Gazdasági jog, 1942 (3. évfolyam, 1-10. szám)

1942 / 10. szám - Háborús adózási kérdések

638 > intrapreso una operazione con tutto ü pcculio o con parte di esso, si attuö una vera procedúra di coneorso, quale si ha nel moderno fallimento. Cosi si vede, eke tanti istituti moderni sono fiorenti giá nel diritto romano, o ivi almeno ne esistono i germi vitali, per niodo che il ritorno a questo diritto non é düettantismo archeologico mai. Dev'essere ritorno, naturalmente, per spingersi sempre piü innanzi o per salire sempre di piü: come giá un tempó, la consegna del vero giurista é sempre questa: attra­verso il diritto romano, al di la del diritto romano. Prof. Avv. Emilio Albertario Die Vergütung der durch den Krieg verursachten Sachscháden Die Frage der Vergütung der Kriegssachseháden wurde durch die in letzter Zeit erfolgten sowjetisehen Luftangiffo auch in Ungarn aktuell. Die Möglichkeit der Wiederholung derartiger Angriffe erfordert nunmehr dringend die institutionelle Regelung dieses Problems umsomehr, als mit Ausnahme von Ungarn und Rumámen alle kriegführenden Staaten Europas in irgendeiner Weise diese Frage bereits gelöst habén. Wenn man die zur Regelung dieser Frage dienenden auslándischen Rechtsnormen untersucht, kann man, den zur Anwendung gelangten Grundprinzipien entsprechend, zwei Gruppén der Regelung feststellen: Die Rechtsnormen der ersten Gruppé stellen cindeutig fest, dass die Vergütung der Kriegssachseháden ausschliesslich Aufgabe des Staates ist. Die in die zweite Gruppé zu záhlenden Rechtsnormen fussen auf dem Vei-sicherungsgedanken und sehen die Vergütung dieser Scháden von diesem Gedanken ausgehend vor. Die Regelung der Kriegssachseháden durch den Staatshaushalt bedeutet, dass die Besitzer der geschádigton Werte Rechtsansprüche gegen den Staat zwecks Entschádigung zu stellen berechtigt sind. In Deutsehland und Bul­garien bietet der Staat vollen Ersatz. In Italien ist die Vergütung bezüglich beschádigter Luxusobjekte bogrenzt. Frankreich ersetzt % des Wertes beschádigter Gebáude, wáhrend der Inhaber von Mobilien keinen Anspruch auf Schadenvergütung hat; demgegenüber wird ihm aber eino Anleihe zu sehr günstigen Bedingungen geboten. Holland ersetzt bis zu FI. 50.000.— den vollen Wert des beschádigten Gebáudes, bei Gebáuden, derén Wert diesen Grenzwert übersteigt, bloss 90% des Wertes. Háusliches Mobiliar wird im Verháltnis zur Höhe des seitens des Geschádigten gezahlten Mietzinses, Waren und kommerzielle Mobilien werden mit dem Beschaf­fungswerte ersetzt. Grossbritannien hat die Regelung der Kriegssachseháden auf der Basis der Versicherung geregelt. Es wurde ein Staatsorgan gesehaffen, das gegen eine besondere Prámie die Liquidierung der Kriegssachseháden vor­nimmt. Die Versicherungsprámie wird zeitweise vom tatsáchlichen Aus­mass des Schadens abhángig festgestellt. Die Kriegssachschádenversicho­rung ist obligatorisch für kommerzielle Mobilien, derén Wert £ 1000.— übersteigt, ebenso ist sie auch wahrscheinlich für die Versicherung von Immobilien obligatorisch. Die Versicherung des Haushaltsmobiliars ist nicht obligatorisch. In Norwegen und Finnland hat die Regierung ein aus den Privatversicherungsgesellschaften gebüdetes Konsortium mit der Vor-

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