Gazdasági jog, 1940 (1. évfolyam, 1-10. szám)

1940 / 8. szám - Az erdélyi román bankjog

527 mit dem Siebenbürgischen Rechtswesen notwendig. Es ist unsere feste Überzeugung, dass unserer beiderseitigen Verstándigung nichts im Wege stehen wird. Dr. Károly Szladits Kreditrecűtliche Fragen in Siebenbürgen. Unter den zahlreichen Problemen der Einschaltung der an Ungarn rückgegliederten siebenbürgischen Gebieten in das ungarische Wirtschafts­leben sind die kreditrechtlichen Fragen besonders hervorzuheben. Bevor die Wirksanikeit der ungarisehen Kreditgesetze auf diese Gebiete erstreckt werden könnte, müssen die im Zeitpunkte der Rückgliederung geltend gewesenen ramánischen Kreditrechtsnormen einer eingehenden Priifung unterzogen werden. An erster Stelle sei hier das Konversionsgesetz der landwirtschaft­lichen Schulden erwáhnt, welches die vor dem 18. Dezember 1931 entstande­nen Sehulden auf 50% des Kapitals herabgesetzt, für den Restbetrag einen lángeren Amortisationsplan vorgesehen und den betroffenen Gláubigern eine teilweise Überwálzung ihrer dadurch erlittenen Scháden auf die eigenen Gláubiger ermöglicht hat. Das rumánische Bankgesetz von 1934 hat für die Gründung von Geldinstituten das Konzessions-System eingeführt und die Überwacbung des Bank- und Kreditwesens dem obersten Bankrat anvertraut. Eine Verordnung vom Jahre 1938 hat den gesetzlichen Zinsfuss nach privatrechtlichen Forderungen in 1%, nach handelsrechtlichen Forde­rungen in 2%, den Höchstsatz der Vertragszinsen in 4% über den jeweiligen Diskontsatz der Nationalbank (3%% im Zeitpunkte der Rückgliederung) festgesetzt. Auf die Liquidation von Geldinstituten finden die allgemeinen Liquidationsregeln der Handelsgesellschaften Anwendung, wobei durch Wiederinkraftsetzuiig der einschlágigen Verfügungen des altrumánischen Handelsgesetzes die MógJichkeit eines sechs monatigen Moratoriums gégében wurde. Das rumánische Wechselgesetz von 1934 enthált auch verschiedene, vom ungarisehen Wechselgesetz abweichende Verfügungen. Dr. Imre Rittinger UMSCHAU — REVUE Über Vereine, die sich mit Versicherungsgescháften befassen Nach der Rückkehr der Ostmark in das Deutsche Reich wurden tau­sende von kleinen Vereinen, die sich mit Versicherungsgescháften befassten, einfach aufgelöst und ihr Versicherungsbestand sieben Privatversicherungs­gesellschaften übergeben. In der Ostmark wurde daher das Problem der kleinen „Versicherungsvereine" radikal gelöst. — Die Tátigkeit derartiger Versicherimgsvereine wurde in Ungarn in jüngster Zeit durch die Regie­rungsverordnung Zl. 4070/1940. M. E. geregelt. Die Regelung ist jedoch bei weitem nicht so radikal, wie diejenige in der Ostmark. Die Verordnung unterscheidet zwischen „Versicherungsvereinen" und „Selbsthilfevereinen". Die Versicherungsvereine stehen unter der Kontrolié des Finanzministeriums und unterliegen im Wesentlichen denselben Beschránkungen und Kontroll­voschriften, wie die privátén Versicherungsgesellschaften. Ein Versiche­rungsverein darf ausserdem das aus der Versicherung entstehende Risiko

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