Gazdasági jog, 1941 (2. évfolyam, 1-10. szám)

1941 / 8. szám - Hitelszövetkezeti földbérletek jogi szerkezete

512 Inkompatibilitát ausgeschlossen werden. Auf Grund einer auf prinzipiellera System basierten Regelung verwirklicht der Entwurf in der Form einer gesetzlichen Vorschrift jenes moralische Grundprinzip, dass nur das allge­meine Wohl des Landes in der Pflichterfüllung eines jeden Parlaments ­mitgliedes massgebend sein kann und dass demzufolge jene Lage, Tátigkeit oder Benehmen mit der Parlamentsmitgliedschaft nicht zu vereinbaren sind, die geeignet erscheinen, das Parlamentsmitglied zu verhindern, sein Amt frei von jedwelchem unbefugten Einfluss, nur im Interessé des Landes, gewissenhaft und selbstlos bekleiden zu können. — Der Entwurf macht sich betreffend die Gerichtsbarkeit in Inkompatibilitátsangelegenheiten das sog. „gemischte System" zu eigen; die Inkompatibilitátsgerichtsbarkeit wird námlich einem unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Abgeordneten­hauses, bzw. des Oberhauses von Mitgliedern des Parlaments und der obersten Gerichte zusammengesetzten gemischten Gerichte anvertraut. Es wáre nicht richtig, hauptsáchlich jedocb höchst unwissenschaftlich, jene Auffassung zu vertreten, die den Parlamentarismus als eine solche endgültige und vollkommene Form der Gesetzgebung und Staatslenkung ansieht, die den Gesetzen der Entwicklung nicht unterworfen ist und anstatt welcher eine andere Form der Gesetzgebung und Staatslenkung unvorstellbar sei. Habén sich doch vor unseren Augen in den westlichen Kulturlándern von dem Parlamentarismus völlig abweichende Regierungs­systeme ausgebildet, die zweifellos grosse Massen der Bevölkerung hinter sich zu vereinigen und wunderbare Erfolge in der Innen-, sowie in der Aussen­politik zu erreichen imstande waren. Ob sich die Entwicklung auch in Ungarn in diese Richtung bewegen wird, ist derzeit noch nicht vorauszusehen, obzwar zweifellos festzustellen ist, dass die Elemente der korporativen und totalitáren Regierungssysteme, d. h. der völkische Gedanke und das soziale Prinzip — Elemente, die den Wandlungen der Geschichte nicht unter­worfen sind — einen tiefen Eindruck auf die politische Entwicklung Ungarns ausüben. Der völkische Gedanke und das soziale Prinzip können jedoch auch bei Beibehaltung der altén ungarischen Regierungsgrundsátze zur Geltung gebracht werden, hauptsáchlich wenn die durch die neuzeitliche Entwicklung erforderten Reformén der verfassungsrechtlichen Einrich­tungen durchgeführt werden. Gerade von diesem Gesichtspunkt aus ist jener Arbeit grosse Bedeutung beizumessen, die betreffend die Reform der Inkompatibilitát der Parlamentsmitglieder von den beiden Háusern des Parlaments geleistet wird. István Antal * In dieser Rubrik bringen wir noch den zweiten Teil der Abhandlung : Dr. Lajos Szlezák : Allgemeincr Teil und Obligationsrecht des neuen griechi­schen bürgerlichen Gesetzbuches. * In der Umschau bringen wir üblicherweise Aufsátze über aktuelle Fragen des Wirtschaftsrechtes (siehe Inhaltsverzeichnis) und in der Literatur­bespreehung rezensieren wir neue Werke der ungarischen und deutschen wirtschaftsrechtlichen Literatur. 66132. — Révai nyomda, Budapest. k. : i)r. Szende Tibor

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