Rückvergütung zum Ausdruck kommt. Hinsichtlich des Austritts der Mitglieder ist im berechtigten Interessé der Genossenschaft das bedingunglose Austrittsrecht zu be­schránken. In der Frage der Verteilung des Überschusses ist es der Standpunkt des Verfassers, dass das Gesetz nur einen obligatorischen Reservefonds vorschreiben muss und die Dividende zu limitieren hat, im übrigen jedoch sollte die Freiheit der Satzung gesichert werden. Was die Frage des Gescháftsabschlusses mit Nichtmitgliedem betrifft, ist es am zweckmássigsten, wenn die Gesetzgebung dem bulgarischen Gesetz folgt, das dieses Problem durch Stillschweigen erledigt. Schliesslich weist die Abhandlung darauf hin, dass Ungam hinsichtlich der materiellen Kon­trolié der Genossensehaften auch weiterhin mit den Bulgaren zusammen auf jenem gemeinsamen Wege fortschreiten muss, der die Kontrolié als Aufgabe der Genossenschaftszentralen bezeichnet. Das bulgarische Genossejnschaftsgesetz vom 28. Február 1907 hat grössenteils jene modernen Gedanken übernommen, die in dem von wei­land Professor Ferenc Nagy im Jahre 1904 ausgearbeiteten Gesetzentwurf enthalten waren. Das Gesetz vom 4. Márz 1911 hat das Grundgesetz weiter entwickelt. Das bulgarische und das ungarische Genossenschafts­recht wird demnach durch den Umstand einander náher gebracht, dass die bulgarische Gesetzgebung die Gedankengánge eines ungarischen Juris­ten früher zum Gesetz erhoben hat, als die ungarische. Die ungarischen Genossenschaftler drángen jedenfalls auch weiterhin auf Anerkennung dieser Rechtsentwicklung. Die inlándische Filiale der auslándischen Aktiengesellschaft. Das ungarische Handelsgesetz von 1875 widmete den in Ungarn eine Gescháftstátigkeit ausübenden auslándischen Aktiengesellschaften ein besonderes Kapitel, welches die besagten Gesellsehaften zur Eintragung einer ungarischen Filiale in das Handelsregister sowie zur vollkommenen Trennung der Leitung, Buchführung und Vermögensverwaltung dieser Filiale von der auslándischen Hauptanstalt verpflichtet. Dementsprechend hat sich die ungarische Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, dass die zum Sondervermögen der Filiale gehörenden Aktiven nur zur Befrie­digung der von der Filiale eingegangenen Schulden verwendet und Prozesse gegen die Filiale nur auf Grund solcher Schulden angestrengt werdon können.

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