Gazdasági jog, 1941 (2. évfolyam, 1-10. szám)
1941 / 4. szám - Külföldi követelések zárolása az Egyesült Államokban
256 usw. ist ein beredtes Zeugnis dafiir, dass der rechtliche Schutz der wirtschaftlichen Interessen, náher gesagt der Nationalwirtschaft als solcher auch im ungarischen Rechtssystem selbstbewusst und durchdacht ist, allerdings nicht so einheitlich und umfassend, als es der G.-A. III v. J. 1921 hinsichtlich des strafrechtlichen Schutzes des Staates unter den europáischen Staaten vielleicht zum ersten Male verwirklicht hat. Natürlicherweise kann jedoch die bewusste Geltendmachung des wirtschaftlichen Gesichtspunktes im Strafrecht nur ein Hilfsmittel im Dienste der wirtschaftlichen Zielsetzungen des Staates sein, selbst nicht geeignet dafür, die Formen des Wirtschaftslebens edler zu gestalten. Zu diesem Zweck wird die Förderung der selbstregelnden Kráfte des Wirtschaftslebens und die Geltendmachung des Gedankens der sozialen Gerechtigkeit erforderlich sein. Kornél S. Túry Echte und Scheingenossenschaften. Es ist nicht leicht, die wirklichen Genossenschaften von den Scheingenossenschaften zu trennen. Die grösste Schwierigkeit besteht námlich darin, dass der Begriff „Genossenschaft" sehr vielseitiger Art ist und eine einheitliche Definition schwer gégében werden kann. Eine beruhigende Antwort können wir nur dann erhalten, wenn wir frei von jeglichem Subjektivismus und von fremden Gesichtspunkten, ausschliesslich mit Berücksichtigimg sozialer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte die Kennzeichen der echten Genossenschaft feststellen. Vom sozialen Gesichtspunkt aus wird námlich die Genossenschaft als „Verwirklichung der Selbsthilfe", vom volkswirtschaftlichen Gesichtspunkt aus jedoch vor allém dadurch charakterisiert, dass die Privatwirtschaft der Mitgheder im Genossenschaftsbetrieb ergánzt und gestárkt wird, ohne dass sie ihre Selbstándigkeit aufgeben, sich alsó kollektivisieren müsste. Vom betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkt ist die Genossenschaft ein Organ, das mit der Wirtschaft der Mitglieder eng zusammenhángt und derén Einkaufsund Verwertungskraft stárkt, festigt und sichert. Die richtige Umschreibung des Begriff es der Genossenschaften ist die sorgfáltige Synthese dieser sozialen, volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Kriterien. Das ungarische Recht erblickt die charakteristischen Eigenschaften der Genossenschaften im folgenden : Die Genossenschaft ist eine Handelsgesellschaft und kein Vérein ; ihr Zweck kann nur ein wirtschaftlicher sein, ihre Mitteln sind die Reziprozitát und die freie Organisationsmöglichkeit, d. h. die Autonomie. UMSCHAU — REVUE In der Umschau der April-Nummer wird die Fortsetzung einer Debatte der siebenbürgischen Rechtswahrer über die Vereinheitlichimg des siebenbürgischen Rechtes mit dem ungarischen geschildert. Béla Schneider schreibt über die Sperre, der auslándischen Forderungen in den Vereinigten Staaten von Amerika. Ödön Kuncz 64589. — Révai nyomda, Budapest. F. k. : Dr. Szende Tibor