Gazdasági jog, 1942 (3. évfolyam, 1-10. szám)

1942 / 2. szám - Még egy szót a csendes társaságról

128 Körperschaí'ten auch auf sachlichem Gobiete einen entsprechenden Wii­kungskrcis zu sichem. — Die Ausarbeitung der Statuten der Körperschaften ist noch eine Zukunftsauígabe. Unserer Ansicht nach richtet sich die Ent­wicklung dahin, dass neben der bestehenden politischen Gemeinde die land­wirtschaftliche Gemeinde sich als Selbstverwaltungskörperschaft entwickeln wird. Béla Mihály­UMSCHAU — REVUE Gesetzentwurf zur Förderung der Landwirtsaaaft. Der Gesetzentwurf zur Förderung der Landwirtsehaft wurde vom Landwirtschaftsminister dem Reichstagc am 12. Dezember 1941 vorgelegt. Der Entwurf ist in acht Abschnitte und 48 Paragraphen eingeteilt. Der I. Abschnitt enthált Verfügungen über die Riehtlinien und über die Art und Weise der Förderung der Landwirtsehaft. Der Entwurf sieht einen zeitlichen Termin nicht vor, der Umfang der finanziellen Unterstützung wird jedoch auf zelm Jahren festgesetzt. (Jáhrlich 100 Millionen, insgesamt 1 Milliárdé Pengő.) Abschnitt II befasst sich mit der Verbreitung der land­wirtschaftlichen Kenntnisse, sorgt für dio Vorvollkommnung des land­wirtschaftliehen Unterrichtswescns. Abschnitt III bewilligt verschiedene Begünstigungen, wie : Grundsteuerfreiheit oder Steuernachlásse im Falle der Durchführung von Meliorationsarbeiten usw. Der IV. Abschnitt enthált Vorschriften zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion. Der Eigentümer behált zwar sein freies Verfügungsrecht, er ist jedoch verpflich­tet sich mit einer regolmássigen und dem öffentlichen Interessé entsprechen­den Produktion dem allgemeinen landwirtschaftlichen Produktionsvorgang des Landes anzupassen. Zur Wahrung der Interessen der landwirtschaft­lichen Erzeugimg ist aueh eine behördliche Intervention statthaft. Sollto der Eigentümer die regelmássige Produktion vernachlássigen, ermöglicht der Entwurf in dicsem Falle auch eine Zwangsverwaltung der betreffenden Liegenschaft. Abschnitt V befasst sich mit der Organisierung der land­wirtschaftlichen Produktion und der Verwertung ihrer Erzeugnisse. Die Verfügungen des Entwurfes sehen eine Organisation auf Grund des Stándeprinzips vor. Abschnitt VI bestimmt dio zur Durchführung des Ge­setzes befugten Organe. Der VII. Abschnitt enthált die Strafvorschriften und der VIII. Abschnitt die Übergangs- und Schlussbestimmungen. Pataky Ernő. Ausser dem obigen Artikel bringen wir in dieser Rubrik weitere kürzere Aufsátze über aktuelle Fragen des Wirtschaftsrechtes (siehe Inhaltsver­zeichnis). * * In der Literaturbcsprechung rezensieren wir unter anderem das Werk Ungarisches Privatrecht, das unter der Redaktion des Univ. Prof. Dr. Károly Szladits unter Mitwirkung angesehener Rechtswissenschaftler in fortlaufend herausgegebenen Bánden erscheint. Der „Allgemeine Teil" und vicr Bánde des „Spezielle Teiles" des Obligationsrechtes wurde kürzlich der Öffent­lichkeit übergeben. C7412. — .Révai nyomda, Budapest. F. fe. : Dr. Szende Tibor

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