Gazdasági jog, 1940 (1. évfolyam, 1-10. szám)
1940 / 6. szám - Az iparjogosítvány elnyerésének újabb szabályai
399 Sicherung der zukiinftigen Rechte. Der Artikel zieht vor Allém eine scharfe Grenzlinie zwischen den den Kontrakt verstárkenden Nebenbedingungen und zwischen der Sicherung künftiger Rechte ; einerseits erzielen die verstárkenden Nebenbedingungen eine Stárkung und Befestigung eines schon perfektuierten Rechtsgescháftes und die Erschwerung der Pflichtverletzung, zweitens erringt die berechtigte Partei für ihre eigene Person jene einseitige Möglichkeit, ihr geplantes Rechtsgescháft in der Zukunft nach eigenem Béliében zu perfektuieren, oder nicht, und ist die andere Partei an diesen ihren künftigen — das heisst noch unsicheren — Entschluss schon ab ovo unbedingt gebunden. Es gehört zu einer anderen Gruppé die Anmerkung der Rangordnung laut §. 17., der Rangordnungsvorbehalt laut §. 19. und das Rahmensicherstellungs-Hypothekenrecht laut §. 68. des Hypothekengesetzes und wieder zu einer anderen Gruppé die Forderung der Sicherstellung ira Falle des Bestehens einer Gefahr. Der Artikel bescháftigt sich besonders mit dem Rechte des Rückkaufes, und weist darauf hin, dass dieses Recht schliesslich eine Form des Rücktrittsrechtes ist. Im ersteren Falle tritt der Verkáufer vom Verkauf, im zweiten Falle der Káufer vom Kaufe zurück. Hieran gliedert sich noch das Vorkaufsrecht, bei welchem der Verkáufer im Kontrakt (oder ausser dem Kontrakt) sich (oder für jemand anderen) ausbedingt, dass im Falle eines Neuverkaufes des Objektes er selbst, oder der benannte zweite Berechtigte, gegenüber Angeboten dritter Personen bei denselben Bedingungen das Prioritátsrecht zum Kaufe besitzt. Schliesslich bescháftigt sich der Artikel mit der sogenannten Optionsfrage, welche den typischesten Fali der Sicherung des künftigen Rechtserwerbes bildet. Ihrer Bestimmung nach ist die Option ein solcher bindender Vorvertrag, wo der Eigentümer gezwungen ist, bis zu einem bestimmten Zeitpunkte und bei den im Vorhinein bestimmten Bedingimgen, bestimmte mobile, oder immobilé Objekte zu überlassen (verkaufen, verpachten, die Benützung zu überlassen) an die zweite, oder durch letztere spáter zu benennende dritte Person, zu derén Gunsten das Optionsrecht bedungen wurde. In der Praxis besteht kein prinzipielles Hindernis dessen, dass diese dritte Person der letzte Indossat der Options-Schlussnote, oder sogar der Prásentierende sei (Biankooption). Der Termin der Option darf nicht ein zu langer sein, da der Fali einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit eintreten kann. Dr. Gyula Dezső UMSCHAU — REVUE In der Umschau der Juni-Juli Nummer bringen wir eine Zusammenfassung der Rechtssprechung des Monats Mai und der ersten Hálfte des Monats Juni (Dr. Tibor Pethő), weiters einen Aufsatz über die Gebührenpflichtigkeit der von den Geldinstituten geschlossenen Vereinbarungen