Gazdasági jog, 1941 (2. évfolyam, 1-10. szám)

1941 / 7. szám - Az új francia banktörvény

448 Feilbietung oder des Erwerbes laut § 307 des HGB. hat der Erwerber den Anforderungen der zustándigen Stelle zu entsprechen. Die Rechtslage hinsichtlich des Getreides hat sich infolge der Verordnung 4500/1941. M. E. geándert. Das Getreide kann nur an die staatlich dazu autorisierte Stelle (die A. G. FUTURA, resp. derén HOMBÁR genannte Abteilung und derén Kommissionáre) veráussert werden. Wird diesen das Getreide angeboten, erwirbt das Eigentum die FUTURA. Die Kreditansprüche des Landwirtes, des Getreidehándlers und der Mühle — die letzten zwei fungieren nur als Kommissionáre der FUTURA resp. der HOMBÁR — können auf objektiver Grundlage nur in dem Falle befriedigt werden, wenn der Erlös an die Stelle des Getreides treten kann. Statt der Verpfándung des Getreides selbst kann nur die Forderung im Wege der Zedierung verpfándet werden. Dies hat eine praktische Bedeutung aber nur für den Landwirt. Für ihn aber auch nur in dem Falle, wenn er das Getreide einem hiezu berechtigten Kommissionár resp. der FUTURA angeboten hat. Die Kommissionáre können zwar ihre Forderung auch zedieren, diese Zession bildet aber keine genügende objektíve Deckung, denn zuerst müssen die Forderungen der Futura befriedigt werden. Die Verwertung des Getreides im Falle der gerichtlichen Pfándung kann nicht durch Feilbietung erfolgen. Im Falle § 307 des HGB. kann der Gláubiger die Ware nicht behalten. In beiden Fállen kann die Verwertung nur durch Anbietung an die FUTURA erfolgen. Es wáre notwendig in jeder Hinsicht eine Regelung zu schaffen, welche dem in Deutschland durch die Verordnungen im Jahre 1939 und 1940 (Reichsgesetzblatt 1939 No. 190 und 1940 No. 55.) erfolgten Rechtszustand áhnlich ist ; hiedurch würde námlich möglich die Rechte des Gláubigers zu wahren, ohne die Gemeininteressen zu schádigen. János Nyulás&i Ausser dem obigen Artikel bescháftigt sich Géza Mennyey in einem Aufsatz mit den Problemen der Rangordnung der Amortisationsanleihen. Cy. berichtet über das neue französische Bankrecht. LITERATUR — LITÉRATURE Béla Csánk: Berufe im Rechtsleben des dritten Reiches, Budapest. 1941. Der Verfasser berichtet nicht nur über den heutigen Stand der Berufe im Rechtsleben des dritten Reiches, d. h. über den Stand des richterlichen Berufes, des Berufes der Staatsanwálte, der Universitáts­professoren, der Advokaten, der administrativen Beamten usw., sondern er gibt auch Aufschluss über ihre Rolle in den vergangenen Jahr­hunderten. Er unterrichtet uns auch darüber, wie sich die Grundsátze des altén germanischen Rechtes in der Auffassung der deutschen nationalsozialistischen Rechtswahrer wiederspiegeln. 65851. — Révai nyomda, Budapest. k. : DT. Szende Tibor

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